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	<title>International Archive - IP für Unternehmer</title>
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	<description>Aktuelle Nachrichten und Meldungen - Intellectual Property</description>
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	<title>International Archive - IP für Unternehmer</title>
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		<title>Nicht recherchiert: Ablehnung einer Änderung eines Patentanspruchs durch Aufnahme eines Merkmals aus der Beschreibung vor dem Europäischen Patentamt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Mar 2024 12:46:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alle News]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eigentlich ist es ein recht geläufiges Ereignis: Auf die Beanstandung eines (unabhängigen) Patentanspruchs im Prüfungsverfahren wird dieser dadurch geändert, dass ihm ein Merkmal, das nur in der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart war, hinzugefügt wird. Eine jedenfalls unter Art. 123 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), der die Ände­rung eines Patentanspruchs auf...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de/nicht-recherchiert-ablehnung-einer-aenderung-eines-patentanspruchs-durch-auf%c2%acnahme-eines-merkmals-aus-der-beschreibung-vor-dem-europaeischen-patentamt/">Nicht recherchiert: Ablehnung einer Änderung eines Patentanspruchs durch Aufnahme eines Merkmals aus der Beschreibung vor dem Europäischen Patentamt</a> erschien zuerst auf <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de">IP für Unternehmer</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eigentlich ist es ein recht geläufiges Ereignis: Auf die Beanstandung eines (unabhängigen) Patentanspruchs im Prüfungsverfahren wird dieser dadurch geändert, dass ihm ein Merkmal, das nur in der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart war, hinzugefügt wird. Eine jedenfalls unter Art. 123 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), der die Ände­rung eines Patentanspruchs auf in besagter ursprünglicher Beschreibung offenbarte Merkmale beschränkt, zulässige Maßnahme. Seit kurzem sind in mehreren Fällen in der Praxis des Autors solche Änderungen unter Regel 137 (5) EPÜ beanstandet worden, jeweils gestützt auf die in kurzen Worten vorgetragene Angabe, dass das hinzugefügte Merkmal im Rahmen der Inter­nationalen Recherche nicht recherchiert worden sei und deshalb nicht in den Patentanspruch aufgenommen werden dürfe. Was ist da los, und was wäre zu tun?</p>
<p>Eine einfache Antwort ist schnell gefunden: Man mache den beanstandeten Patentanspruch zum Gegenstand einer Europäischen Teilanmeldung, für die die ausgebliebene Recherche dann nachgeholt und die Beanstandung damit gegenstandslos wird. Allerdings ist eine solche Teil­an­meldung nicht umsonst, denn es fallen unter anderem Anmeldegebühr, Recherchengebühr und Prüfungsgebühr in Höhe von insgesamt € 3570 (Stand April 2024) zuzüglich Aufwand an, wobei mit einer Reduzierung oder gar Erstattung der Recherchengebühr nicht zu rechnen ist.</p>
<p>Eine andere Antwort ist diese: Man bringe den Fall mit einer Beschwerde vor die zuständige Beschwerdekammer, was eine Beschwerdegebühr von € 2925 (Stand April 2024) zuzüglich Aufwand und Verzögerung erfordert, eine Alternative also, deren Hauptnachteile Verzögerung und Ungewissheit sind, bei mehr oder weniger vergleichbaren Kosten, wobei die Ungewissheit allerdings die Aussicht beinhaltet, bei Scheitern der Beschwerde doch und mit weiteren Kosten die Teilanmeldung einreichen zu müssen.</p>
<p>Um im Einzelfall die bestmögliche Entscheidung treffen zu können, werden nachfolgend die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen in den Bestimmungen des EPÜ und der Rechtsprechung der Beschwerdekammern im Europäischen Patentamt (EPA) untersucht. Grundlagen dieser Untersuchung sind das EPÜ in seiner aktuellen Fassung und die aktuelle Zusammenstellung „Rechtsprechung der Beschwerdekammern“ wie sie online auf der Website des EPA zugreifbar sind.</p>
