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  • „Der deutsche Mittelstand ist noch immer sehr innovativ“

    „Der deutsche Mittelstand ist noch immer sehr innovativ“

    Das Anmelden von Patent- und Markenrechten gehört längst auch bei mittelständischen Unternehmen zur gängigen Praxis.  Externe Expertise einzuholen ist dabei  meist ein Muss.

    Frage: Mal konkret gefragt, was haben denn Patente mit der Zukunft des Mittelstandes zu tun?

    SKM: Der Mittelstand ist im Bereich geistiges Eigentum bei den Patenten tatsächlich Huhn und Ei gleichzeitig. Als Treiber der Innovation sichert der Mittelstand eigene Entwicklungen mittels Patenten, die somit gleichzeitig die wirtschaftliche Zukunft insgesamt fördern.

    Frage: Aber das ist doch blanke Theorie.

    SKM: Nein, keineswegs. Erst kürzlich hat eine gemeinsame Studie des Europäischen Patentamts und des EU-Markenamtes festgestellt, dass europäische Start-ups, die früh Patent- und/oder Markenrechte anmelden, bis zu 10 Mal erfolgreicher bei der Beschaffung von Finanzmitteln sind. Es gibt keine wirklichen Argumente dafür, dass sich dies nicht auch entsprechend auf die Innovationen des Mittelstandes übertragen lässt. Noch deutlicher wird es sogar, wenn man nicht nur nationale, sondern auch europäische Schutzrechte hält.

    Frage: Haben Sie dafür Beispiele?

    SKM: Ja, der inzwischen schon „Klassiker“ ist die Biotechfirma BioNTech in Mainz, die während der Pandemie auch auf Basis von Patenten ein unglaublich rasantes Wachstum hingelegt hat. Schon bei der Gründung von BioNTech waren Patente natürlich wichtig, bei Pandemiebeginn wurde sich dann aber schnell auf antivirale Impfstoffe fokussiert. Die Zusammenarbeit mit Pfizer hat natürlich geholfen, aber ohne Patente hätte man das nie gemacht. Im Unterschied zu einer regulären Strategie hat die Pandemie das Ganze praktisch in Zeitraffer ablaufen lassen.

    Frage: Das ist jedoch eine Ausnahme in einem speziellen Gebiet, oder nicht?

    Nein, wir haben das während der Pandemie bei unseren Kunden tatsächlich über die Breite der Technologien hinweg gesehen, der alte Spruch „Not macht erfinderisch“ hat sich nicht nur in der Biotechnologie bewahrheitet. Was wir besonders interessant finden, waren die Transferleistungen von Konzepten aus dem bei uns zum Beispiel. stark vertretenen klassischen Maschinen- oder Anlagenbau hin zur Bekämpfung von Viren, zu finden dann bei den uns allen bekannten Raumluftreinigern. Gleiches gilt für unsere Textilfirmen, die an Masken arbeiteten. Einen Boost gab es auch bei den Diagnostika und den Techniken zur Herstellung von Verbrauchsmaterialien, sogar den Einweghandschuhen. Und nicht zuletzt wurden verstärkt Patente auf entsprechende Computerprogramme angemeldet.

    Frage: Und was tun Sie bei alledem?

    SKM: Die meisten unserer meist langjährigen Kunden kommen eben aus dem Mittelstand. Wir erstellen daher Beratungskonzepte, die auf Basis dieses Wissens mit Herz und Verstand – und auch mit einem vernünftigen Budget – versuchen, eine optimal auf das Unternehmen und dessen Zukunft ausgerichtete IP-Strategie zu entwickeln. Dabei setzen wir neben Vertrauen und Kompetenz auf effiziente Kommunikation, den Einsatz nachhaltiger Techniken sowie Künstliche Intelligenz. Trotzdem bleibt der persönliche Kontakt natürlich extrem wichtig. Erfindungen haben schließlich immer auch mindestens einen Erfinder.

    Frage: Wie kann man sich das in der Praxis vorstellen?

    SKM: Für eine neue Technik nehmen wir uns die Zeit mit dem Kunden zu überlegen, wo es in Zukunft hingehen soll. Davon ausgehend schlage wir eine unterstützende und passende Patent- und Schutzrechtsstrategie einschließlich eines Budgets vor, die dann durch entsprechende Schutzrechtsanmeldungen und Analysen des Umfelds umgesetzt wird. Neben den Patenten umfasst das oft auch Marken und/oder Designs. Während der Umsetzung halten wir den Kunden über den Status und mögliche Änderungen oder Ergänzungen unterrichtet. Das kann zum Beispiel eine Verwertung von nicht exklusiv genutzter Technik über Lizensierung, aber auch die Einlizensierung von Technik aus Hochschulen betreffen, von denen wir ebenfalls einige sehr innovative vertreten. Unserer Meinung nach schlummert dort ein großes Potential an Technik zur Umsetzung gerade durch den flexiblen und technikaffinen Mittelstand. Wir bekämpfen natürlich auch störende Schutzrechte und setzen die Rechte unserer Kunden durch. Dort haben sich auch für den Mittelstand gerade neue Möglichkeiten durch das europäische Einheitliche Patentgericht – UPC – ergeben.

    Frage: Gibt es das, das Mittelstands-Schutzrecht oder -Patent der Zukunft?

    Wir können zunächst – auch bei uns – feststellen; der Mittelstand hat viele gute Ideen, das Potential ist auch bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Zahlenmäßig vorne sind dann bei uns die klassischen Gebiete der Technik, die Life Sciences sind innovativ, aber Erfindungen sind dort aufwendiger. Das Mittelstands-Schutzrecht der Zukunft findet sich in der IT oder der Integration von IT und Technik, und dort tauchen dann auch sehr wahrscheinlich Begriffe wie Blockchain und/oder KI auf.

