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  • Unterziehen sie ihr Markenportfolio einem Stresstest – Teil 2: Benutzung der Marke

    Unterziehen sie ihr Markenportfolio einem Stresstest – Teil 2: Benutzung der Marke

    Sie haben alle Hausaufgaben in Bezug auf ihre Markeneintragungen erledigt. Marken haben in den meisten Ländern eine Laufzeit von 10 Jahren – also können sie sich jetzt zurücklehnen und das Thema Markenschutz für eine Weile vergessen. Oder wäre es besser das nicht zu tun?

    Im zweiten Teil (den ersten finden Sie HIER) des Stresstestes für ihre Marke möchten wir ihnen eine Checkliste zu einem Thema an die Hand geben, welches zu jeder Zeit im Leben einer Marke eine bedeutende Rolle spielen kann und ihnen helfen soll,  ihre Markenrechte im Konfliktfall zu erhalten.

    Hätten sie im Ernstfall geeignete Nachweise  zur Hand, um die Benutzung ihrer Marke in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren darzulegen?

    Der Ernstfall kann in zwei Ausgestaltungen auftreten:

    • Sie verteidigen ihr Markenrecht gegen eine jüngere ähnliche Marke. Im Verfahren wendet der Gegner ein, ihre Marke sei nicht benutzt, oder
    • Ein Dritter möchte eine neue Marke eintragen , ihre ähnliche Marke steht als älteres Recht entgegen. Um das Hindernis zu beseitigen und seine Eintragungschancen zu erhöhen strebt der Anmelder die Löschung ihrer Marke aus dem Register an.

    Wenn Sie die Benutzung ihrer Marke nicht ordnungsgemäß nachweisen können führt das im ersten Fall dazu, dass Sie Ihr Verfahren verlieren werden, in beiden Fällen ist ihre Marke in der Gefahr, durch ein Verfahren vor dem Markenamt oder dem Gericht gelöscht zu werden und ihr Markenrecht ist verloren.

    Bestimmt haben sie in den Medien über den Fall der erfolgreichen Löschungsklage der EU-Marke Big Mac des Fastfood-Unternehmens  McDonald’s gelesen. Das Unternehmen hat weitere  Markeneintragungen für den Big Mac so dass der Imageschaden höher als der rechtliche Schaden gewesen sein dürfte. Rechteinhaber, welche nicht über Mehrfacheintragungen verfügen, könnten auf diesem Wege ihre einzige und wichtigste Marke verlieren.

    Keine Benutzung des bekannten BIG MAC? Das werden sie sich  angesichts der Allgegenwärtigkeit von McDonald’s und seinen Produkten fragen. Maßgeblich ist nicht, ob im entscheidenden Gremium bei Gericht oder vor dem Markenamt ein Fast-Food Liebhaber sitzt, der eine Benutzung der Marke aus eigener Kenntnis bestätigen kann, sondern ob Sie eine Benutzung Ihrer Marke in geeigneter Form darlegen können.

    McDonald’s hatte im Verfahren durchaus Benutzungsnachweise vorgelegt, diese wurden aber vom europäischen Markenamt als nicht geeignet bzw. nicht ausreichend angesehen.

    Prüfen sie mit Hilfe unserer Checkliste, ob sie über geeignete Dokumente verfügen, oder diese innerhalb weniger Wochen und Monate beschaffen könnten, um die Benutzung ihrer Marke in geeigneter Weise nachzuweisen und deren Bestand zu erhalten:

    1. Können sie eine Benutzung für den relevanten Zeitraum aufzeigen?

    Für alle  Benutzungsmaterialien gilt, dass sie sich auf die vergangenen fünf  Jahre beziehen müssen.  Ältere Unterlagen können im Einzelfall als Indiz für eine Benutzung im relevanten Zeitraum interessant sein.

    1. In welchen Ländern benutzen sie Ihre Marke?

    Grundsätzlich müssen sie Benutzungsmaterialien für das Land vorlegen, in dem das Verfahren gegen ihre Marke stattfindet. Ausnahmen bestehen für eine EU-Marke. Hier genügt es, Benutzungshandlungen in den großen und wirtschaftlichen starken Märkten in geeigneter Form aufzuzeigen, um den Schutz ihrer Marke im Falle eines Angriffes für die gesamte EU zu erhalten. Sonderregeln gibt es für die gegenseitige Anerkennung der Benutzung von Marken in der Schweiz und in Deutschland.

    1. Benutzen sie ihre Marke in der eingetragenen Form und für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen?

    Marken müssen in der Form benutzt werden, wie sie eingetragen wurden. Abwandlungen werden als rechtserhaltende Benutzung nur dann anerkannt, wenn der kennzeichnende Charakter dadurch  nicht verändert wird. Dieses Kriterium wird von Ämtern und Gerichten unterschiedlich ausgelegt. Es ist daher sinnvoll, abgewandelte Formen als Marke schützen zu lassen.

    Wenn ihre Unterlagen eine Nutzung für andere Waren oder Dienstleistungen aufzeigen, als von ihrer Markeneintragung umfasst, dann kann dies zu einer Teillöschung ihrer Marke für die nicht benutzten Waren oder Dienstleistungen führen.  Hierzu verweisen wir auf den ersten Teil unseres Stresstestes für Marken, in welchem diese Themen behandelt werden.

    1. Welche Arten von Materialien können sie vorlegen?

    Hier gibt es keine Einschränkungen. Erforderlich ist ein direkter Bezug zur Marke und der Hinweis auf das Datum der Verwendung.

