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  • Unterziehen sie ihr Markenportfolio einem Stresstest -Teil 1: Markendarstellung, Waren- und Dienstleistungen, Inhaber

    Unterziehen sie ihr Markenportfolio einem Stresstest -Teil 1: Markendarstellung, Waren- und Dienstleistungen, Inhaber

    Ein Drittel der Weltbevölkerung war von Quarantänemaßnahmen und massiven Mobilitätseinschränkungen betroffen. Firmen erlebten einen dramatischen Einbruch ihrer Aktivitäten.

    Uns erschienen mehrere Wochen der Kontaktsperre ewig,  für geschützte Marken ist es nur ein Wimpernschlag. Wenn wir das Eintragungsjahr bekannter und heute noch benutzter Marken betrachten, bekommen wir eine Vorstellung davon, welche massiven wirtschaftlichen Umwälzungen diese Schutzrechte erlebt haben.

    Die Marke der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen ist Deutschlands älteste Registermarke.

    Sie wurde am 20. Mai 1875 unter anderem für Porzellanprodukte aller Art beantragt.

    Sie und  viele andere gutgepflegte Marken sind noch heute die Haupt-Umsatzbringer für ihre Inhaberfirmen.

    Markenrechte unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung, sofern sie verlängert werden. Sie können ewig währen und werden über die Zeit wertvoller, wenn sie entsprechend gepflegt und kontinuierlich den Unternehmensaktivitäten angepasst werden.

    Die nachfolgende Checklisten soll ihnen helfen, schnell und einfach einen Stresstest für ihre Markenschutzrechte durchzuführen. Sind ihre Marken fit für die Zukunft?

    Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit der Marke selbst, in einem zweiten Teil stellen wir ihnen eine Checkliste für die Benutzung ihrer Marken vor.

    1. Ist ihre Marke in der Form eingetragen, in der sie sie benutzen?

    Wenn sie in diesem Bereich  Abweichungen feststellen, ist ihre Marke in Konflikt- und Streitfällen gefährdet.

    Marken werden entweder im Wege der Revolution oder der Evolution beständig dem Wandel und Geschmack des Marktes angepasst. Bei revolutionären Änderungen entsteht eine optisch komplett neue Marke, bei der meistens auch an den (neuen) Markenschutz gedacht wird.

    Anders ist dies bei evolutionären, manchmal kaum sichtbaren, Änderungen an einer bestehenden Marke:

    • Gibt es eine neue Graphik oder Schriftart?
    • Wurden Farbkontraste oder Farben verändert?
    • Sind Wort- oder Bildbestandteile weggefallen oder wurden welche hinzugefügt?
    • Haben sich die Größenverhältnisse zwischen dem Wort- und dem Bildbestandteil gravierend verändert?

    In den Jurisdiktionen der verschiedenen Länder existiert eine unterschiedliche Rechtsprechung, wann eine abgewandelt benutzte Marke nicht mehr in den Schutzbereich der eingetragenen Marke fällt. Die Grundregel besagt jedoch, wenn der kennzeichnende Charakter der eingetragenen Marke verändert wird, dann ist für die neue Form kein Markenschutz mehr gegeben.

    In diesen Fällen ist eine Registrierung der aktuell benutzten Marke vornehmen.

    1. Umfasst ihre Markeneintragung noch ihre aktuellen Waren und Dienstleistungen?

    Wenn sie abweichende Waren oder Dienstleistungen anbieten, dann ist ihre Marke angreifbar. Im Konfliktfall haben sie keine stabile rechtliche Grundlage um z.B. gegen Nachahmer vorzugehen.

    • Bieten sie andere oder weitere Waren und Dienstleistungen als zum Zeitpunkt ihrer Markeneintragung an?
    • Beschäftigen sie sich mit neuartigen Waren und Dienstleistungen, die es zum Zeitpunkt der Markeneintragung noch nicht gab?
    • Denken sie daran kurz- oder mittelfristig ihre geschäftlichen Aktivitäten auf neue Felder auszuweiten?
    • Benennt das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ihrer Marke nur den Oberbegriff (z.B. die Dienstleistung „Werbung“ der Klasse 35)?

    Nach der IP-Translator-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2012 ist es nicht mehr ausreichend, nur die Oberbegriffe der jeweiligen Waren- und Dienstleistungen zu benennen. Hier muss präzisiert werden, um den gewünschten Schutzbereich zu erhalten.

    Wenn sie einen der genannten Punkte mit „ja“ beantworten sollten sie über eine Neuanmeldung ihrer Marke nachdenken.

    1. Ist der im Register eingetragene Inhaber ihrer Marke der rechtliche Inhaber?

    Oftmals ändern sich die Inhaberverhältnisse innerhalb einer Firmengruppe oder im Zusammenspiel mit weiteren dritten Firmen.

    Grundlage dieser Änderungen sind Verträge innerhalb von Firmengruppen, oder zwischen unabhängigen Firmen. Diese Verträge stellen den materiell-rechtlichen Teil dar. Die Änderung muss anschließend im Markenregister formalrechtlich nachvollzogen werden. Ähnlich wie bei einem Hauskauf, welcher mit einem Vertrag besiegelt und durch eine Eintragung der Änderung der Besitzverhältnisse im Grundbuch vollzogen wird.

    Stimmen die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit den im Register ausgewiesenen Verhältnissen überein, kann das im Konfliktfall mit anderen Marken zu massiven Problemen führen. Veräußerungsketten, welche nicht in den Registern eingetragen sind, können zu einem späteren Zeitpunkt oft nur noch mit großen Zeit- und Kostenaufwand, im schlimmsten Fall gar nicht mehr nachvollzogen werden. Die Absicht, ihre Marke zu verkaufen kann dadurch unter Umständen zunichte gemacht werden und sie sind  im Fall von Markenkonflikten in einer angreifbare Position.

    In den Markenregistern eingetragen werden sollten die folgenden Änderungen:

    • Firmenfusionen (welche Firma ist neuer Inhaber der Marke)
    • Namensänderung der Firma (aus Daimler wird Daimler Chrysler)
    • Änderung der Rechtsform (aus einer Aktiengesellschaft wird eine GmbH)
    • Änderung der Adresse

    Einige Länder erheben Strafzahlungen für eine verspätete Meldung von Änderungen beim Inhaber.

    Inhaberänderungen erfordern keine Neuanmeldung der Marke, sie werden bei den Markenämtern auf Antrag vorgenommen.

    Porträt: Claudia Meindel, Rechtsanwältin
    Claudia Meindel, Rechtsanwältin bei V.O. Patents & Trademarks
  • Ist der deutsche Mittelstand weniger innovativ als Großunternehmen?