     

    Bildunterschrift: Die Partner von SKM (v.l.n.r.): Dr. David Kuttenkeuler, Paul Schieler, Florian Malescha, Dr. Jan B. Krauss, Nils T. F. Schmid
    Bildunterschrift: Die Partner von SKM (v.l.n.r.): Dr. David Kuttenkeuler, Paul Schieler, Florian Malescha, Dr. Jan B. Krauss, Nils T. F. Schmid
  • Mit innovativen Lösungen gegen den Klimawandel

    Mit innovativen Lösungen gegen den Klimawandel

    Wirtschaftlicher Innovationsschutz durch Patente trägt dazu bei, technologisches Knowhow beim Klimaschutz in Europa zu halten und zu verwerten.

    Der Klimawandel stellt unsere Wirtschaft vor neuartige Anforderungen. Während frühere technische Umwälzungen wie Mikroelektronik oder Biotechnologie zunächst nur einen Teil der Wirtschaft betrafen und Anwendungen sich erst im Laufe vieler Jahre auf andere Wirtschaftsbereiche ausbreiteten, wird der Zwang zur Dekarbonisierung sich in kurzer Zeit auf alle Teile der Wirtschaft tiefgreifend auswirken. Die Umstellung auf erneuerbare Energien oder Elektromobilität ist im Gange, viele neue Unternehmen sind entstanden, die versuchen müssen, nicht nur Kunden, sondern auch Kapitalgeber von der Einmaligkeit und Nachhaltigkeit ihrer Lösungen zu überzeugen. Techniken wie zelluläre Landwirtschaft oder Präzisionsfermentation könnten ganze Wirtschaftszweige revolutionieren. Schon heute braucht einer unserer Mandanten keine Milch mehr, um Käse herzustellen, der vom Vorbild kaum zu unterscheiden ist und dabei nur einen Bruchteil von dessen CO2-Fußabdruck hat.

    Nachhaltigkeit ist ohne Innovationen in allen Branchen der Wirtschaft nicht zu erreichen. Den Unternehmen, die solche Innovationen anbieten, winken große Wachstumschancen. Wenn wir es nicht schaffen, diese Innovationen in Europa zu entwickeln und zu etablieren, wird das Wachstum anderswo stattfinden.

    Unser Ziel ist, unsere Mandanten durch wirksamen und wirtschaftlichen Innovationsschutz beim Wachsen zu unterstützen. Unternehmen, die sich mit nachhaltigen Technologien befassen, brauchen eine Begleitung durch Patentanwälte, die nicht nur ein konkret geplantes Produkt zu schützen versuchen, sondern die bereit sind, über die Entwicklungspotentiale einer neuen Technologie mitzudiskutieren, und die auf dieser Grundlage Schutzrechte schaffen können, mit denen die Ergebnisse eines Entwicklungsvorhabens noch vor dessen Abschluss geschützt werden können. Gerade für Unternehmen auf neuen Technologiegebieten kann es für den Erfolg entscheidend sein, durch solche Patente Investitionskapital und Talente an sich zu ziehen, die für die Entwicklung gebraucht werden. Wir sehen Patente nicht nur als ein Verteidigungsmittel gegen Nachahmer, sondern als ein Werkzeug, mit dem ein kleines Unternehmen schnell über einen potentieller Nachahmer hinauswachsen kann.

    Seit über 90 Jahren begleitet die Patentanwaltskanzlei Beetz & Partner die technologische Entwicklung in Deutschland und weltweit und hat in dieser Zeit Megatrends wie Massenmobilität, Automatisierung, Mikroelektronik oder Biotechnologie miterlebt. Wir freuen uns darauf, auch zur nächsten technologischen Umwälzung unseren Beitrag leisten zu können.

    Zitat: „Unser Ziel ist, unsere Mandanten durch wirksamen und wirtschaftlichen Innovationsschutz beim Wachsen zu unterstützen.“

    Dipl.- Phys. Dr. Wilhelm Heuer, Beetz & Partner (Foto: Andreas Schebesta)
    Dipl.- Phys. Dr. Wilhelm Heuer, Beetz & Partner (Foto: Andreas Schebesta)
  • Globale Anwaltskanzlei Nixon Peabody geht mit Anaquas umfassender IP-Management Suite live

    Globale Anwaltskanzlei Nixon Peabody geht mit Anaquas umfassender IP-Management Suite live

    Anaqua, der führende Technologieanbieter für Innovation und Management von geistigem Eigentum (IP), gab heute bekannt, dass die globale Anwaltskanzlei Nixon Peabody die PATTSY WAVE®-Plattform von Anaqua in Betrieb genommen hat, um ihre Effizienz im wachsenden Geschäftsbereich Intellectual Property weiter zu steigern.

    Auf Basis der hochmodernen SaaS-Docketing-Software PATTSY WAVE nutzt Nixon Peabody mehrere integrierte Lösungen von Anaqua für die Verwaltung des geistigen Eigentums seiner Klienten, darunter die Konnektivitätslösung Echo für die NetDocuments-Integration, AcclaimIP™ für die Patentsuche und -analyse, die durch KI weiter verbesserte, autonome Zeiterfassung WiseTime®, Rowan Patents für die Erstellung von Patentschriften sowie Anaqua Services für Patent- und Markenverlängerungen.