    Für Produkte sind zum Beispiel geeignet

    • Broschüren, Werbeposter, -flyer und Kataloge
    • Produktanhänger/ Einnähetiketten bei Textilien
    • Produktverpackungsbeispiele, Tragetaschen
    • Fotographien von Outdoor-Werbemaßnahmen wie z.B. Plakaten, Werbung an Haltestellen oder auf Verkehrsmitteln
    • Printwerbung; Media-Schaltpläne
    • Media-Schaltpläne
    • Preislisten
    • Umsatzzahlen
    • Screenshots Webseite (nicht ausreichend: Keyword Advertising/Metatags)

    Für die Benutzung von Dienstleistungsmarken bietet sich unter anderem das Folgende besonders  an:

    • Fotos eines Geschäftslokals
    • Verpackungen
    • Werbegeschenke
    • Berufskleidung der Mitarbeiter
    • Preislisten
    • Umsatzzahlen

    jeweils mit Darstellungen der Marke und der Dienstleistung versehen.

    Achten sie darauf,  Angaben zur Quantität der vorgelegten Unterlagen zu machen (Auflagenstärke von Verpackungen, Werbemitteln und Printmedien; Schaltfrequenz Media; Aufrufstatistik der Webseite, Bestellungen über die Webseite) und einen konkreten Bezug zu Ihrer Marke herzustellen.  Daran fehlt es bei einem bloßen Hinweis auf Firmen-Einträge in Wikipedia, welche das gesamte Markenportfolio darstellen oder bei einer sogenannten Mood-Werbung zur  Stärkung des Markenimages ohne konkreten  Produktbezug.

    1. Sind die unter Ihrer Marke verkauften Stückzahlen ausreichend?

    Sie müssen nach dem Gesetzeswortlaut  eine „ernsthafte Benutzung“ darlegen. Diese ist abzugrenzen von bloßen Scheinbenutzungshandlungen zum Markenerhalt. So wird die rechtserhaltende Benutzung bei einem Verkauf von zwei bis drei hochpreisigen und komplexen Maschinen im relevanten Zeitraum bejaht werden, während bei Waren des täglichen Bedarfs zu geringen Preisen mindestens Stückzahlen im Tausender-Bereich abgesetzt werden müssen, es sei denn die geringere Menge kann durch das Vorliegen besonderer Umstände erklärt werden.

    1. Benutzen sie selbst oder ein Dritter, welchem sie die Benutzung gestattet haben, die Marke?

    Erfolgt die Benutzung durch einen Lizenznehmer, so müssen sie geeignete Verträge vorweisen.  Sogenannte „Inter-company“-Verkäufe zwischen verbundenen Unternehmen werden nicht als markenerhaltende Benutzung anerkannt.

    Diese Auflistung soll nicht den Eindruck erwecken, dass alles Aufgezählte vorgelegt werden muss. Meistens  genügt eine Auswahl an Unterlagen, die aufbereitet werden muss.

    Markenämter und Gerichte setzen Fristen von wenigen Monaten zur Vorlage der Benutzungsunterlagen. Wir empfehlen ihnen daher eine regelmäßige Archivierung des Materials. Dies muss nicht in Papierform geschehen. Digitale Werkzeuge bieten die Möglichkeit eines rechtssicheren Datumsnachweises ihrer Unterlagen.

    Porträt: Claudia Meindel, Rechtsanwältin
    Claudia Meindel, Rechtsanwältin bei V.O. Patents & Trademarks
  • Erhöhung der Beweislast für Inhaber von Geschäftsgeheimnissen 

    Erhöhung der Beweislast für Inhaber von Geschäftsgeheimnissen 

    In unserem letzten Beitrag haben wir Ihnen einen Rückblick auf gute drei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz gegeben. Heute widmen wir uns den Urteilen zu dem neuen Gesetz, deren Auswirkung auf die Praxis  Sie kennen sollten.  

    Mit der Einführung des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) vor über drei Jahren wurden die Kriterien für das Vorhandensein und die Durchsetzung von Geschäftsgeheimnissen wesentlich überarbeitet. Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind und durch geeignete Schutzvorkehrungen gesichert werden, werden nun als Geschäftsgeheimnisse geschützt, gemäß § 2 Nr. 1 a) und b) GeschGehG. Es gilt das Prinzip: „Ohne entsprechende Schutzmaßnahmen, kein Geheimnis!“. Das Gesetz definiert jedoch nicht, welche Schutzmaßnahmen angemessen sind. Einige Gerichte gaben in neuerer Zeit wertvolle Hinweise zu diesem Thema. 

     1. Grundlage:  

    Bei rechtlichen Auseinandersetzungen müssen Unternehmen nachweisen, dass sie geeignete Maßnahmen ergriffen haben, um ihre Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Seit dem Inkrafttreten des GeschGehG stimmen die Gerichte im Großen und Ganzen darin überein, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit der ergriffenen Schutzmaßnahmen verschiedene Faktoren, wie der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, berücksichtigt werden sollten. Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 15.09.2020 – 4 U 177/19 – [Flüsteraggregat]) klargestellt, dass die Angemessenheit ein dem Gedanken der Verhältnismäßigkeit folgendes, flexibles und offenes Tatbestandsmerkmal ist, welches sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls bestimmt.  