    Ist der deutsche Mittelstand weniger innovativ als Großunternehmen?

    Eine Möglichkeit, die Innovationskraft verschiedener Unternehmen zu messen, besteht darin, die Anzahl der Patentanmeldungen zu betrachten. Patentanmeldungen sind ein genereller Indikator dafür, wie aktiv Unternehmen neue Ideen entwickeln und schützen.

    Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten in Deutschland arbeitet in kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs). So könnte man davon ausgehen, dass auch die Hälfte aller Patentanmeldungen auf KMUs entfällt. Allerdings stammt nur jede fünfte Patentanmeldung der von europäischen Anmeldern beim EPA eingereichten Patentanmeldungen von KMUs.

    Ausgehend von dieser Zahlenbasis drängt sich die Frage auf, ob der deutsche Mittelstand weniger innovativ ist als Großunternehmen.

    Bei der Analyse von Anmeldezahlen ist zu berücksichtigen, welche Ziele die jeweiligen Anmelder verfolgen. Manche Anmelder setzen gerade auf eine möglichst hohe Anzahl von Patenten.

    Beispielsweise reichen manche Telekommunikationsunternehmen Patentanmeldungen ein, die Aspekte zukünftiger Telekommunikationsstandards abdecken. Die eigenen Patente sollen dann in einen Lizenzierungs-Pool eingebracht werden, um von jedem, der den zukünftigen Standard nutzt, Lizenzgebühren verlangen zu können. Je mehr eigene Patente in den Pool eingebracht werden, desto höher sind meist auch die Lizenzeinnahmen. KMUs sind üblicherweise nicht an der Entwicklung derartiger komplexer Telekommunikationsstandards und entsprechender Lizenz-Pools beteiligt.

    Je größer das angebotene Produktportfolio eines Unternehmens, desto größer auch die Wahrscheinlichkeit, dass bestehende Schutzrechte Dritter verletzt werden. Allein in Deutschland sind aktuell über 900.000 Patent wirksam, sodass Unternehmen mit vielen Produkten regelmäßig damit rechnen müssen, Patente von Konkurrenten zu verletzen.

    Um im Fall einer etwaigen Verletzungsklage entsprechende Gegenklagen geltend zu machen bzw. eine möglichst gute Verhandlungsbasis zu sichern, zielen einige Großunternehmen darauf ab, den relevanten Marktbereich mit möglichst vielen Sperrpatenten abzudecken, insbesondere auch für Technologien, die in den eigenen Produkten nicht eingesetzt werden. KMUs fokussieren sich hingegen meist auf eine kleinere Produktpalette, sodass es diesen genügen würde, Sperrpatente auf einen kleineren Marktbereich zu fokussieren. Hinzu kommt, dass KMUs auch aus Kostengründen seltener Sperrpatente zur Behinderung der Konkurrenten verfolgen, sondern sich eher auf den Schutz der eigenen Produkte fokussieren, um Nachahmern beizukommen.

    Neben einer reinen Betrachtung von Patentanmeldungszahlen sollte auch die Qualität der Patentanmeldungen bzw. die Tragweite der jeweiligen Erfindungen berücksichtigt werden. Während Massenanmelder auch für kleinere Verbesserungen eigene Patentanmeldungen einreichen, sind KMUs meist zurückhaltender. Letztere melden üblicherweise nur solche Erfindungen zum Patent an, die für „signifikant erfinderisch“ gehalten werden und über kleinere Verbesserungen bestehender Lösungen hinausgehen. Viele Aspekte werden auch als Know-how geheim gehalten.

    Nicht zuletzt gehen die oben genannten Zahlen von Europäischen Patentanmeldungen aus, die von KMUs eingereicht wurden. Zum Anteil von Deutschen Patentanmeldungen, die auf KMUs entfallen, ist dem Autor keine Statistik bekannt. Da Europäische Patentanmeldungen mit deutlich höheren Amtsgebühren einhergehen wie Deutsche Patentanmeldungen, kann davon ausgegangen werden, dass KMUs verglichen mit Großunternehmen häufiger nationale Anmeldungen einreichen.

    Fazit:

    Es lässt sich feststellen, dass die reine Betrachtung der Anzahl von Patentanmeldungen keinen direkten Rückschluss auf die Innovationskraft der jeweiligen Unternehmen zulässt. Weitere Faktoren wie z.B. die Anmeldestrategie, die Qualität der Patente, der Anteil von Patenten im relevanten Marktsegment und die Generierung von geheim gehaltenem Know-how spielen hierbei ebenfalls eine Rolle.

    Aufgrund der vielen “Hidden Champions” aus dem Deutschen Mittelstand, die in den jeweiligen Nischenbereichen weltweit führend sind, ist trotz der genannten relativ geringen Anmeldezahlen davon auszugehen, dass es gerade diese Unternehmen sind, die durch hohe Innovationskraft ihre marktbeherrschende Stellung erlangt haben. Es sollten für KMUs weitere Anreize geschaffen werden, ihre Erfindungen auch schutzrechtlich absichern, denn so kann sich der Deutsche Mittelstand im globalen Wettbewerb langfristig behaupten.

    Porträt: Jakob Schott
    Jakob Schott, Rechtsanwalt bei Wuesthoff & Wuesthoff

    Weiterführende Links:

  • Wie können Unternehmen und Wissenseinrichtungen ihr geistiges Eigentum optimal verwerten?

    Wie können Unternehmen und Wissenseinrichtungen ihr geistiges Eigentum optimal verwerten?

    Sowohl Wissenseinrichtungen als auch Unternehmen sind oft unsicher, wie sie geistiges Eigentum (IP) erfolgreich sichern und verwerten können, welche rechtlichen Schritte erforderlich sind und wer ihnen dabei helfen kann.

    Vertragliche Regelungen im Vorfeld von Innovationen

    Im Laufe eines Innovationsprozesses entsteht schon früh das Bedürfnis, geheimes Know-how mit anderen zu teilen.

    Solange kein Kooperationsvertrag geschlossen wurde, regelt eine Geheimhaltungsvereinbarung die Geheimhaltungspflichten und den Umgang mit dem geheimen Know-how des Partners bei der vorvertraglichen Geschäftsanbahnung.

    Eine anschließende Kooperationsvereinbarung sichert die Parteien hinsichtlich der Erwartungen, des Arbeitsfortschritts, des Leistungsumfangs, der Fristen und der Beendigung, der Verwertung der Arbeitsergebnisse und des von den Parteien bereits in die Kooperation eingebrachten geistigen Eigentums ab.