    Mit mehr als 700 Anwälten, die in Niederlassungen in den USA sowie in großen europäischen und asiatischen Wirtschaftszentren zusammenarbeiten, ist Nixon Peabody eine der größten Anwaltskanzleien der Welt. Die Kanzlei verfügt über herausragende Expertise im Bereich des geistigen Eigentums und baut diesen Geschäftsbereich zunehmend weiter aus.

    Über Anaqua

    Anaqua, Inc. ist ein führender Anbieter von integrierten Technologielösungen und Dienstleistungen für das Management von geistigem Eigentum (IP) für Unternehmen und Anwaltskanzleien. Seine Softwarelösungen für das IP-Management, AQX® und PATTSY WAVE® bieten Best-Practice-Workflows mit Big-Data-Analysen und technologiegestützten Diensten, um eine intelligente Umgebung zu schaffen, die die IP-Strategie informiert, die Entscheidungsfindung im IP-Bereich ermöglicht und die IP-Abläufe rationalisiert, zugeschnitten auf die Bedürfnisse der einzelnen Segmente. Heute nutzen fast die Hälfte der 100 größten US-Patentanmelder und globalen Marken sowie eine wachsende Zahl von Anwaltskanzleien weltweit die Lösungen von Anaqua. Mehr als eine Million IP-Führungskräfte, Anwälte, Rechtsanwaltsgehilfen, Administratoren und Innovatoren nutzen die Plattform für ihre IP-Management-Anforderungen. Der Hauptsitz des Unternehmens befindet sich in Boston, mit Niederlassungen in den USA, Europa, Australien und Asien. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte anaqua.com oder Anaqua auf LinkedIn.

    Über Nixon Peabody LLP

    Nixon Peabody LLP ist unter den Global 100 Rechtsanwaltskanzleien gelistet und damit eine der größten Kanzleien der Welt. Mit mehr als 700 Anwälten, die in den großen Geschäftsbereichen in den USA sowie in europäischen und asiatischen Wirtschaftszentren zusammenarbeiten, zeichnet sich die Kanzlei neben ihrer Größe auch durch Vielfalt und fortschrittliche Technologie aus und ermöglicht Einzelpersonen und Organisationen jeder Größe umfassende Rechtsdienstleistungen in lokalen, staatlichen, nationalen und internationalen Angelegenheiten. Zu den Kunden von Nixon Peabody gehören Fortune-50-Unternehmen, globale Bank- und Finanzinstitute, namhafte Einzelhändler, aufstrebende Unternehmer und weltbekannte Forschungseinrichtungen.

  • TrainInG – Weiterbildungsprogramm Intellectual Property (IP) & Innovation

    TrainInG – Weiterbildungsprogramm Intellectual Property (IP) & Innovation

    Gute Ideen sind kostbar. Vor allem für Start-ups und KMU machen sie oftmals den Unterschied, wenn es darum geht, Wettbewerbsvorteile zu generieren und sich von der Konkurrenz abzuheben. Um die eigenen Ideen nachhaltig umzusetzen und am Markt zu etablieren, ist es daher unerlässlich, diese professionell zu schützen. Dafür braucht es Kompetenzen im Management und Schutz von Innovationen, die insbesondere für KMU und Start-ups fundamentaler Bestandteil der Zukunftssicherung sind.

    Mit dem Förderprogramm TrainInG (=Training & Innovation & Geistiges Eigentum) bietet die Technische Hochschule Ingolstadt KMU und Start-ups ein Weiterbildungsprogramm im Bereich Geistiges Eigentum (= Intellectual Property, kurz IP) das sie für dieses Thema sensibilisiert und qualifiziert. Der Fokus unseres Programms liegt insbesondere auch auf den Chancen und Herausforderungen, die sich durch die Digitalisierung ergeben und auf dem Schutz grüner Technologien in den Zukunftsfeldern Energie, Umwelt, Klima und Mobilität.

    Das Projekt wird gefördert über die Förderlinie Europäischer Sozialfonds (ESF) REACT-EU.

    Im Rahmen der Projektförderung werden die TrainInG-Kurse kostenfrei angeboten (bis Ende 2023).

    Hinweis: Die kostenfreie Teilnahme an den Kursen geht einher mit der verpflichtenden Teilnahme an der Evaluierung durch den Projektträger in Form eines Fragebogens.

    Das Programm wird auf drei Bausteinen basieren:

    • Weiterbildungsprogramm
    • Digitale Plattform
    • Begleitung über IP-Coaches und IP-Mentoren

    Wichtiger Bestandteil des Programms ist die starke Praxisorientierung. Ziel ist es, Kompetenzen für die Umsetzung im Unternehmen zu erwerben und ein Netzwerk zum Austausch in der Praxis zu bilden.

    • Das Programm setzt sich aus 20 Kursmodulen zusammen, die ganz nach persönlichen Interessen, Vorkenntnissen und Bedarfen einzeln belegt und kombiniert werden können.
    • Die Kursmodule werden als Micro-Lerneinheiten konzipiert. Diese werden überwiegend digital gestaltet, können orts- und zeitunabhängig abgerufen werden und ermöglichen so eine maximale Flexibilität.
    • Im Rahmen der Veranstaltungen haben Sie die Möglichkeit zum individuellen Austausch und zur Vernetzung.
    • Für jeden absolvierten Modulkurs erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung

    Hier können Sie sich anmelden.

  • ® oder TM – Welchen Hinweis auf die Registrierung verwenden?

    ® oder TM – Welchen Hinweis auf die Registrierung verwenden?

    Ist es zwingend notwendig, eines der beiden Symbole zu verwenden?