    Erforderlich sind keine Geheimhaltungsmaßnahmen, die optimalen Schutz gewährleisten, da dies den Geheimhaltungsbegriff zu stark einschränken würde. Insofern ist kein absoluter, sondern ein relativer und dynamischer Maßstab anzulegen. Maßgebliche Sichtweise für die rechtliche Bewertung ist die eines objektiven, verständigen Betrachters aus den jeweiligen branchenspezifischen (Fach-)Kreisen. Das Gericht betont demnach die Bedeutung branchenüblicher Standards und führt folgende bei Bestimmung der Angemessenheit zu berücksichtigende Wertungskriterien auf: 

    • Art und wirtschaftlicher Wert des Geheimnisses: die Kosten der Geheimhaltungsmaßnahme müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert des Geschäftsgeheimnisses stehen (jedoch ohne Annahme eines starren Kosten-Wert-Verhältnisses), Das Merkmal „wirtschaftlicher Wert des Geheimnisses“ ist nach der bisherigen Gerichtspraxis keine hohe Hürde. Es genügt, dass ein wirtschaftlicher Wert erkennbar ist, dieser muss aber nicht besonders hoch sein.  
    • Wirtschaftsbranche & branchenübliche Sicherheitsmaßnahmen, 
    • Grad des Wettbewerbsvorteils durch die Geheimhaltung, 
    • Schwierigkeiten der Geheimhaltung und konkrete Gefährdungslage, 
    • Unternehmensgröße und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens, 

     Hintergrund der Entscheidung war der Fall, dass ein weltweit agierendes Unternehmen, das über Jahrzehnte eine marktbeherrschende Stellung innehatte, versäumt hatte, Verstößen gegen die Geheimhaltung nachzugehen und einzelne Dateien des Unternehmens sogar ohne Geheimhaltungsmaßnahmen frei zugänglich waren. Das OLG Hamm betrachtete die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen daher als nicht angemessen. 

    Auch bei diesen vom Gericht aufgestellten Kriterien gibt es jedoch nach wie vor viele Unklarheiten und die Beurteilung im Einzelfall ist weiterhin selten völlig eindeutig. Aus dieser Unsicherheit kann zumindest der Grundsatz abgeleitet werden, dass Geheimnisinhaber gut beraten sind, wenn sie ein Schutzsystem aufstellen und dokumentieren und sich dabei eher an „lieber zu viel Schutz als zu wenig“ orientieren. Andernfalls riskieren sie, dass ihre Maßnahmen als nicht angemessen eingestuft werden und damit kein Schutz für ihr Geheimnis erreicht werden kann.  

     2. Aktuelle Rechtsprechung:

    Jüngere Gerichtsentscheidungen gehen detaillierter auf die Gestaltung von Schutzmaßnahmen und die Beweisführung ein. Das Hauptaugenmerk liegt darauf, dass die ergriffenen Schutzmaßnahmen spezifisch für das betroffene Geschäftsgeheimnis nachgewiesen werden müssen. 

    Unklarheit gab und gibt es insbesondere im Hinblick auf die Frage, wann eine „Geheimnisstreitsache“ vorliegt, das heißt in welchen Verfahren können Parteien beantragen, dass das Gericht Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstuft. Natürlich wollen Parteien sich in Gerichtsverfahren umfassend verteidigen und dazu ist teilweise auch eine Offenlegung sensibler Daten notwendig. Gerade in Patentverfahren wurden in den letzten Jahren zahlreiche Anträge für eine gerichtliche Geheimnisschutzanordnung nach § 16 GeschGehG gestellt. Unklar ist, ob solche Anträge auch in Urheberrechtsverfahren oder Markenverfahren gestellt werden können. Durch § 145a PatG wurde für Patentverfahren eine klarstellende Verweisungsnorm beschlossen. In Bezug auf andere Verfahren fehlt eine klarstellende Regelung, so dass nicht eindeutig ist, ob in Urheberrechtsverfahren oder anderen Verfahren ein Anspruch auf gerichtliche Geheimnisschutzanordnung besteht.

    a. Geeignete Schutzmaßnahmen

    • Das „Need to know-Prinzip“, welches besagt, dass nur bestimmte Mitarbeiter Zugang zu vertraulichen Informationen haben sollten, wird von den meisten Gerichten als grundlegende Schutzmaßnahme betrachtet (OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2022 – 6 U 39/21). 
    • Beim Hinweis auf technische Maßnahmen reicht ein allgemeiner Verweis auf IT-Richtlinien nicht aus (vgl. ArbG Aachen, Urteil vom 13.01.2022 – 8 Ca 1229/20). 
    • Das OLG Schleswig merkt an, dass Standard-TLS-Verschlüsselung bei E-Mails möglicherweise nicht ausreichend für besonders schützenswerte Geschäftsgeheimnisse ist (OLG Schleswig, siehe oben). 

    b. Spezialfall: Reverse Engineering

     Das ArbG Aachen betont die Schwierigkeiten bei der Beweisführung in Fällen von Reverse Engineering (vgl. ArbG Aachen, Urteil vom 13.01.2022 – 8 Ca 1229/20). Wenn ein Geschäftsgeheimnis potenziell durch das legitime Zerlegen von Konkurrenzprodukten gewonnen werden könnte, betont das ArbG Aachen, dass der Besitzer des Geheimnisses detailliert nachweisen muss, dass sein Produkt auf nicht öffentlich zugänglichem Wissen basiert. Hierbei müssen insbesondere die spezifischen Merkmale der Produkte hervorgehoben werden. Denn nur durch einen vergleichenden Blick auf die Produkte können eventuelle Vorteile im Wissen gegenüber Mitbewerbern identifiziert werden. Diese Anforderung seitens des Arbeitsgerichts stellt eine erhebliche Beweisherausforderung für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses dar, die schwer zu erfüllen ist. 

    Die Argumentation des Gerichts in diesem Urteil wirft Fragen auf. Während ein rechtmäßig durchgeführtes Reverse Engineering gemäß § 3 GeschGehG nicht als Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnis gilt, muss klar differenziert werden, ob eine durch solche Analyse möglicherweise gewonnene Information allgemein zugänglich ist oder als Geschäftsgeheimnis einzustufen ist. Es wäre wünschenswert, dass oberste Gerichte diese rechtliche Interpretation im Sinne der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen überdenken. 