<p>Art. 92 EPÜ definiert die grundlegenden Bedingungen für die Europäische Recherche. Dem­nach erstellt und veröffentlicht das EPA einen europäischen Recherchenbericht zu jeder euro­päischen Patentanmeldung auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der evtl. vorhandenen Zeichnungen, und dies nach Maßgabe der Ausführungsordnung zum EPÜ. Darin sind vor allem die Regeln 61 bis 66 EPÜ maßgeblich. Darin erweist sich die Grundlage des oben dargestellten Konflikts: Das EPA erstellt den Recherchenbericht, und es tut dies in der Regel ohne vorherige Abstimmung mit dem Anmelder, entsprechend der traditionellen Praxis der weltweit verteilten Patentämter. Ein Anmelder ist allerdings nicht gehindert, dem Patentamt Dokumente, die zum Stand der Technik gehören, mitzuteilen, zum Beispiel durch Erwähnung solcher Dokumente in der Patentanmel­dung. Zu einer Europäischen Patentanmeldung können auch Dritte Stand der Technik zur Berücksichtigung mitteilen, zum Beispiel im Rahmen einer „Einwendung Dritter“ wie vorgese­hen in Art. 115 EPÜ.</p>
<p>Nach Art. 92 EPÜ erfolgt die Recherche „auf der Grundlage der Patentansprüche“. Durch Ein­reichung entsprechender Patentansprüche bestimmt der Anmelder somit den Umfang der Recherche, womit den Patentansprüchen neben der Definition des Gegenstandes, der durch das beantragte Patent unter Schutz gestellt werden soll, eine Funktion zum Bestimmen des Umfangs der Recherche zukommt. Man darf annehmen, dass das aktuell praktizierte, traditio­nelle Verfahren der Recherche den Interessen sowohl des Anmelders als auch der Öffentlich­keit genügend Rechnung trägt – Diskussionen über Qualität der Recherchen nicht ausgeschlossen.</p>
<p>Nach Art. 92 EPÜ erfolgt die Recherche „unter angemessener Berücksichtigung der Beschrei­bung und der vorhandenen Zeichnungen“. Dies reflektiert die Auslegungsregel für den Schutz­bereich eines <a href="https://fit4ip.com/einfluss-des-upc-auf-patentstreitsachen-in-europa/" target="_blank" rel="noopener">Europäischen</a> Patents nach Art. 69 EPÜ, wonach Beschreibung und Zeichnungen einer Patentanmeldung jedenfalls so weit herangezogen werden müssen, wie es zum Ermitteln des wirklichen Inhalts der Patentansprüche notwendig ist. Dies erfordert nicht, dass eine Wei­terbildung einer Erfindung, die sich in den Patentansprüchen nicht wiederfindet, bei der Recherche berücksichtigt wird, was die Entscheidung T 708/00 einer Beschwerdekammer bestätigt.</p>
<p>Hinsichtlich der oben aufgeführten Fragen folgt, dass die bloße Nichtberücksichtigung einer solchen Weiterbildung im Rahmen der Recherche nicht schon impliziert, dass die Weiterbildung uneinheitlich mit der in den recherchierten Patentansprüchen definierten Erfindung ist. Die Nichtberücksichtigung dieser Weiterbildung ist ohne Weiteres verträglich mit den Anforderun­gen des Art. 92 EPÜ, und erst dann, wenn diese Weiterbildung zu einem späteren Zeitpunkt in die Patentansprüche aufgenommen wird, kann und muss sie auf die Erfüllung aller Paten­tierungsvoraussetzungen einschließlich des Einheitlichkeitskriteriums in Art. 82 EPÜ geprüft werden, wobei dem Anmelder nach Art. 113 (1) EPÜ eine Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss.</p>
<p>In drei Fällen allerdings stellt das EPA vor der Durchführung einer Recherche entgegen der üblichen Praxis eine Rückfrage beim Anmelder:</p>
<ol>
<li>Sind mehrere unabhängige Patentansprüche vorhanden, die nicht den Bestim­mungen der Regel 43 (2) EPÜ entsprechen (einer Anforderung, die unabhängigen Patentansprüche möglichst knapp zu fassen), so fordert das EPA gemäß Regel 62a EPÜ den Anmelder auf, die Patentansprüche anzugeben, auf welche die Recherche gestützt werden soll, mit der Konsequenz, dass die spätere Prüfung auf Patentfähigkeit auch nur für diese Patentansprüche erfolgt.</li>