    Nein, der Schutz wird durch die Eintragung begründet, nicht durch die Verwendung der Symbole. Es gibt allerdings Ausnahmen bei deren Vorliegen die Anbringung eines Symbol sinnvoll sein kann: Wenn man eine sehr bekannte Marke hat, verhindert die Nutzung von ® oder TM  dass die Marke zur Gattungsbezeichnung wird, deren Registrierung gelöscht werden könnte. Ferner dient eine Kennzeichnung mit ® oder TM zur Abschreckung von Markenfälschern.

    Worin bestehen die Unterschiede zwischen den Symbolen?

    TM stammt aus dem angloamerikanischen Raum. Dort können Markenrechte anders als in den meisten Ländern der Welt auch durch die bloße Benutzung, ohne Eintragung erworben werden. TM wird in den USA überwiegend für diese Marken verwendet.

    Wie sieht es mit der Kennzeichnung TM in Europa aus?

    In Europa findet man beide Kennzeichnungen, obwohl keine Markenrechte durch die bloße Benutzung  erworben werden können. Streng genommen dürfte daher nur das ® verwendet werden, soweit eine eingetragene Marke besteht. Diese Regel wird oft missachtet. Sie kann nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts geahndet werden.

    Welche Regeln gelten für die Benutzung des ®?

    Die Rechtsprechung verlangt, dass

    • eine eingetragene Marke vorliegt, mindestens aber eine Anmeldung zum Markenschutz.
    • der Markenschutz nicht abgelaufen ist
    • der Hinweis bei einer mehrteiligen Marke (z.B. mehrere Wortbestandteile oder Kombinationen aus Wort und Bild) so angebracht wird, dass erkennbar ist, welche Teile Markenschutz genießen
    • der Hinweis nur in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen verwendet wird für welche die Marke  Schutz genießt. Besteht  B. Markenschutz für Bekleidung; gekennzeichnet dürfen Brillen zwar auch mit der Marke versehen werden, nicht jedoch mit ®
    • das ® wird angebracht in der Nähe eines Logos, obwohl nur die Wortmarke Schutz genießt, oder auch umgekehrt.

    Ansonsten ist eine irreführende Kennzeichnung gegeben, die untersagt werden kann.

    Gibt es Praxis-Tipps, wie man am besten kennzeichnet?

    Sie sollten ® erst verwenden, wenn Ihre Marke rechtsbeständig eingetragen wurde. Achten Sie darauf, an der richtigen Stelle zu kennzeichnen und stellen Sie die Verwendung von TM oder ® ein, wenn Sie den Markenschutz nicht verlängert haben.

     

    Autorin:

    Porträt: Claudia Meindel, Rechtsanwältin
    Claudia Meindel, Rechtsanwältin bei V.O. Patents & Trademarks
  • IP Service World Vortrag: Wie gute IP-Entscheidungen entstehen

    IP Service World Vortrag: Wie gute IP-Entscheidungen entstehen

    In München präsentiert der IP Management-Entwickler Anaqua innovative Konzepte für Entscheidungsprozesse beim Intellectual Property Management

    Anaqua, der weltweit führende Anbieter von Technologien für das Management von geistigem Eigentum (IP), präsentiert sich auf der IP Service World in München am 20. und 21. November 2023. Zu der Fachkonferenz werden mehr als 700 Experten aus ganz Europa erwartet.

    Neben einem Messestand präsentiert Anaqua dabei seine Neuerungen auch im Rahmen eines Fachvortrags. Unter dem Titel „IP-Nutzen für mehr Geschäftserfolg“ erläutert Jan Witt, Sales Director DACH bei Anaqua, anhand konkreter Kundenbeispiele und Best Practices, wie IP-Portfolios und Entscheidungen nachhaltig optimiert und damit direkte Einsparungen bei Gebührenabrechnungen und Arbeitsaufwand erzielt werden können.

    „Vor dem Hintergrund des gerade eingeführten europäischen Einheitspatents und weiterer aktueller Anpassungen und Neuerungen wie beispielsweise der elektronischen Patenterteilung durch das US-amerikanische Patentamt USPTO, ergeben sich ständig neue Anforderungen an IP-Management Systeme. Wir zeigen deshalb auf der IP Service World, wie Manager von IP Portfolios in einer Welt im Wandel mit aktuellen Entwicklungen erfolgreich Schritt halten und die Effizienz und Entscheidungskompetenz ihrer Teams deutlich erhöhen können“, betont Jan Witt.

    Sie finden Anaqua auf der

    IP Service World, Stand IP20

    20. bis 21. November 2023

    Holiday Inn Munich City Centre

    Hochstraße 3, 81669 München

    Der Vortrag von Jan Witt findet am Montag, 20. November um 15.45 Uhr statt.

  • Medizinische Patente – pharmazeutische Stoffe und Stoffgemische (Teil 1)

    Medizinische Patente – pharmazeutische Stoffe und Stoffgemische (Teil 1)

    Mit über 15.000 neueingereichten Europäischen Patentanmeldungen im vergangen Jahr bildet die Medizintechnik das zweitgrößte technische Gebiet im gewerblichen Rechtschutz in Europa. Ebenso ist das Gebiet der Arzneistoffe über viele Jahre hinweg eines der anmeldungsstärksten technischen Gebiete in Europa (5. Rang 2022). Die hohen Anmeldezahlen belegen die hohe Innovationskraft und den großen Stellenwert von Patenten im medizinischen Bereich.