     3. Schlussfolgerung:  

    Die Rechtsprechung zum GeschGehG wird sich weiterentwickeln und präziser werden. Es wird jedoch immer komplizierter für Inhaber von Geschäftsgeheimnissen, die erforderliche Beweislast zu erfüllen. Generelle Aussagen zu Schutzmaßnahmen werden von den meisten Gerichten wahrscheinlich nicht mehr akzeptiert. Vor allem die im Jahr 2022 in zahlreichen Bundesländern neu etablierten Spezialkammern der Landgerichte werden wohl aufgrund individueller Fallerfahrung unterschiedliche bzw. teilweise auch strengere Anforderungen an die Darstellungen der Geheimnisinhaber haben. 

    Unternehmen sollten daher in der Lage sein, die ergriffenen Schutzmaßnahmen für jedes Geschäftsgeheimnis im Streitfall nachzuweisen. Sie müssen spezifizieren, welche Personen Zugang zu den Geheimnissen haben. Dies betont die Notwendigkeit für Unternehmen, ein robustes Konzept zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu implementieren und entsprechende Dokumentationen bereitzuhalten. Ein solches Konzept sollte technische, organisatorische und vertragliche Aspekte umfassen und die Integration der Unternehmensmitarbeiter berücksichtigen. Ohne ein klar definiertes und effektives Schutzsystem können Geschäftsgeheimnisse an Wert verlieren und schwer zu verteidigen sein.  

    Susanne Graeser, Karin Simon
    SimonGraeser Rechtsanwalts PartG mbB

    Susanne Graeser, Karin Simon
    SimonGraeser Rechtsanwalts PartG mbB

    Susanne Graeser, Rechtsanwältin bei SimonGraeser
    Susanne Graeser, Rechtsanwältin bei SimonGraeser Intellectual Property Law
    Porträt: Karin Simon
    Karin Simon, Rechtsanwältin bei SimonGraeser Intellectual Property Law
  • Start-ups und IP: Parallelen für den deutschen Mittelstand

    Start-ups und IP: Parallelen für den deutschen Mittelstand

    Aus einer jüngeren Studie zur Relevanz des geistigen Eigentums für Start-Ups lassen sich interessante Parallelen für den deutschen Mittelstand ziehen. 

     Geistiges Eigentum als Anreiz für Finanzierungen  

    Gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Patente und Marke, spielen für das Einwerben von Fremdfinanzierung eine große Rolle. So haben bereits 10% der Start-ups, in die bei Seed-Fundings investiert wird, eine Patentanmeldung eingereicht. Diese Quote steigt bei Start-ups mit Early Stage Investments auf 28% und bei Start-ups mit weiteren Finanzierungsrunden auf 44%. Unternehmen, die sich Patente und Marken sichern, demonstrieren ihr Engagement für Innovation und werden dadurch für Risikokapitalgeber attraktiver. Letztlich steigt auch Marktwert der jeweiligen Unternehmen durch ihre gewerblichen Schutzrechte. 

     Vorteil durch europäische IP-Rechte  

    Europäische Patente und Marken haben aufgrund ihrer geographischen Reichweite einen klaren Vorteil gegenüber nationalen Schutzrechten. Diese Bedeutung haben auch Fremdkapitalgeber erkannt. So ist die Wahrscheinlichkeit, eine Frühphasenfinanzierung zu erhalten, bei Start-ups mit einer EU-Markenanmeldung 6,1-mal höher als bei Unternehmen ohne Schutzrechte, bei nationalen Marken fällt dieser Effekt eindeutig geringer aus (2,8-mal). Ähnliches lässt sich bei europäischen Patenten (5,3-mal) und nationalen Patenten (3,8-mal) beobachten. Durch die Nutzung europäischer Schutzrechte können sich auch KMUs lokale und internationale Anerkennung und Zugang zu Kapital sichern.  

     Kombinierte Schutzrechtsstrategien 

    Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Start-up in der Frühphase Fremdkapital einwirbt, ist für den Fall, dass Patente und Marken angemeldet wurden, etwa 10-mal so hoch wie für ein Start-up ohne Schutzrechte. Sofern nur Patente angemeldet wurde, sinkt dieser Faktor auf 6,4 und bei alleinigen Markenanmeldungen sogar auf 4,3. Dies verdeutlicht, dass Start-ups mit klarer Schutzrechtsstrategie, die nicht nur technische Schutzrechte, sondern auch z.B. Marken und Designs abdeckt, von Investoren höher wertgeschätzt werden als ähnliche Gründungsunternehmen. Nicht nur für das Einwerben von Fremdkapital, sondern auch zur Sicherung und Maximierung des pekuniären Werts eines Unternehmens ist eine umfassende IP-Strategie – nicht nur aus Investorensicht – unverzichtbar. 

     Fazit 

    Durch die Nutzung gewerblicher Schutzrechte können mittelständische Unternehmen ihren Innovationsvorsprung sichern und ihren Wert steigern, ebenso wie Startups. Hierbei sollte eine umfassende und passgenaue IP-Schutzrechtsstrategie verfolgt werden.  

    Weitere Zahlen finden sich in der genannten Studie, die abrufbar ist unter https://www.epo.org/de/service-support/publications?pubid=943333 . 