    Rechtlicher Schutz von Innovationen

    Zeichnen sich vielversprechende Ergebnisse ab, müssen sie rechtlich gesichert werden. Der Zeitfaktor ist entscheidend, denn es gilt das Prioritätsprinzip: Das zuerst gesicherte Recht ist das bessere Recht. Bei der Absicherung von technischen Innovationen helfen Patente und Gebrauchsmuster, bei optischen Innovationen bietet sich ein Geschmacksmuster an. Marken- und Domainregistrierungen unterstützen bei der Vermarktung und Kommunikation der Innovation.

    Ein umfassender Schutz kann erreicht werden, indem verschiedene Schutzrechte nebeneinander eingetragen werden, um die verschiedenen Aspekte abzudecken.

    Kommerzialisierung des geistigen Eigentums

    Die gängigsten Modelle für die Vermarktung von Rechten an geistigem Eigentum sind die folgenden:

    – Der Verkauf von IP-Rechten

    – Die Lizenzierung der Rechte an ein bestehendes oder neu gegründetes Unternehmen, ein so genanntes Spin-off

    – Die Lizenz für eine Ausgliederung in Verbindung mit einer Beteiligung an der Ausgliederungsgesellschaft

    Verkauf von IP-Rechten

    Bei einem Verkauf erfolgt eine vollständige Übertragung von Eigentum und Besitz an Rechten des geistigen Eigentums und/oder geheimem Know-how auf der Grundlage eines Kauf- und Übertragungsvertrags.

    Im Vorfeld des Verkaufs muss der Marktwert der geistigen Eigentumsrechte ermittelt werden. Hierfür gibt es verschiedene Ansätze, die auch steuerliche Belange berücksichtigen müssen.

    Nach der vertraglichen Übertragung des Eigentums muss der neue Eigentümer in das Register des jeweiligen Landes eingetragen werden.

    Lizenzierung von IP-Rechten an ein neu zu gründendes Spin-off

    In der Konzeptionsphase hilft der Abschluss eines zeitlich befristeten Letter of Intent (förmliche Absichtserklärung), die Gründungsidee zu etablieren und dem Gründerteam Planungssicherheit zu geben.

    In der anschließenden Entwicklungsphase werden bereits konkrete Überlegungen zu IP-Verwertungsstrategien angestellt und es finden erste Verhandlungen über die Modalitäten eines Lizenzvertrages statt.

    In der Gründungsphase entsteht das Spin-off als juristische Person und kann somit die Position des Lizenznehmers einnehmen, mit dem der Lizenzvertrag abgeschlossen werden kann.

    Wird vereinbart, dass ein Spin-off die IP-Rechte zu einem späteren Zeitpunkt erwerben soll, kann zusätzlich zum Lizenzvertrag ein Kauf- und Übertragungsvertrag abgeschlossen werden.

    Lizenzvergabe an ein Spin-off, verbunden mit einer Beteiligung an dieser Ausgliederungsgesellschaft

    Dieses Lizenzierungsmodell wird gerne gewählt, weil es die Liquidität des Spin-offs in einer frühen Phase schont.

    Rechtlich wird diese Vereinbarung durch einen Lizenzvertrag in Verbindung mit einem entsprechenden Erwerb von Unternehmensanteilen abgesichert.

    Die im Zuge der Kommerzialisierung von geistigem Eigentum erworbenen Unternehmensanteile werden häufig verkauft, um nach einem Börsengang oder einem Unternehmensverkauf einen Gewinn zu erzielen.

    Kreuzlizensierung

    Darunter versteht man die wechselseitige Lizensierung von Schutzrechten, in erster Linie an Patenten, zwischen Unternehmen. Bei gleichwertigen Rechten erfolgt diese ohne zusätzliche Gebühr, andernfalls wird monetär ausgeglichen.

    Diese Art der Lizensierung hat Vorteile, wie z.B. ein schneller Markteintritt, da eigene Entwicklungsressourcen geschont werden. Eine wechselseitige Lizensierung verhindert, dass technischer Fortschritt durch Klagen und Gegenklagen blockiert wird. Voraussetzung für eine Kreuzlizensierung ist jedoch eine gewisse Größe des Portfolios um attraktive Rechte-Pakete anbieten zu können.

    Porträt: Claudia Meindel, Rechtsanwältin
    Claudia Meindel, Rechtsanwältin bei V. O. Patents & Trademarks
  • Softwarelösungen für effizientes IP-Management

    Softwarelösungen für effizientes IP-Management

    Einleitung

    Geistiges Eigentum (IP) hat sich von einem Nebengebiet der Rechtsabteilung zu einem wichtigen Vermögenswert für Unternehmen entwickelt. In einigen Unternehmen macht das geistige Eigentum 90 % des Unternehmenswertes aus. Und leider auch einen großen Teil der Kosten.

    Im heutigen digitalen Zeitalter spielt Software eine entscheidende Rolle bei der effizienten Verwaltung und dem Schutz geistigen Eigentums.

    Heutige Softwarelösungen, die für die Verwaltung von Patenten, Marken, Designs, Urheberrechten und vielem mehr eingesetzt werden, haben das Potenzial, den Umgang mit geistigem Eigentum grundlegend zu verändern und effizienter zu gestalten. Trotzdem verwenden viele Unternehmen in diesem Bereich ältere oder veraltete Lösungen, die viele Tätigkeiten im Bereich des geistigen Eigentums hochgradig manuell abwickeln.

    In diesem Artikel gehen wir auf die verschiedenen Softwareklassen ein, die im Bereich des geistigen Eigentums eingesetzt werden, und untersuchen, was heute als Stand der Technik gilt und welche Vorteile sie bieten.

    Darüber hinaus beleuchten wir die Herausforderungen und Risiken, die mit dem Einsatz von IP-Software verbunden sind (z. B. Datenschutzrisiken und die Integration von Softwarelösungen in bestehende Systeme). Darüber hinaus werfen wir einen Blick in die Zukunft, um zu sehen, welche neuen Technologien und Innovationen im Bereich der IP-Software zu erwarten sind und was diese bedeuten.

    Bereiten Sie sich darauf vor, in die Welt der IP-Software einzutauchen und die vielfältigen Möglichkeiten zu entdecken, die sie für den Schutz und die Verwaltung von geistigem Eigentum bietet. Lassen Sie uns gemeinsam erforschen, wie Software den Umgang mit geistigem Eigentum revolutionieren kann und welche Entwicklungen uns in dieser spannenden Branche erwarten.

    Seien Sie bereit, mit mir die (fast) unendlichen Weiten des geistigen Eigentums zu entdecken und zu erforschen.

    IP Software Teilbereiche

    Sehr oft ist der Anfang eines geistigen Eigentums – eine Idee – eine Technik, ein Design, ein Aussehen, Worte, … Software, um eine Person kreativer zu machen oder diesen kreativen Prozess zu unterstützen, schließen wir hier aus.