    Dieser zwei-teilige Artikel beleuchtet die Patentierbarkeitsvoraussetzungen für medizinische Innovationen und geht dabei auf die zu beachtenden Besonderheiten ein. Der erster Teil befasst sich dabei mit dem Patentausschluss für Behandlungsverfahren und der Patentierung von pharmazeutischen Stoffen und Stoffgemischen.

    Ausschluss medizinischer Behandlungsverfahren von der Patentierbarkeit in Europa

    Grundsätzlich steht der Patentschutz sowohl Produkten, d.h. körperlich Erzeugnissen, wie auch Verfahren offen. Medizinprodukte, also beispielsweise Geräte und Vorrichtungen, wie auch Stoffe und Stoffgemische, beispielsweise Medikamente, die in medizinischen Verfahren mit Medizinprodukten verwendet bzw. angewendet werden, genießen eine hohe patentrechtliche Relevanz.

    Der Patentschutz ist in Europa auch Verfahren betreffend Medizinprodukte, wie beispielsweise Herstellungsverfahren, zugänglich. Eine Ausnahme besteht jedoch für medizinische Verfahren, die am lebenden menschlichen oder tierischen Körper durchgeführt werden.

    Der Grund hierfür ist, dass Patente nicht die Freiheit von Human- und Veterinärmedizinern einschränken dürfen, um ihren Patienten die beste Behandlung zu ermöglichen. Somit sind Verfahren zur chirurgischen und/oder therapeutischen Behandlung des lebenden menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am lebenden menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, vom Patentschutz in Europa und in vielen anderen Ländern, mit Ausnahme der USA, ausgeschlossen.

    Patentierbarkeit von Stoffen bzw. Stoffgemischen

    Neue Stoffe und Stoffgemische, die synthetisch hergestellt oder aus der Natur isoliert werden, sind als solche stets patentierbar. Bekannte Stoffe bzw. Stoffgemische, die erstmals in der Medizin angewendet werden (erste medizinische Indikation) oder für eine weitere neue medizinische Indikation (weitere medizinische Indikation) verwendet werden, sind ebenfalls patentierbar. Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit werden hier durch eine neue und nicht-naheliegende Verwendung in der Medizin bzw. für die Behandlung einer spezifischen Erkrankung begründet.

    Dies stellt eine Besonderheit für die medizinische Verwendungen von Stoffen bzw. Stoffgemischen dar. Eine nicht-medizinische neue Verwendung eines bekannten Stoffes bzw. Stoffgemisches kann keine Patentfähigkeit begründen. Auch ist die Abgrenzung vom Stand der Technik durch das Spezifizieren der medizinischen Verwendung bei medizinischen Geräten und Vorrichtungen nicht möglich.

    Beispiel für einen Stoffanspruch bei erster medizinischer Verwendung:

    Stoff(gemisch) A zur Verwendung als Medikament

    [wenn A aus dem Stand der Technik bekannt ist, z. B. als Herbizid]

    Beispiel für einen Stoffanspruch bei einer weiteren medizinischen Verwendung:

    Stoff(gemisch) A zur Verwendung bei der Behandlung von Krebs

    [wenn A aus dem Stand der Technik als Medikament zur Behandlung einer anderen Erkrankung wie Schmerz bereits bekannt ist]

    Fazit

    Im Bereich der Medizin sind Stoffe, Stoffgemische, Erzeugnisse und Geräte dem Patentschutz zugänglich, sofern diese neu und erfinderisch sind. Medizinische Behandlungsverfahren am lebenden Menschen und Tier sind in Europa wie in vielen anderen Ländern auch vom Patentschutz ausgeschlossen.

    Für Stoffe neue Stoffgemische besteht die Besonderheit, dass eine neue und nicht naheliegende Verwendung (medizinische Indikation) eines bereits bekannten Stoffes Neuheit und erfinderische Tätigkeit begründen kann und somit die Patentierbarkeitsvoraussetzungen erfüllen kann.

     

    Autor:

    Dr. Andreas Keymer

    Anwalt für Deutsches und Europäisches Patentrecht bei

    V.O. Patents & Trademarks

     

     

  • „Unterlassen“ heißt (nur) unterlassen, oder?

    „Unterlassen“ heißt (nur) unterlassen, oder?

    Fast jedes Unternehmen ist früher oder später mit der Situation konfrontiert, dass ihm durch eine gerichtliche Entscheidung ein bestimmtes Verhalten untersagt wird. Der entsprechende Tenor einer solchen gerichtlichen Entscheidung besagt typischerweise, dass das Unternehmen es zu unterlassen habe, ein bestimmtes Produkt anzubieten oder in einer bestimmten Art und Weise zu werben. Aber was heißt „unterlassen“ in diesem Zusammenhang? Tatsächlich steckt in dem Wort mehr, als man auf den ersten Blick annimmt.

    1. Unterlassungsanspruch und Unterlassungstenor

    Im Falle der Verletzung gewerblicher Schutzrechte (Marken, Designs usw.) und bei Wettbewerbsverstößen stehen dem Betroffenen (unter anderem) Unterlassungsansprüche zu. So lautet beispielsweise § 8 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb):

    „Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.“

    Ist ein Produkt selbst rechtsverletzend (und nicht nur die Werbung dafür) wird regelmäßig das weitere Anbieten und Inverkehrbringen dieses Produktes untersagt. Ein typischer Unterlassungstenor einer gerichtlichen Entscheidung lautet:

    „Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Spirituosen gekennzeichnete Produkte unter der Bezeichnung ‚RESCUE TROPFEN‘ zu bewerben und/oder zu vertreiben.“ (BGH GRUR 2017, 208 – Rescue-Tropfen).