    Porträt: Jakob Schott
    Jakob Schott, Rechtsanwalt bei Wuesthoff & Wuesthoff

     

  • Warum qualitativ hochwertige Patente so wichtig sind

    Warum qualitativ hochwertige Patente so wichtig sind

    Beobachter der Innovationslandschaft sagen seit Jahren, dass schon bald alles erfunden sein wird und der stetige Strom an Innovation langsam versiegen wird. Die weltweiten Patentanmeldungen beweisen zwar weiterhin das Gegenteil, aber leider sagt die Quantität noch nichts über die Qualität von Innovationen aus. Es kommt vor allem darauf an, ob ein Patent hochwertig ist. Was genau ein hochwertiges Patent ausmacht und wie Deutschland im internationalen Wettlauf um Innovation bestehen kann, erklärt Jan Witt von Anaqua in einem Gastartikel im The European.

  • Ingolstädter Patentgespräche

    Ingolstädter Patentgespräche

    Neue Themen und Entwicklungen bestimmen die Welt des Geistigen Eigentums (= Intellectual Property oder kurz IP). Die Ingolstädter Patentgespräche greifen diese Themen auf und bieten jeweils an einem Donnerstag im Monat von 16.30 – 18.00 Uhr einen Austausch zu Entwicklungen im IP-Bereich. Im digitalen Format mit Live-Moderation geben Expertinnen und Experten in Kurzvorträgen, Gesprächen und im Chat interessante Einblicke rund um den gewerblichen Rechtsschutz. Besonderes Merkmal auch dieses IP-Veranstaltungsformats an der TH Ingolstadt ist der Praxisbezug mit Übertragbarkeit der Themenstellungen auf die tägliche Schutzrechtsarbeit. IP-Interessierte können Live im Stream teilnehmen und Fragen stellen oder später die Aufzeichnung verfolgen.

    Die Reihe der Ingolstädter Patentgespräche 2023 startet am 19.10.2023 mit einer Auftaktveranstaltung, die unter dem Titel „Innovationsbooster IP“ steht.

    Die Ingolstädter Patentgespräche werden live auf der THI-Plattform übertragen.

    Der Livestream ist öffentlich zugänglich, eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Der Link kann gerne weitergegeben werden.

    Die Moderation der Patentgespräche übernehmen Prof. Dr. Andrea Klug (TH Ingolstadt), tätig in Patentwesen und gewerblichem Rechtsschutz und Patentanwalt Dr. Christian A. Mohr CVO bei Tergau & Walkenhorst Intellectual Property GmbH

  • Forschungszulage: Impulse für Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeitsmarkt

    Forschungszulage: Impulse für Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeitsmarkt

    In der heutigen rasanten Geschäftswelt ist die Fähigkeit zur Innovation nicht nur ein entscheidender Erfolgsfaktor für Unternehmen, sondern auch ein Motor für nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum. In dieser Hinsicht hat Deutschland eine wegweisende Initiative ins Leben gerufen: die steuerliche Forschungsförderung. Gefördert werden die Personalkosten in Form der Arbeitgeberbruttogehälter, die dem FuE-Vorhaben zuzuordnen sind, mit einem Fördersatz von 25 Prozent, was nicht nur ihre finanzielle Belastung mindert, sondern auch ihre Innovationsprojekte beflügelt. Dieser Artikel wirft einen eingehenden Blick auf die vielschichtigen Dimensionen dieser Fördermöglichkeit und deren transformative Auswirkungen auf die Wirtschaftslandschaft.

     

    Die Forschungszulage im Detail

    Die Forschungszulage ist eine wegweisende Maßnahme der deutschen Bundesregierung, die darauf abzielt, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Unternehmen zu fördern. Sie ist nicht auf bestimmte Branchen beschränkt, sondern ermutigt Unternehmen aus verschiedensten Sektoren, innovative Projekte voranzutreiben. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sowie größere Konzerne können von dieser Förderung profitieren, indem sie bestimmte Kriterien erfüllen und ihre Forschungsaktivitäten genau dokumentieren. Im Falle einer erfolgreichen Antragsstellung eröffnen sich interessante Perspektiven: Bis zu 1 Million Euro Fördermittel durch eine Einsparung der Personalkosten bis zu 25% könnten nicht nur zukünftig, sondern auch rückwirkend bis zum Jahr 2020 realisiert werden. Dies eröffnet Unternehmen eine vielversprechende Perspektive, ihre betrieblichen Kosten zu optimieren und ihre finanzielle Effizienz zu steigern. Ein Blick in die Vergangenheit, der sich in finanzieller Hinsicht auszahlen könnte und zugleich den Weg für eine erfolgreiche Zukunft ebnet.

     

    Der Prozess der Anwendung: Präzision und Planung

    Der Weg zur steuerlichen Forschungsförderung erfordert eine akribische Dokumentation aller Forschungsprojekte und ihrer damit verbundenen Kosten. Unternehmen, die diesen Prozess durchlaufen, müssen ihre Innovationsbemühungen klar strukturieren und nachvollziehbar darlegen. Die Prüfung und Genehmigung dieser Anträge eröffnen Unternehmen nicht nur finanzielle Vorteile, sondern auch eine gesteigerte Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit.

     

    Die weitreichenden Vorteile der Forschungszulage

    Diese Förderung bietet nicht nur finanzielle Entlastung für Unternehmen, die in innovative Projekte investieren möchten. Sie ist ein Katalysator für kreative Ideen und technologische Durchbrüche. Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, sind nicht nur in der Lage, innovative Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, sondern tragen auch aktiv zur wirtschaftlichen Entwicklung bei. Diese Förderung schafft nicht nur Arbeitsplätze, sondern stärkt auch Deutschlands Position in der globalen Wirtschaftsarena.

     

    Ausblick: Wachstumschancengesetz

    Die Forschungszulage wird ab 2024 voraussichtlich durch was Wachstumschancengesetz ergänzt, was eine Revolution in Deutschlands Forschungslandschaft sein wird.