    Eine Software jedoch, die mehreren Teams, Erfindern, Unternehmen, Universitäten bei der Zusammenarbeit an einem Thema hilft, kann heutzutage als Geburtshelfer für neue IP angesehen werden. Die Herausforderung in diesem Zusammenhang ist eher: Wie kann eine solche Zusammenarbeit mit evtl. externen Personen rechtlich korrekt aufgeteilt werden? Wer erhält was und zu welchem Zeitpunkt? Wie können die rechtlichen Aspekte festgehalten werden, wie können sie überprüft und eingehalten werden? Gibt es z.B. Fragen der Exportkontrolle zu beachten? Und nicht zuletzt: Wer kümmert sich in welcher Weise um die IP, die in diesem Prozess entsteht? Wer ist wie zur Nutzung berechtigt? All dies sind Fragen, die bereits sehr tief in das spätere IP-Management hineinreichen. In den meisten Fällen ist dies jedoch eine Aufgabe für den Bereich Forschung und Entwicklung (F&E).

    Recherche

    Wer sich mit IP beschäftigt, weiß um die Bedeutung von IP auch für seine Wettbewerber. Daher ist eine ständige Überwachung und Recherche notwendig, um sicherzustellen, dass man keine fremden Rechte verletzt – aber auch, dass niemand Ihre Patente umgeht oder zu Ähnliches anmeldet.

    Diese Recherche-Datenbanken gibt es in verschiedenen Ausrichtungen und Feature-Sets, je nach Vollständigkeit der Daten, den möglichen Software-Funktionen und Analyse-Tools, für Patente, Marken, Designs, Domains… .

    Aufgrund des Umfangs der Datenbanken stehen diese Softwareprogramme in der Regel nur online zur Verfügung.

    So gibt es bei Patenten etwa 150 Millionen veröffentlichte Patente (sowohl aktive als auch abgelaufene) und jährlich kommen etwa 3 Millionen neue Publikationen hinzu. Diese können in allen Sprachen der Welt verfasst sein; gute Übersetzungen sind deshalb unverzichtbar.

    Im Bereich der Technologiebeobachtung werden oft auch interne Spezialisten eingesetzt, um den Stand der Technik zu verstehen und zu verfolgen.

    Mithilfe von analytischen Methoden können aus diesen Daten sehr nützliche Einblicke in die Strategie der Wettbewerber gewonnen werden.

    Der Recherche Bereich mit allen dieser öffentlich verfügbaren Informationen ist, stellt eine sehr interessante Galaxie im Bereich des geistigen Eigentums dar.

    Diesen Informationsschatz auch bei der Verwaltung des eigenen Portfolios nutzbar zu machen, ist ein wichtiger Bereich von fortgeschrittenen Verwaltungssystemen.

    Verwaltung

    Ursprünglich wurden System für jeden Teilbereich der IP erstellt, um die Spezifika des jeweiligen Bereiches (Patente, Marken, Designs, Domains, Trade-Secret, Lizenzen, Verträge, …)zielgenau abbilden zu können. Auch wenn dieses Konzept als veraltet gilt, gibt es nach wie vor Spezialanwendungen, die entweder aufgrund interner Firmenstrukturen, Besonderheiten oder um spezielle, integrierte Services zu nutzen (Bsp.: Marken Watch mit integrierten Take Down Service, Marktplatzbeobachtung mit evtl. Zollbeschlagnahme) eine Nachfrage finden.

    Fortgeschrittene Software kann alle Gruppen mit Ihren Besonderheiten und Workflows bedienen. Zusätzlich ermöglicht diese gemeinsame Portfolioanalysen – hierzu später aber mehr.

    Verwaltungssoftware

    Historisch fängt die Verwaltung der IP oft auf Papier, in Listen oder Tabellen an. Tabellen sind flexibel, lassen sich nach Belieben erweitern und es entstehen meistens keine oder nur geringe zusätzliche Kosten. Die Nachteile sind die Unstrukturiertheit, die je nach Bearbeiter unterschiedlich gewerteten und genutzten Felder, keine Verknüpfung mit Dateien (Amtsschreiben, Bilder, Emails,….) Schlicht es ist eine Übersicht, genügt aber keinem rechtlichen Anspruch. Fehler können nicht abgefangen werden.

    Einfache Docketingsysteme erleichtern die Strukturiertheit der Eingabe, können Listenreports ausgeben. Es fehlt zumeist die Ablage der Korrespondenz, Bilder, erweiterte Reports, Automationen und Workflows oft sind kaum Länderregel aktuell eingepflegt.

    IP Managementsysteme (IPMS) können zusätzlich Ihre Fälle mit Dokumente verknüpfen, Bilder integrieren (aber nur selten auch danach suchen), haben Ländergesetze und einige Workflows kaum Automationen, können oft Formbriefe und E-Mails anstoßen und verfügen über anpassbare Reports. Manche kommen auch mit einigen festen Dashboards.

    Erweiterte Analysen, Verknüpfungen zu Drittsystemen sind meist nur umständlich und eingeschränkt möglich. Oft werden diese Systeme als „customized“ angeboten, nicht alle sind Web fähig und sind meistens nur auf die internen Fachanwender ausgelegt.

    Oft wird heute gesagt, das Daten das neue Gold ist. Die Zusammenarbeit aller Bereich auf ein Ziel wird eingefordert und erwartet. Zusammenarbeit findet zusehends auch mit externen Quellen statt. Die Erwartungen an ein modernes IP-Managementsystem (IPMS), was dieses aus Sicherheitsaspekten, Revisionssicherheit (z.B. Auditierbarkeit) oder Offenheit und Analysierbarkeit bietet, sind stark gestiegen.

    Moderne (fortgeschrittene) IPMS können zusätzlich zu oben genannten:

    • Dokumente automatisch verschlagworten und wieder find bar machen.
    • Aufgrund eingehender Dokumente auch automatisch Workflows auslösen (Z.B. Daten auslesen)
    • Ländergesetze werden regelmäßig angepasst und über entsprechende Formulare bereitgestellt
    • Integration von externen Daten (Patentämter, Finanzen, HR, Produkt Planungssysteme etc.) auch mittels APIs
    • Unterstützung von Datenvalidierung
    • Detaillierte Analyse- und Reportfunktionen mit interaktiven Dashboards
    • Portfolioanalysen nach allen Dimensionen, wo Daten vorhanden sind (Geschäftsbereiche, Portfolios, Finanzen, externe und interne Daten, ….)
    • Sicherheitsfunktionen (IT und Datensicherheit; Soc2 Typ2, ISO 27001)
    • Möglichkeiten zur Umsetzung der Arbeitnehmererfindervergütung
    • Förderung der internen und externen Zusammenarbeit auch mittels Portalen
    • Regelmäßige Software- und Funktionsupdates in Abogebühr enthalten

    Oft sind diese Systeme webbasiert und aufgrund der höheren Funktionsvielfalt auch mit den höheren zahlbaren Kosten verbunden.