    Wenn wie in diesem Beispiel nicht eine Werbung, sondern ein bestimmtes Produkt (bzw. dessen konkrete Aufmachung) Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist, stellt sich die Frage, wie weit der Unterlassungstenor reicht. Genügt es, einfach den weiteren Vertrieb zu „unterlassen“ (wie der Wortlaut des Tenors nahelegt) und selbst keine entsprechenden Produkte mehr in den Verkehr zu bringen? Oder verlangt die Entscheidung mehr?

    1. Unterlassung umfasst nach der neueren Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch den Rückruf

    Tatsächlich geht die Unterlassungspflicht aus gerichtlichen Entscheidungen nach der neueren Rechtsprechung des BGH weiter als der Wortlaut erkennen lässt.

    Die Rechtsprechung hatte schon lange angenommen, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, auch die Beseitigung dieses Störungszustands umfasst, wenn die Nichtbeseitigung dieses Zustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist. Wem verboten wird, im geschäftlichen Verkehr unter einen bestimmten Unternehmensnamen aufzutreten, ist danach beispielsweise verpflichtet, auch ein entsprechendes Firmenschild abzubauen. Wem eine bestimmte Werbeaussage verboten wird, der muss diese Aussage (aktiv) von seiner Website entfernen.

    In der Entscheidung „Rescue-Tropfen“ (GRUR 2017, 208) ist der BGH aber noch einen Schritt weiter gegangen und hat entschieden, dass eine Unterlassungsverpflichtung auch die Verpflichtung beinhaltet, „im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren“ auf Dritte einzuwirken, soweit das zur Beseitigung des Störungszustands erforderlich ist.

    Zwar hält der BGH an dem Grundsatz fest, dass der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs grundsätzlich nicht für das selbstständige Handeln Dritter verantwortlich ist. Er muss aber auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und auf die er einen gewissen Einfluss hat, einwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist. Ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben muss danach grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden (BGH GRUR 2017, 208 – Rescue-Tropfen).

    Diesen Grundsatz hat der BGH – trotz verbreiteter Kritik – in mehreren weiteren Entscheidungen bestätigt (z.B. BGH GRUR 2017, 823 – Luftentfeuchter; GRUR 2018, 292 – Produkte zur Wundversorgung).

    1. Was bedeutet „Rückruf“?

    Wer mit einer einstweiligen Verfügung oder einem Unterlassungsurteil konfrontiert ist, darf sich danach also nicht darauf beschränken, das verbotene Produkt selbst nicht weiter zu vertrieben. Er muss vielmehr auch auf seine (gewerblichen) Abnehmer einwirken, damit diese das Produkt ebenfalls nicht weiter anbieten.

    Der BGH erkennt zwar, dass ein Rückruf in vielen Fällen rechtlich gar nicht möglich ist. Wenn ein Produkt an einen Abnehmer veräußert worden ist, hat der Verkäufer regelmäßig keine rechtliche Handhabe, das Produkt zurückzufordern. In einer solchen Situation ist der der Schuldner aber zumindest verpflichtet, gegenüber seinen Abnehmern „mit Nachdruck und Ernsthaftigkeit sowie unter Hinweis auf den rechtsverletzenden Charakter der Erzeugnisse deren Rückerlangung zu versuchen“ (BGH GRUR 2018, 292, Rz. 32 – Produkte zur Wundversorgung). Er muss seine Abnehmer also zumindest über das gerichtliche Verbot informieren und ihnen deutlich von einem weiteren Vertrieb abraten (sowie sich bereit erklären, die Produkte zurückzunehmen).

    Kann der Schuldner im Streitfall nicht nachweisen, dass er solche „ernsthafte und nachdrückliche“ Versuche unternommen hat, um den weiteren Vertrieb der rechtsverletzenden Produkte durch seine Abnehmer zu verhindern, verstößt er gegen die ihm auferlegte Unterlassungspflicht und riskiert, dass das Gericht ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängt.

    1. Was ist bei einem Unterlassungsurteil oder einer einstweiligen Verfügung zu tun?

    Wer sich mit einem gerichtlichen Verbot konfrontiert sieht, muss also genau prüfen, welche Verpflichtungen aus dem Verbot folgen. Insbesondere muss er prüfen, ob und inwieweit er über das bloße Unterlassen weiterer verletzender Handlungen hinaus aktiv werden und an seine Abnehmer herantreten muss. Da all das aus dem Wortlaut eines Verbotstitel selbst nicht erkennbar ist, empfiehlt es sich, in einer solchen Situation einen im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht erfahrenen Anwalt hinzuziehen. Das verursacht zwar Kosten. Die Kosten eines Ordnungsgelds im Falle eines Verstoßes gegen ein gerichtliches Verbot sind aber regelmäßig deutlich höher (bei einem ersten Verstoß regelmäßig mindestens 5.000 EUR, bei wiederholten Verstößen auch deutlich mehr), und das Argument, man habe nicht gewusst, dass ein Unterlassungsgebot auch einen Rückruf beinhalten kann, lassen die Gerichte nicht gelten.

    Autor:

    Porträt: Jan Peter Heidenreich
    Dr. Jan Peter Heidenreich, Rechtsanwalt bei Preu Bohlig & Partner Rechtsanwälte mbB
  • Warum viele Gründerinnen und Gründer beim Schutz ihrer Ideen versagen

    Warum viele Gründerinnen und Gründer beim Schutz ihrer Ideen versagen

    Junge Firmen mit Patent- und Markenrechten haben laut einer Studie eine zehn Mal so hohe Chance, Investoren zu finden. Patente sind also wichtig für junge Unternehmen, um überhaupt Fuß zu fassen. Aber bei der Patentanmeldung machen viele Start‑ups einen großen Fehler.