    Das Wachstumschancengesetz beinhaltet unter anderem folgende Anpassungen:

    • Die Förderquote für KMU erhöht sich für Projekte ab 2024 von 25% auf 35% (+40%!).
    • Investitionen in Maschinen und Wirtschaftsgüter, die in direktem Zusammenhang mit F&E-Projekten stehen, werden ab 2024 förderfähig.
    • Die Bemessungsgrundlage der förderfähigen Personalkosten steigt von 4 Millionen auf 12 Millionen Euro pro Jahr.

    Mehr Informationen zum Wachstumschancengesetz finden Sie hier: https://www.dorucon.de/grosse-chance-fur-innovative-unternehmen-durch-das-wachstumschancengesetz/

     

    Fazit: Ein Blick in eine Zukunft voller Innovation

    Die steuerliche Forschungsförderung ist weit mehr als nur eine steuerliche Erleichterung für Unternehmen; sie ist eine strategische Investition in eine zukunftsweisende und blühende Wirtschaft. Unternehmen, die diese Gelegenheit erkennen und nutzen, gestalten nicht nur ihre eigene Erfolgsstory, sondern sind auch maßgeblich daran beteiligt, Deutschland als weltweites Zentrum für Innovation und Fortschritt zu etablieren. Diese Förderung ist nicht nur für Unternehmen von unschätzbarem Wert, sondern auch für die gesamte Nation – eine Pforte zu einer Zukunft voller Kreativität, Entdeckungen und bahnbrechenden Errungenschaften.

     

    Sie benötigen Hilfe bei der Antragstellung?

    DORUCON – DR. RUPP CONSULTING hilft Ihnen Ihren Antrag erfolgreich zu stellen! Als Berater Fördermittel sind wir seit über 10 Jahren und 50 Mitarbeiter in Deutschland erfolgreich und begleiten Sie von der Antragstellung über das Projektmanagement bis hin zum Mittelabruf.

    Eine Erstberatung bei uns ist stets kostenfrei, da wir hohen Wert auf den Erfolg unserer Beratung legen.

     

    Luca Bethge, Mitarbeiter bei DORUCON – DR. RUPP CONSULTING GmbH

  • Kostenfreie neutrale Coachings in einer Off-Site-Umgebung für die Erarbeitung einer individuellen IP-Strategie

    Kostenfreie neutrale Coachings in einer Off-Site-Umgebung für die Erarbeitung einer individuellen IP-Strategie

    Gemeinsam mit den IHKs in THE LÄND macht Baden-Württemberg den KMUs des Landes ein besonderes Angebot: ??????????? ???????? ????????? ?? ????? ???-????-???????? ?ü? ??? ??????????? ????? ????????????? ??-?????????.

    An zwei halben Tagen erarbeiten die Unternehmen zunächst ihren IP-Bedarf, um dann langfristige Ziele zu definieren und daraus eine IP-Roadmap abzuleiten. Durch die beiden Termine führt Baden-Württembergs Patentcoach Annegret Schmid, eine kompetente Praktikerin mit langjähriger Industrieerfahrung.

    Finanziert wird dieses Projekt vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg aus der Erkenntnis heraus, dass eine kluge IP-Strategie langfristigen unternehmerischen Erfolg unterstützt.

    Gut zu wissen: Das Angebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg. Voraussetzung für das individuelle Patentcoaching ist die Teilnahme mindestens einer Person mit Entscheidungsbefugnis. Zum Online-Antrag geht es hier: https://lnkd.in/eqdZevgB

  • Neue Studie über die Patentdynamik in Bayern

    Neue Studie über die Patentdynamik in Bayern

    Technologische Innovationen sind essentiell für die Zukunftsfähigkeit des Standorts Bayern. Auf dem vbw Kongress mit dem Thema „Technologische Innovationen fördern“ wurden nun die Ergebnisse einer Studie vorgestellt, die die Entwicklung der bayerischen Patente über die letzten 20 Jahre verfolgte. Mittels einer Patentanalyse wurde gezeigt, wo der Freistaat auf den technologischen Zukunftsfeldern steht und wie Bayern im weltweiten Vergleich abschneidet. 

    Qualität vor Quantität 

    Die Studie gliedert die Patente in zehn Zukunftsfelder: Industrie, Mobilität, Materialien, Energiesysteme, Gesundheitssysteme, Digitalisierung, Luft- und Raumfahrt, Biotechnologie, Ernährung und Nanotechnologie. Die Patentanalyse soll nicht zeigen, wo die meisten Patente angemeldet werden, sondern wo wieviele Weltklasse-Patente angemeldet werden. Weltklasse-Patente sind jene Patente, die Technologien betreffen, die besonders relevant für den Strukturwandel sind, die medial und politisch stark diskutiert werden, oder die Technologien betreffen, die einfach besonders „cool“ sind, so Kai Gramke, Geschäftsführer der EconSight AG, auf dem vbw Kongress. Damit geht es bei der Patentanalyse nicht um Quantität, sondern wie auch bei der Patent Quality Charter, soll die Qualität im Vordergrund stehen. 