    Risiken

    Altsysteme laufen oft auf alten Betriebssystemen mit veralteten Zugriffsmethoden. In einer verteilten Belegschaft von heute, die u.U. auch von zu Hause aus arbeiten will oder muss, sind diese Systeme weder unter dem Aspekt der IT-Sicherheit noch unter der Kosten wirklich zu empfehlen.

    Bei webbasierten Systemen hängt die Sicherheit von der Verschlüsselung, der Architektur (z.B. mehrere Kunden auf einem System (multi-tenant) oder eigene Server pro Kunde (single-tenant)) und den zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen des Hosters ab.

    Grundlage für einen verteilten Einsatz mit externen Kräften ist eine granulare Rechtevergabe mit Auditierbarkeit.

    Zukunftstechnologien

    Einerseits zeigt sich bereits heute, dass die Vernetzbarkeit der Systeme immer mehr zu einem Muss wird (APIs und andere strukturierte Schnittstellen). Die generierten Daten müssen fließen und einfach aber sicher mit berechtigten Personen ausgetauscht werden können, auch ohne ständigen Mailverkehr.

    Die Analyse aller verfügbaren Daten (Reporting), auch mithilfe von Dashboards, wird immer wichtiger werden. IPMS-Systeme müssen diese Möglichkeit bieten. Oder sie müssen die Daten an ein Business Intelligence (BI) System liefern können.

    „Künstliche Intelligenz“ (ich tendiere eher zu hochentwickelten programmierten Methoden) wird zunehmend unterstützend zum Einsatz kommen können, sobald auch die „Reproduzierbarkeit“ der Ergebnisse gewährleistet ist.

    Software, die nicht in ausreichendem Maße durch den Hersteller gewartet und ständig angepasst wird, wird unbrauchbar werden.

    Zusammenfassung

    Software spielt eine entscheidende Rolle bei der Verwaltung und dem Schutz geistigen Eigentums (IP). Fortgeschrittene IP-Softwarelösungen bieten zahlreiche Vorteile. Trotzdem nutzen viele Unternehmen noch veraltete oder nicht ausreichende Lösungen. Moderne IP-Software bietet erweiterte Funktionen wie automatisierte Workflows, Integration von externen Datenquellen, Managen der IP aus Produkt oder anderen Perspektiven, detaillierte Analyse- und Reportfunktionen sowie State-of-the-Art Sicherheitsmaßnahmen. Fortgeschrittene IPMS Lösungen erscheinen bei reiner Kostenbetrachtung eher teuer, Ihre Vorteile wiegen diese Kosten aber mehr als auf (Automatisierungen, anpassbare Workflows).

    Einfachere Lösungen haben nur noch günstigere Kosten als Argument. Durch erhöhten Personalaufwand und z.T erhebliche verdeckte Risiken wiegen dagegen schwer gegen deren Einsatz.

    Die Zukunft der IP-Software liegt in der verstärkten Vernetzung mit anderen Systemen, dem Einsatz von künstlicher Intelligenz und der kontinuierlichen Wartung und Anpassung der Software durch die Hersteller und Pflege der Schnittstellen zu den Ämtern.

    Schlusswort

    Die Software für geistiges Eigentum bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihr IP-Management zu optimieren und ihre wertvollen Vermögenswerte effektiv zu schützen. Durch den Einsatz fortschrittlicher IP-Softwarelösungen können Unternehmen den Überblick über ihre Patente, Marken und Urheberrechte behalten, Risiken minimieren und Chancen zur Weiterentwicklung ihres geistigen Eigentums nutzen. Die kontinuierliche Weiterentwicklung der IP-Software und die Nutzung moderner Technologien wie die Unterstützung mittels künstlicher Intelligenz werden die Effizienz und Effektivität in diesem Bereich weiter steigern. Es ist entscheidend, dass Unternehmen den Wert einer modernen IP-Software erkennen und in die richtigen Lösungen investieren, um ihr geistiges Eigentum optimal zu verwalten und zu schützen. Die Zukunft der IP-Software verspricht neue Innovationen und Möglichkeiten, die uns helfen werden, das volle Potenzial unserer kreativen Ideen zu entfalten und den Schutz geistigen Eigentums auf eine neue Ebene zu heben.

    Links und Informationen

    Jan Witt
    Jan Witt, Sales Director DACH bei Anaqua Deutschland. Er verfügt über mehr als 25 Jahre Vertriebserfahrung in der IT-, Software- und IP-Branche.

     

  • Rückblick auf gut 3 Jahre Geschäftsgeheimnis-Gesetz

    Rückblick auf gut 3 Jahre Geschäftsgeheimnis-Gesetz

    Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) trat vor gut vier Jahren am 26. April 2019 in Kraft und dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Es basiert auf der EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen.

    Zeit für einen kurzen Rückblick:

    Vor Inkrafttreten des GeschGehG war der Geheimnisschutz in Deutschland nur rudimentär geregelt und in seiner Ausprägung durch den Tatbestand des „Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen“ (§§ 17–19 UWG a. F.) eher dem Strafrecht zugeordnet.

    Durch das neue GeschGehG sind die Ansprüche eines Geheimnisinhabers gegen mögliche Verletzer seiner Geschäftsgeheimnisse gestärkt worden. Eine wichtige Neuerung ist, dass „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergriffen werden müssen, damit Know-how auch tatsächlich den nach diesem Gesetz vorgesehenen Schutz genießt.

    Wann ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht ohne weiteres klar und die bisherige Rechtsprechung hat nur wenig Konkretisierung gebracht. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information

    • die nicht allgemein bekannt oder nicht ohne weiteres zugänglich sind und einen wirtschaftlichen Wert hat und
    • die durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber geschützt ist und
    • bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht;

    Unklar ist bei dieser Definition unter anderem, was „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ sind. Welche Maßnahmen muss der Geheimnisinhaber ergreifen, damit die für ihn relevante Information als Geheimnis im Sinne des Gesetzes gilt und damit als Geschäftsgeheimnis vom GeschGehG geschützt wird?

    Es gibt leider weder eine Positivliste, die die Unternehmen einfach abarbeiten könnten, aber auch keine Black List, deren Kriterien stets als unzureichend angesehen werden. Aus der Rechtsprechung haben sich lediglich verschiedene Schutzmaßnahmen und Beurteilungskriterien für die Angemessenheit entwickelt, die aber weder zwingend noch abschließend sind. Der Verlust eines Geschäftsgeheimnisses bedeutet einen Verlust von Vermögenswerten, so dass die Schutzmaßnahmen sorgfältig bedacht und gewählt werden sollten.