    Deutsche und europäische Jungunternehmen tun sich im Vergleich vor allem zu US‑Rivalen schwer, an Gelder von Investoren zu kommen. Leichter wird es mit geistigen Schutzrechten wie Patenten oder Marken, hat eine Studie des Europäischen Patentamts (Epa) in München und des EU-Markenamts Euipo in Alicante ermittelt und deren Wirkung auch beziffert. „Unsere Studie zeigt, dass Start‑ups, die Patente und Marken besitzen, zehnmal erfolgreicher sind, wenn es darum geht, Finanzmittel zu beschaffen“, sagt Epa-Experte Ilya Rudyk. Aber längst nicht alle Start-ups haben ein entsprechendes Schutzrecht. In Deutschland sind es etwa 40%, im Rest Europas etwa 30%. Wenn Patente nicht nur geistiges Eigentum schützen, sondern auch Investoren anlocken, warum meldet die Mehrheit der jungen Unternehmen dann kein Patent an?

    Die Antwort ist ebenso logisch wie banal: Patentanmeldungen kosten Zeit und Geld. Start-ups müssen sich in ihrer Anfangsphase um viele bürokratische Angelegenheiten kümmern – ein Patent anzumelden geht nicht mal eben nebenbei. Eine Patentschrift zu formulieren kann mehrere Wochen dauern. Und ein einziges Patent ist meist nicht ausreichend, um eine innovative Idee ausreichend zu schützen.

    Die durchschnittlichen Kosten für ein europäisches Patent mit zehn Jahren Laufzeit beziffert das Europäische Patentamt auf unter 5000 Euro. Aber weil für echten Patentschutz eben meist mehrere solcher Schutzrechte nötig sind, sind es realistisch mehrere 10.000 Euro. Für mangelnde Patentaktivität von jungen Unternehmen gibt es aber noch einen weiteren Grund: Zu wenig Wissen über die Wirksamkeit von Patenten im späteren Geschäftsverlauf. Die wenigsten Gründer wissen, wie wichtig der Schutz ihrer Ideen später einmal sein wird. Die meisten sind zu Recht stolz auf ihre Idee und begehen dann den Fehler, diese öffentlich zu vermarkten, ohne sie vorher geschützt zu haben. Ein Vortrag, eine Publikation oder ein Messeauftritt reichen aus, damit eine innovative Idee nicht mehr patentierbar ist.

    Im europäischen Vergleich stehen deutsche Start‑ups was Patente angeht, noch relativ gut da. Nur Konkurrenten aus Frankreich und Finnland kommen laut einer Studie auf eine leicht höhere Rate an Patentanmeldungen. An der Spitze stehen in Deutschland Biotech-Start‑ups. Hier werden rund 70% aller Schutzrechte angemeldet. Auch in den Bereichen Industrie, Gesundheitswesen oder Nachhaltigkeit patentiert mehr als jedes zweite Start‑up. Wenige Patente werden dagegen in den Bereichen Telekommunikation, Messaging oder Werbung angemeldet.

    Grundsätzlich gilt: Egal um welche Branche es sich handelt – innovative Ideen sollten, bevor sie der Allgemeinheit dienen, geschützt werden. Nur so kann aus einem Start-Up mit einer vielversprechenden Idee ein etabliertes Unternehmen werden.

  • IP-Management: Excel oder mehr?

    IP-Management: Excel oder mehr?

    Im Artikel „Software für IP“ habe ich mich dem Thema IP Management eher vom generellen Ansatz her genähert. In diesem Artikel möchte ich auf die Anforderungen speziell bei Start-Ups und kleineren Unternehmen eingehen.

    Sehr oft höre ich in Gesprächen: “Wir benutzen eine Tabellenkalkulation, um einen Überblick zu bekommen, manchmal aber auch für das IP-Docketing.“ Im ersten Fall ist meist ein externer Anwalt dabei, der sich um die IP-Verwaltung kümmert.  Es zeigt sich jedoch oft, dass ein großer Bedarf an Reports, Übersichten und Vernetzung der IP mit Produkten besteht, dieser aber nicht von allen Kanzleien geliefert wird beziehungsweise werden kann.

    Im Bereich Docketing muss angemerkt werden, dass Tabellenkalkulationsprogramme risikoreich, fehleranfällig und wenig effizient sind. So kann in der Regel jeder, der Schreibzugriff hat, die Tabelle nach Belieben verändern, löschen oder verschlüsseln. Es gibt kaum Möglichkeiten festzustellen, wer was zu welchem Zeitpunkt geändert hat. Nach einigen Daten (z.B. Anmerkungs- und Notiz-Felder) kann außerdem kaum gesucht werden Auch ein Datenexport nach speziellen Kriterien gestaltet sich schwierig.

    Die Arbeit mit Kalkulationstabellen erfordert immer eine manuelle Eingabe und Prüfung der Daten, die aus verschiedenen Quellen, wie beispielsweise von externen Beratern oder Patentanwälten, stammen. Wenn mehrere Personen in derselben Tabelle arbeiten, erhöht sich das Risiko von Dateneingabefehlern. Dies kann dazu führen, dass die Berichterstattung über das gesamte Patent- oder Markenportfolio fehlerhaft ist. Dies wiederum erhöht das Risiko, falsche Entscheidungen zu treffen oder wichtige Fristen und amtliche Mitteilungen zu übersehen. Die Geschwindigkeit des IP-Team kann außerdem durch den Austausch unzähliger E-Mails zur Informationsübermittlung maßgeblich verlangsamt werden. Es sind wahrscheinlich viele Rückfragen erforderlich, anstatt immer direkt an der Stelle weiterzumachen, an der jemand anderes aufgehört hat.