    Industrielle Produktion ist das forschungsstärkstes Zukunftsfeld in Bayern 

    Die Patentanalyse zeigt, wie sich die Anmeldungen von Weltklasse-Patenten in Bayern von 2001 bis 2021 entwickelten. Es wird deutlich, dass Bayern insgesamt gut aufgestellt ist, was die technologischen Zukunftsfelder betrifft. Bayern verzeichnet bei allen Zukunftsfeldern eine Bergauf Entwicklung an Weltklasse Patentanmeldungen. Vor allem bei den industriellen Produktionstechnologien hat Bayern sein Potenzial in den letzten Jahren genutzt: Hier werden die meisten Weltklasse-Patentanmeldungen verzeichnet. Auch bei den meisten anderen Zukunftsfeldern kann Bayern ein Wachstum in den letzten fünf Jahren vorweisen. Bei Digitalisierungs- und Mobilitätstechnologien hat sich die Anzahl an Weltklasse-Patenten in den letzten fünf Jahren sogar verdoppelt. Im weltweiten Vergleich wird jedoch deutlich, dass Bayerns Anzahl an Weltklasse-Patentanmeldungen oft nicht so schnell ansteigt, wie die von anderen Staaten. Alles in allem handelt es sich um ein positives, wenn auch ausbaufähiges Ergebnis. 

    Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) ist eine freiwillige, branchenübergreifende und zentrale Interessenvereinigung der bayerischen Wirtschaft. Sie vertritt 155 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände sowie 48 Fördermitglieder. Die vbw veranstaltet regelmäßig Kongresse zu wirtschaftsrelevanten Themen. 

     

  • Berufsbegleitendes Fernstudium mit Abschluss ‚Patentreferent*in‘ bzw. ‚Patentingenieur*in‘

    Berufsbegleitendes Fernstudium mit Abschluss ‚Patentreferent*in‘ bzw. ‚Patentingenieur*in‘

    Der gewerbliche Rechtsschutz bietet viele Karrierechancen, sowohl für Neu- und Quereinsteigende als auch für Berufserfahrene. So können erfahrene Fachkräfte berufsbegleitend in 2 Semestern einen Abschluss als ‚Patentreferent*in‘ bzw. ‚Patentingenieur*in‘ erwerben. Erfahrungsgemäß ergeben sich für die Absolvierenden neue Aufstiegschancen und Entwicklungsmöglichkeiten.

    Das staatlich zugelassene Fernstudium ‚Gewerblicher Rechtsschutz‘ startet zum 01. Oktober 2023. Anbieterin ist die IP for IP GmbH in Weinheim in Zusammenarbeit mit der Friedrich-Schiller-Universität Jena.

    Das Fernstudium vermittelt einen Überblick über alle Schutzrechtsverfahren im In- und Ausland. Übersichtlich und praxisnah wird das Wissen zum Schutz und zur Verwertung von Innovationen vermittelt, um dieses im Innovationsmanagement und in Patentabteilungen zu nutzen. Besonders in kleinen und mittleren Unternehmen ist wichtig, dass sich zumindest ein Teammitglied auf diesen Gebieten auskennt.

    Laut Studie des Ministeriums für Bildung und Forschung fehlen im Mittelstand Fachkundige, die Erfindungen erkennen, schützen und vermarkten. Fach- und Führungskräfte im gewerblichen Rechtsschutz haben dabei gute Karrierechancen. Die besten Aussichten winken denjenigen, die sich regelmäßig fortbilden, denn von allein ergeben sich Aufstiegschancen eher nicht. So investieren sowohl angestellte Personen als auch arbeitgebende Unternehmen in Weiterbildung.

    Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es verschiedene Teilnehmergruppen gibt: Fach- und Führungskräfte, die bereits in diesem Fachbereich arbeiten. Es gibt auch Kanzleien und Unternehmen, die neue Mitarbeitende für eine profunde Einführung anmelden. Manche nutzen das Studium für Gehaltsverhandlungen. Dazu kommen Studierende, die sich nebenher qualifizieren und Ingenieure, die über eigene Innovationen in diesen Bereich „reinrutschen“. Die Mehrzahl der Personen aus Technik-, Naturwissenschaft und Betriebswirtschaft beenden in der Regel ihre Hochschulausbildung, ohne mit den wichtigen Themen Gewerblicher Rechtsschutz, Innovation oder Patentverwertung in Berührung gekommen zu sein. Doch gerade von diesen Berufsgruppen kommen erfahrungsgemäß die meisten Erfindungen.

    Die Altersstruktur der Absolvierenden liegt zwischen 18 und 70 Jahren.

    Das Fernstudium wurde auf 2 Semester, sprich: 1 Jahr, festgesetzt, damit es neben Beruf und Familie gut zu managen ist. Es besteht aus 14 Lerneinheiten, die monatlich hochgeladen werden, ergänzt durch monatliche Selbstkontrollaufgaben, drei Live-Webinaren zur fachlichen Vertiefung zum Ende des Studiums sowie 2 Präsenztagen, Abschlussprüfung und Zertifikat. Die Präsenztage sind ein Highlight, weil Teilnehmer sich dort untereinander und auch die Professoren privat kennenlernen. Von den Teilnehmenden gibt es viel positives Feedback, weil das Studium umfangreich, aber dennoch verständlich gestaltet ist.

    Wer sich unsicher ist, ob der Fernlehrgang passend ist oder mit dem Berufs- und Familienleben vereinbar – dem gewährt die Anbieterin ein Rücktrittsrecht im ersten Monat.

    Der gewerbliche Rechtsschutz gilt als trockenes Fachgebiet. „Genau deswegen trete ich an, um dieses Fachgebiet aus über 30 Jahren Berufserfahrung anschaulich und praxisnah zu vermitteln. Durch einprägsame Praxisbeispiele gewinnt man Erkenntnisse, die lebhaft und ohne Anstrengung im Gedächtnis bleiben.“ so Monika Huppertz, Initiatorin und Referentin des Fernstudiums.

    Weitere Informationen zum Fernstudium Gewerblicher Rechtsschutz, dem Ablauf und den Referenten finden sich unter: www.fernstudium-gr.de.