    Beurteilungskriterien für die Angemessenheit können die Art des Geschäftsgeheimnisses, die konkreten Nutzung, der Wert des Geheimnisses an sich bzw. für das Unternehmen, die Natur der Information, die Größe des Unternehmens, die übrigen Geheimhaltungsmaßnahmen des Unternehmens, die Art der Kennzeichnung etc. sein. Klar ist insoweit zumindest, dass nicht jede Information einzeln als geheim gekennzeichnet werden muss.

    Als Schutzmaßnahmen können organisatorische, technische und rechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Insbesondere Zugangsbeschränkungen (need-to-know), vertragliche Bestimmungen, interne Arbeitsanweisungen/ Schulungen, Verschwiegenheits-erklärungen kommen in Betracht.

    Unternehmen müssen ihre Geschäftsgeheimnisse genau analysieren und beurteilen, ob die Schutzmaßnahmen für alle Geschäftsgeheimnisse wirklich gleichlaufen können, oder ob nicht jedes Geschäftsgeheimnis eigene Maßnahmen erfordert.

    Bei den Überlegungen zu möglichen Geschäftsgeheimnissen dürfen auch Maßnahmen zur Cybersicherheit nicht außer Betracht gelassen werden. Die praktische Herausforderung ist nicht nur die Implementierung eines wirksamen Schutzsystems, sondern auch dessen Aufrechterhaltung. Unternehmen müssen zum Schutz ihres intellektuellen Kapitals die aufgestellten Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen und ggf. neue Maßnahmen ergänzen oder ergreifen. Da die Beurteilung der Angemessenheit auch Umstände berücksichtigt, die sich fortlaufend ändern können, müssen auch die ergriffenen Schutzmaßnahmen immer wieder unter die Lupe genommen werden und einer ggf. geänderten Gefährdungslage angepasst werden. Hinzu kommt, dass der Geheimnisinhaber zunächst die Beweislast trägt, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliegt. Er muss also im Zeitpunkt einer möglichen Rechtsverletzung in der Lage sein, die ergriffenen Schutzmaßnahmen zu beweisen. Eine nachvollziehbare Dokumentation der ergriffenen Schutzmaßnahmen ist daher notwendig.

    Eine weitere Neuerung neben den „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ ist, dass nun gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG die Erlaubnis zum „Reverse Engineering“ besteht, wonach ein Geschäftsgeheimnis durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts erlangt werden kann. Bisher war dies nach der Rechtsprechung nur erlaubt, wenn dazu jeder Fachmann ohne größeren Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand zur Ableitung des Geschäftsgeheimnisses in der Lage war. Es gilt daher das „Reverse-Engineering“ insbesondere bei Geheimhaltungsvereinbarungen im Auge zu haben und angemessen zu berücksichtigen.

    Fazit:

    Da es sich beim GeschGehG um ein relativ neues Gesetz handelt, muss die Rechtsprechung noch einige Unsicherheiten klären. Unternehmen sollten sich über die Entwicklungen informiert halten und sinnvolle Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen und dokumentieren, wenn sie ihre Geschäftsgeheimnisse schützen wollen.

    Susanne Graeser, Karin Simon
    SimonGraeser Rechtsanwalts PartG mbB

    Susanne Graeser, Rechtsanwältin bei SimonGraeser
    Susanne Graeser, Rechtsanwältin bei SimonGraeser Intellectual Property Law
    Porträt: Karin Simon
    Karin Simon, Rechtsanwältin bei SimonGraeser Intellectual Property Law

     

  • Einheitspatent in „a nutshell“ – Teil 1: Weniger Komplexität und Kosten

    Einheitspatent in „a nutshell“ – Teil 1: Weniger Komplexität und Kosten

    Vom US-Patentamt erteilte Patente wirken für einen Markt mit mehr als 250 Mio. Konsumenten, chinesische Patente sogar für über 1,25 Mrd. Deutschland als bevölkerungsreichstes Land in Europa kommt nicht auf 100 Mio. Dass dies Patentschutz in Europa unverhältnismäßig teuer macht, haben die europäischen Regierungen bereits vor Jahrzehnten erkannt und mit dem Europäischen Patentübereinkommen und der Gründung des Europäischen Patentamts einen Weg geschaffen, wenigstens für die Prüfung und Erteilung von Patenten ein einheitliches Verfahren zu schaffen. Diese Idee war so erfolgreich, dass am Europäischen Patentsystem auch Staaten teilnehmen, die nicht zur EU, ja nicht einmal zu Europa gehören. Trotzdem haben wir auf die Weiterentwicklung dieses Systems über fünfzig Jahre warten müssen.

    Seit dem 1.06.2023 ist diese Weiterentwicklung da. Anstelle eines Bündels von nationalen Patenten, die in jedem Land einzeln verlängert und ggf. vor Gericht durchgesetzt werden müssen, bekommt der Anmelder nun ein Patent, für dessen Aufrechterhaltung in den wirtschaftlich wichtigsten Ländern der EU nur noch eine einzige Jahresgebühr zu zahlen ist, und bei dem ein einziger Richterspruch ausreicht, um eine Patentverletzung in allen diesen Ländern zu stoppen.

    Das europäische Einheitspatent ist endlich da

    Ein Gericht mit der Macht, staatenübergreifend über Bestand und Verletzung von Patenten zu befinden, musste für das einheitliche Patentsystem neu geschaffen werden. Dieses Einheitspatentgericht hat zwei Instanzen. Die erste Instanz ist dezentral auf ganz Europa verteilt und umfasst eine Zentralkammer und mehrere Regional- und Lokalkammern, in Deutschland beispielsweise gibt es vier Lokalkammern in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München. Da die Richter im wesentlichen dieselben sind, die auch bisher an den dortigen Landgerichten mit Patentsachen befasst waren, ist mit Änderungen der Spruchpraxis nicht zu rechnen.

    Zum Startzeitpunkt nehmen 17 der 25 EU-Staaten am neuen einheitlichen Patentsystem teil. Wie groß der Druck auf die bisher abseitsstehenden Länder wird, sich anzuschließen, hängt sicherlich von der Akzeptanz ab, die das neue System bei den Anmeldern findet. Ein wichtiger Schritt im Hinblick auf Reduzierung von Komplexität und Kosten ist dennoch erreicht.