    Kurzum – besser als nichts, oder?

    Die Meisten werden das bejahen – auch weil sie die Alternativen, ein gutes Dashboard und Übersichtslisten auf dem IPMS (IP Management System) des IP-Anwaltes, nicht kennen oder angeboten bekommen. Leider mache ich immer wieder die Erfahrung, dass auch veraltete Anwaltssoftware diese wichtigen Funktionen nicht bieten kann, nicht zulässt oder nur mit erheblichen Mehrkosten zur Verfügung stellt.  Das erinnert mich dann an alte Banksysteme, als die Nutzung eines Selbstbedienungsterminals noch extra Geld kostete.

    Doch warum benutzt ein Anwalt dann überhaupt eine spezielle IPMS-Software? Vor allem, um die Risiken klein zu halten, keine Termine zu verpassen, Arbeitszeiten und unternommene Schritte zu dokumentieren.

    Hier einige der zentralen Gefahren und Nachteile:

    – Datenverlust bei nicht automatischer Speicherung

    – Überschreiben bei gleichzeitigem Zugriff

    – Termine schwer erkennbar

    – Auslastung der Mitarbeiter nicht ersichtlich

    – Keine Verknüpfung der Daten mit anderen Bereichen wie Kosten, Produkte etc.

    – Keine Sicherungskopien

    – Tabelle meistens unverschlüsselt und leicht les- und angreifbar.

    Jeder Punkt kann zwar für sich gelöst werden. Meistens erhöht ein Workaround aber die Komplexität und geht auf Kosten der Effizienz.

    Ein eigenes IPMS muss her!

    Zur Vermeidung dieser Probleme ist zumindest der Einsatz eines Dockingsystems erforderlich. Einfache IPMS sind oft aus solchen entstanden (wie z.B. PATTSY WAVE). Diese bieten erhebliche Vorteile im Hinblick auf zukünftige Anforderungen bei vertretbaren und nur geringen Mehrkosten. Bei der Auswahl sollte man sich aber nicht nur vom Gefühl des täglichen Umgangs oder der Darstellung von Terminen und Übersichten leiten lassen, sondern auch davon, welche Pflege in Form von Sicherheits- Leistungs- und Funktionalitäten- Updates die unterschiedlichen Systeme bieten.

    Auch individuelle Dashboards, ein flexibles Reporting sowie die Möglichkeit, die Daten mit weiteren Informationen (Produkte, Finanzen etc.) anzureichern bzw. auszuwerten oder mittels künstlicher Intelligenz zu optimieren, stellen für die Zukunft einen echten Mehrwert dar. Insbesondere Dashboards liefern im optimalen Fall auch interaktive Übersichten über das Arbeitspensum, die Verteilung der diversen Schutzrechte nach Firmenbereichen, Land, Patentart, Produkten oder Markenklassen. So lässt sich eine IP-Strategie in Aktion erleben.

    Die bei modernen IPMS-Systemen vorgesehene Integration mit aktuellen Daten der Patentämter hilft außerdem, um rasch neue Patentangaben zu erhalten, abzugleichen, Verlängerungs- oder Jahresgebühren automatisch zu kalkulieren, Amtsbescheide zu erfassen und Termine zu verfolgen. Die Integration der Jahresgebühren in das System reduziert zudem den dafür erforderlichen Aufwand erheblich. Diese Integrationen machen zeitaufwändige manuelle Dateneingaben überflüssig. Das Team wird effizienter und kann sich auf strategische Aktivitäten konzentrieren.

    Es lohnt sich deshalb in jedem Fall, verschiedene Anbieter zu vergleichen.

    Fazit

    Geistiges Eigentum in Kalkulationstabellen zu verwalten ist aus gleich mehreren Gründen nicht mehr zeitgemäß. Vor allem ist es aber fehleranfällig und wenig effizient. Es schränkt die Zusammenarbeit ein, bringt Sicherheitsrisiken mit sich und skaliert nur schlecht mit dem Wachstum eines Unternehmens. IP-Teams verbringen so zu viel Zeit mit Verwaltungsaufgaben und manueller Dateneingabe.

    Der Umstieg auf eine automatisierte IP-Docketing-Software mit Workflow-Automatisierung, auslösungsbasierten Benachrichtigungen und interaktiven Dashboards reduziert Risiken und Arbeitsaufwand erheblich.  Bei der Umstellung von einem tabellenbasierten Verfahren auf eine Software für das IP-Management ist es wichtig, dabei die Ziele und die bestehenden Strategien anzupassen und die Akzeptanz bei den Nutzern im Auge behalten. Geprüft werden sollte auch, ob die neue Software für die bestehenden Prozesse und zukünftigen Anforderungen geeignet ist.  Die Partnerschaft mit einem Provider für IP-Management-Software, der sich dafür einsetzt, dass die geschäftlichen Ziele erreicht werden, kann eine wertvolle Stütze bei den ersten Schritten und einer schnellen Skalierung sein.

    Docketing-Tool "PATTSY WAVE"
    Docketing-Tool „PATTSY WAVE“

     

    Autor:

    Jan Witt
    Jan Witt, Sales Director DACH bei Anaqua Deutschland. Er verfügt über mehr als 25 Jahre Vertriebserfahrung in der IT-, Software- und IP-Branche.