  • Bevorstehende Änderungen im chinesischen Markenrecht und Verwaltungsverfahren

    Bevorstehende Änderungen im chinesischen Markenrecht und Verwaltungsverfahren

    Zum Jahreswechsel 2023/24 soll das chinesische Markenrecht bedeutende Veränderungen erfahren. Eine möglicherweise sehr erleichternde Änderung im Verwaltungsverfahren und Auslegungen bei der Benutzungsabsicht sind bereits im Gange.

    I. Verwaltungsverfahren

    1. Haager Beglaubigungsübereinkommen

    Am 8. März diesen Jahres ist China dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten, wobei der Effekt ab 07. November 2023 eintreten wird. Durch den Beitritt zum Übereinkommen wird das Beglaubigungsverfahren für öffentliche Dokumente, zu denen gerichtliche, amtliche und notarielle Dokumente gehören, vereinfacht. Die bisherige sehr aufwändige und zeitraubende Legalisation wird durch die Apostille ersetzt. Es ist möglich, dass ausländische Unternehmen in Zukunft nicht mehr den Legalisierungsprozess durchlaufen müssen, wenn sie Dokumente zur Vorlage bei chinesischen Gerichten vorbereiten. Der Konjunktiv des vorherigen Satzes ist Absicht da noch nicht klar ist, ob die Erleichterungen dann tatsächlich auch vollumfänglich eintreten. Die weitere Entwicklung wird dies zeigen. Der Beitritt alleine ist aber bereits eine durchaus positive Entwicklung.

    1. Benutzungsabsicht bei „Massenanmeldungen“

    Bisherige Erfahrungen lassen erkennen, dass seitens der CNIPA schneller Bösgläubigkeit angenommen wird, wenn es um „Massenanmeldungen“ Marken geht. Der Vorstoß richtet sich grundsätzlich gegen die Praxis von Trademark Squattern, welche eine Vielzahl von meist auch unzusammenhängenden Marken anmelden. Allerdings kann diese neue Praxis auch schnell zum Problem für gutgläubige Anmelder werden, die z.B. die Markeinführung eines neuen Produktes durch mehrere Markenanmeldungen absichern wollen.

    Sollte die CNIPA bei grundsätzlich gutgläubigen Anmeldungen dennoch die Eintragung wegen Zweifeln an der Benutzungsabsicht versagen, kann die Anmelderin z.B. durch Erklärung und Nachweise versuchen die Amtsmeinung zu ändern. Es wird sehr interessant werden in welche Richtung sich die Amtspraxis verfestigen wird, da hier durchaus hohes Problempotential für gutgläubigen Anmelderinnen besteht.

    II. Änderungen im Markenrecht

    1. Übertragung bösgläubiger Marken

    Es soll nach dem Gesetzesvorschlag möglich werden bösgläubig angemeldete Marken nicht nur wie bisher zu löschen, sondern diese auf die rechtmäßige Markeninhaberin zu übertragen. Der Antrag ist an einige Bedingungen geknüpft, welche jedoch in den allermeisten Fällen gut zu erfüllen sein dürften. Mit dieser Änderung wird ein durchaus bedeutendes neues Werkzeug geschaffen, um gegen Trademark Squatter vorzugehen.

    1. Nachweis der Benutzung

    Ähnlich wie im US-Recht sieht der Änderungsvorschlag die Einführung verschärfte Benutzungsregelungen vor. So soll für die Anmelderin die Verpflichtung zur Benutzung seiner Marken zum Zeitpunkt der Einreichung gefordert werden. Weiterhin soll die Markeninhaberin aufgefordert werden Erklärungen über die Benutzung oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Datum der Markeneintragung vorzulegen.

    1. Verbot von Wiederanmeldungen

    Wiederanmeldungen einer identischen Marke durch dieselbe Anmelderin sollen verboten werden. Es wird zu beobachten sein, wie genau dieses Verbot durchgesetzt wird, da die Wiederanmeldung zumindest derzeit noch ein probates Werkzeug bei Markenproblemen ist und dieses möglicherweise verloren geht.

    1. Verkürzung der Widerspruchsfrist

    Die Widerspruchsfrist soll von drei auf zwei Monate verkürzt werden.

    1. Consent Letters

    Letters of Consent waren bis vor Kurzem ein probates Mittel z.B. im Eintragungsverfahren eine Beanstandung der CNIPA hinsichtlich dem Bestehen einer älteren Eintragung aus räumen zu können. Leider hat sich hier die Praxis stark geändert und ein Consent Letter ist nun nur noch in den allerwenigsten Ausnahmen ein wirksames Mittel. Seit ca. August 2021 lehnt die CNIPA mit steigernder Anzahl Consent Letters ab.

    1. Vorgehen gegen Trademark Squatter basierend auf unlauterem Wettbewerb

    In 2022 wurde das erste Mal Trademark Squatting einer Marke als unlauterer Wettbewerb, der dem Kläger zivilrechtliche Ansprüche einräumt anerkannt („In-Sink-Erator Case“). Die Beklagte wurde zu einer Schadenersatzzahlung von ca. USD 230.000 verurteilt. Dies ist sehr zu begrüßen und eröffnet Geschädigten eine interessante neue Möglichkeit sich zu wehren.

    III. Fazit

    Die Änderungen sind von durchaus tiefgreifender und begrüßenswerter Natur. Allerdings lassen sie in manchen Bereichen bisherige Markenstrategien auch unwirksam werden. Es wird sehr interessant zu beobachten in welche Richtung sich die Praxis verfestigt und ob es durch die Änderungen und deren Implementierung und Ausführung in der täglichen Praxis zu Lücken kommt.

    Ludwig Lindermayer
    Ludwig Lindermayer, Rechtsanwalt bei Paustian & Partner Patentanwälte