    Antje Heuer, Patentanwältin bei Beetz & Partner
    Antje Heuer, Patentanwältin bei Beetz & Partner
  • Meilenstein in der gemeinsamen europäischen Gerichtsbarkeit: Das Einheitliche Patentgericht nimmt seine Arbeit auf

    Meilenstein in der gemeinsamen europäischen Gerichtsbarkeit: Das Einheitliche Patentgericht nimmt seine Arbeit auf

    An einem Europäischen Patentgericht wurde seit Jahrzehnten gearbeitet und nun ist es soweit: Zum 1. Juni 2023 wird das Einheitliche Patentgericht (EPG) seine Arbeit aufnehmen und künftig mit unmittelbarer Wirkung für alle beteiligten EU-Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Verfahren über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie dem neuen EU-Einheitspatent entscheiden. Das neue EU-Einheitspatent ist ebenfalls ab dem 1. Juni 2023 verfügbar.

    Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
    „Der Start des Einheitlichen Patentgerichts und des EU-Einheitspatents stärken die Zukunftsfähigkeit und Innovationskraft in Deutschland und Europa. Zukünftig müssen innovative Unternehmen für den Schutz ihrer technischen Erfindungen Patente nicht mehr einzeln für alle Mitgliedstaaten anmelden, aufrechterhalten und im Streitfall vor Gericht geltend machen. Durch das neue System steht ein einheitliches Gerichtsverfahren mit unmittelbarer Wirkung der Entscheidungen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Umsetzung der Reform ist ein besonderes Beispiel für eine gelungene europäische Kooperation. Mit der Einführung des EU-Einheitspatents wird ein neues Instrumentarium geschaffen, von dem die innovative Industrie und gerade kleine und mittlere Unternehmen in Europa profitieren werden. Denn sie können in erheblichem Umfang Aufwand und Kosten sparen.“

    Das EU-Einheitspatent bietet Schutz in allen teilnehmenden Staaten für weniger als 5000 Euro für die ersten 10 Jahre Laufzeit. Und auch die Rechtsdurchsetzung wird einfacher und kostengünstiger, denn zukünftig kann in einem einheitlichen Verfahren die Verletzung eines Patents in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten unterbunden werden. In gleicher Weise kann auch die Wirksamkeit des Schutzrechts mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten überprüft werden, damit Unternehmen im gemeinsamen Markt ihre wirtschaftlichen Entscheidungen zügig auf rechtssicherer Basis treffen können.

    An dem neuen System beteiligen sich 17 EU-Mitgliedstaaten und unterwerfen sich der Rechtsprechung des EPG (Deutschland, Frankreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien), weitere EU-Mitgliedstaaten können sich anschließen. In den teilnehmenden Mitgliedstaaten werden erstinstanzliche Kammern eingerichtet. In Deutschland wird dies an den Standorten Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München der Fall sein. Das Berufungsgericht und das EPG als Organisation haben ihren Sitz in Luxemburg.

    Das EPG tritt als weitere Option neben die nationalen Gerichtsbarkeiten, so dass nationale und europäische Rechtsprechung einander ergänzen werden. Die nationalen Gerichte in Deutschland bleiben weiterhin zuständig für Streitigkeiten über deutsche Patente, die vom Deutschen Patent- und Markenamt nach dem Patentgesetz erteilt werden. In einer Übergangsfrist können auch Klagen aus Europäischen Bündelpatenten weiterhin vor den nationalen Gerichten geführt werden.

    Um die Arbeitsfähigkeit des EPG bestmöglich sicherzustellen, wurden über 80 qualifizierte Richterinnen und Richter ausgewählt und ernannt. Präsident des EPG Berufungsgerichts ist Herr RiBGH a.D. Dr. Klaus Grabinski aus Deutschland, die Präsidentin der ersten Instanz, Frau Florence Butin kommt aus Frankreich.

    Am Sitz des EPG in Luxemburg findet heute die Eröffnungsfeier statt, an der auch Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann teilnehmen und eine Rede halten wird.

  • Nokia und Samsung unterzeichnen 5G-Patentlizenzvertrag

    Nokia und Samsung unterzeichnen 5G-Patentlizenzvertrag

    Nokia hat heute bekanntgegeben, dass es eine neue Vereinbarung über gegenseitige Patentlizenzen mit Samsung unterzeichnet hat, nachdem die vorherige Vereinbarung Ende 2022 ausgelaufen ist.

    Im Rahmen der Vereinbarung, die sich auf grundlegende Erfindungen von Nokia im Bereich 5G und andere Technologien bezieht, wird Samsung ab dem 1. Januar 2023 für einen mehrjährigen Zeitraum Zahlungen an Nokia leisten. Die Bedingungen der Vereinbarung bleiben zwischen den Parteien vertraulich.

    Jenni Lukander, Präsidentin von Nokia Technologies, sagte: „Samsung ist ein führendes Unternehmen in der Smartphone-Branche, und wir freuen uns, dass wir eine gütliche Einigung mit dem Unternehmen erzielt haben. Die Vereinbarung gibt beiden Unternehmen die Freiheit zur Innovation und spiegelt die Stärke von Nokias Patentportfolio, die jahrzehntelangen Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie die Beiträge zu Mobilfunkstandards und anderen Technologien wider.“

    Die Vereinbarung steht im Einklang mit den Annahmen, die Nokia im Kommentar zum langfristigen Ausblick von Nokia Technologies in seinem Finanzbericht für das dritte Quartal und den Zeitraum Januar bis September 2022, der am 20. Oktober 2022 veröffentlicht wurde, dargelegt hat.

    Nokias branchenführendes Patentportfolio basiert auf mehr als 130 Milliarden Euro, die seit dem Jahr 2000 in Forschung und Entwicklung investiert wurden, und besteht aus rund 20.000 Patentfamilien, darunter mehr als 4.500 Patentfamilien, die als wesentlich für 5G erklärt wurden. Nokia bringt seine Erfindungen in offene Standards ein und erhält im Gegenzug das Recht, sie zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND) zu lizenzieren. Unternehmen können diese Technologien lizenzieren und nutzen, ohne selbst erhebliche Investitionen in die Standards tätigen zu müssen, was die Innovation und die Entwicklung neuer Produkte und Dienste für Verbraucher fördert.

  • Neue SaaS-Lösung: IPwe lanciert Smart Intangible Asset Management

    Neue SaaS-Lösung: IPwe lanciert Smart Intangible Asset Management

    IPwe Inc., ein globaler Innovationsführer im Bereich der KI- und Blockchain-basierten IP-Analysesoftware und -dienste, gab heute im Rahmen des Weltwirtschaftsforums im schweizerischen Davos den offiziellen Start seiner Plattform Smart Intangible Asset Management (SIAM) bekannt. SIAM ist eine SaaS-Gesamtlösung, die weltweit anerkannte IP-Datensätze von Clarivate sowie den zertifizierten Patentbewertungsalgorithmus und die KI von IPwe für das Management, die Bewertung und Transaktionen im IP-Bereich nutzt.

    Viele Unternehmen haben nach wie vor Schwierigkeiten, wenn es um die Verwaltung ihrer IP-Vermögenswerte geht – obwohl diese immateriellen Vermögenswerte etwa 90 % der Bilanzen der meisten Unternehmen ausmachen. SIAM geht direkt auf die gängigen Probleme ein, die mit der unzureichenden Nutzung und Unterbewertung von geistigem Eigentum verbunden sind. Durch die Tokenisierung von IP-Vermögenswerten und die Generierung von finanziellen Kennzahlen mithilfe von datengestützten Erkenntnissen trägt SIAM dazu bei, dass Unternehmen den Wert ihres Portfolios schnell verstehen und dem Fokus des IP-Managements auf Qualität, Wachstum und ROI Priorität einräumen. Mit SIAM verfügen alle internen Stakeholder über einfache, konsistente und relevante Finanz- und Leistungskennzahlen, um Innovationen zu fördern.

    Um Effizienz, Transparenz und Vertrauen zu erhöhen, entwickelte IPwe seine dynamische NFT-Blockchain-Lösung IPwe Digital Assets, die unter SIAM arbeitet. Mit SIAM und IPwe Digital Assets können Unternehmen ihre Portfolios nun als liquide Finanzanlagen verwalten, bewerten und abwickeln und so Billionen von Dollar an IP-Einnahmen generieren.

    „Die Einführung von SIAM und die gleichzeitige Bereitstellung von 25 Millionen Patent-NFTs von IPwe Digital Asset sind wichtige Meilensteine für IPwe. Die Kombination dieser revolutionären Tools ist ein wahrer Wendepunkt für den IP-Bereich und eine wahrhafte Manifestation des Versprechens der Blockchain an die Unternehmenswelt“, so Leann Pinto, Präsidentin von IPwe. „SIAM stellt einen bedeutenden Fortschritt in der Art und Weise dar, wie IP-Vermögenswerte bewertet und abgewickelt werden und wie die Leistung im gesamten Unternehmen gemessen wird. Wir freuen uns, Unternehmen endlich mit unseren Lösungen in die Lage zu versetzen, das volle Potenzial ihrer Portfolios zu verstehen und auszuschöpfen und das Wachstum des globalen IP-Transaktionsmarktes zu fördern.“

    Strategische Partnerschaft mit Clarivate

    IPwe ist vor Kurzem eine strategische Partnerschaft mit Clarivate eingegangen, einem weltweit führenden Anbieter von vertrauenswürdigen Informationen und Erkenntnissen zur Beschleunigung von Innovationen. Mit den erstklassigen IP-Datensätzen von Clarivate kann das Unternehmen seine Lösungen weiter stärken. Dank verbesserter Datengenauigkeit können Kunden ihre Portfolios mithilfe von SIAM mit verifizierten Informationen validieren sowie bessere Einblicke und Bewertungskennzahlen erhalten. Auf diese Weise können sie schließlich ein umfassendes IP-Management umsetzen.

    Gordon Samson, Chief Product Officer bei Clarivate, sagte: „Bei Clarivate stellen wir den Status quo in Frage und fördern Ideen, die dem täglichen Leben zugutekommen. Die NFT-Blockchain-Lösungen spielen eine entscheidende Rolle bei der digitalen Transformation der IP-Branche. Mit der Tokenisierung von Patenten und der Einführung der Blockchain-Technologie für die intelligente Verwaltung von immateriellen Vermögenswerten wird das volle Potenzial von geistigem Eigentum für Unternehmen freigesetzt. Wir sind stolz darauf, gemeinsam mit IPwe unseren weltweit führenden Patentdatensatz für dieses Projekt bereitzustellen und den Erfolg von Unternehmen durch transformative Intelligenz und unsere vertrauensvolle Partnerschaft zu fördern.“

    „SIAM ist das Ergebnis von knapp 15 Jahren Forschung und Entwicklung sowie beträchtlichen Investitionen. Die Systeme, auf denen SIAM aufbaut, wurden in IP-Lizenzierungstransaktionen im Wert von Hunderten Millionen Dollar und Milliarden von Dollar an IP-bezogenen Finanzierungen und Akquisitionen eingesetzt. Kein anderes IP-Analysesystem kann auch nur annähernd so hohe Ansprüche stellen und verifizieren“, so Erich Spangenberg, Gründer von IPwe. Mit SIAM ist es künftig nicht mehr erforderlich, monatelang auf subjektive schriftliche Stellungnahmen zu einigen wenigen Vermögenswerten zu warten und mindestens das Fünffache für die Antwort auf die Frage „Was ist dieses Patent wert?“ zu zahlen. Jeder IP-Eigentümer, Investor und sonstiger potenzieller Geschäftspartner ist mit SIAM endlich in der Lage, das Potenzial seines IP-Portfolios zu verstehen und zu entscheiden, wie er auf der Grundlage dieses Potenzials strategische, kommerzielle oder andere Möglichkeiten verfolgen kann.

  • Getty Images: Verfahren gegen Stability AI

    Getty Images: Verfahren gegen Stability AI

    In dieser Woche hat Getty Images vor dem High Court of Justice in London ein Verfahren gegen Stability AI eingeleitet, in dem behauptet wird, dass Stability AI die Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich des Urheberrechts an Inhalten, die Getty Images gehören oder von Getty Images vertreten werden, verletzt hat. Getty Images vertritt den Standpunkt, dass Stability AI Millionen von urheberrechtlich geschützten Bildern und die dazugehörigen Metadaten, die Getty Images gehören oder von Getty Images vertreten werden, unrechtmäßig kopiert und verarbeitet hat, ohne eine Lizenz zu besitzen, um die kommerziellen Interessen von Stability AI zu fördern und die Urheber der Inhalte zu benachteiligen.

    Getty Images ist davon überzeugt, dass künstliche Intelligenz das Potenzial hat, kreative Bestrebungen zu fördern. Dementsprechend hat Getty Images führenden Technologieinnovatoren Lizenzen für die Ausbildung von Systemen der künstlichen Intelligenz in einer Weise zur Verfügung gestellt, die die persönlichen und geistigen Eigentumsrechte respektiert. Stability AI hat sich nicht um eine solche Lizenz von Getty Images bemüht und stattdessen, so glauben wir, beschlossen, praktikable Lizenzierungsoptionen und langjährigen Rechtsschutz zu ignorieren, um ihre eigenständigen kommerziellen Interessen zu verfolgen.