<li>Entspricht die europäische Patentanmeldung dem EPÜ so wenig, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben eine sinnvolle Recherche über den Stand der Technik durchzuführen, so fordert das EPA den Anmelder gemäß Regel 63 EPÜ auf, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben mit der Konsequenz, dass, falls möglich, die Recherche auf diesen Gegenstand beschränkt wird und die spätere Prü­fung auf Patentfähigkeit auch nur für auf diesen Gegenstand beschränkte Patentan­sprüche erfolgt.</li>
<li>Entspricht die Patentanmeldung – nach dem oben Gesagten also entsprechen ihre Patentansprüche – nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung gemäß Art. 82 EPÜ, so erstellt das EPA einen teilweisen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Art. 82 EPÜ beziehen. Es teilt außerdem dem Anmelder gemäß Regel 64 EPÜ mit, dass für jede weitere Erfindung eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der Europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll. Der Europäische Recherchenbericht wird für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind. Die Aufforderung zur Zahlung weiterer Recherchengebühren ist eine gebührenpflichtige Dienstleistung des EPA, denn gemäß Art. 82 EPÜ darf nur eine einzige Erfindung oder Gruppe zusammenhängender Erfindungen zum Patent gebracht werden. Jede weitere Erfindung muss – wie durch die Große Beschwerde­kammer im EPA in der Entscheidung G2/92 bestätigt – in einer separat einzureichenden Teilanmeldung gemäß Art. 76 EPÜ verfolgt werden, wobei gemäß Art. 9 (2) der Gebührenordnung zum EPÜ eine Rückerstattung der – zunächst zu zahlenden – Recherchengebühr erwarten werden darf.</li>
</ol>
<p>Die Konsequenzen, welche im Rahmen der Recherche zu einer Europäischen Patentanmeldung aufgetretene Umstände im Hinblick auf Änderungen der Patentanmeldung im auf die Recher­che folgenden Prüfungsverfahren haben, bestimmt Regel 137 EPÜ, und besonders deren fünf­ter Absatz. In der Sammlung „Entscheidungen der Beschwerdekammern“ ist diese Regel abgehandelt im Kapitel IV B, Nr. 5.</p>
<p>Regel 137 (5) EPÜ, erster Satz, schließt Änderungen aus, die sich auf „nicht recherchierte Gegenstände beziehen, die mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind“. Dieser Satz zitiert wörtlich das Kriterium der Einheitlichkeit des Art. 82 EPÜ und weitet dieses dahin aus, dass eine Änderung im Prüfungsverfahren nicht so weit gehen darf, dass die ursprüngliche Erfindung durch eine andere, nicht recherchierte, ersetzt wird. Erlaubt ist es, Änderungen auf eine andere Erfindung zu richten, für die eine zusätzliche Recherchengebühr bezahlt worden ist. Ausgeschlossen ist eine andere Erfindung, die nur in der Beschreibung offenbart ist und demnach nicht Gegenstand der Recherche war.</p>
<p>Hier liegt ein Ansatzpunkt für die Beanstandung einer Änderung auf der Grundlage nur in der Beschreibung offenbarter Merkmale, wobei das entscheidende Kriterium die Uneinheitlichkeit der neu einzufügenden Merkmale mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung ist. Die Ent­scheidungen T 708/00 und T1866/15 der Beschwerdekammern setzen Negativkriterien: Nach T 708/00 und T1866/15 ist ein neu hinzugefügtes Merkmal unzulässig, für das, wenn es in den ursprünglichen Patentansprüchen enthalten gewesen wäre, eine zusätzliche Recherchenge­bühr angefordert worden wäre. Nach T 1866/15 wäre auch ein Merkmal unzulässig, dessen Wirkung in keinem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit den Wirkungen der Merk­male der ursprünglichen Patentansprüche steht. Die Entscheidungen T264/09, T274/03 und T1520/14 setzen Positivkriterien: Nach T264/09 und T274/03 ändert die Übernahme eines nicht recherchierten Merkmals, das etwas näher definiert, was bereits Teil eines recherchierten Patentanspruchs war, aus der Beschreibung einen Patentanspruch übernommen wurde, um einen Einwand nach dem EPÜ (z. B. mangelnde erfinderische Tätigkeit) zu entkräften, so ist der sich daraus ergebende Anspruch nicht in der Weise geändert worden, dass er sich auf einen nicht recherchierten Gegenstand bezieht, der mit der ursprünglich beanspruchten Erfin­dung nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden ist. Nach T1520/14 ist es als eindeutig absehbar anzusehen, dass die Erfindung für einen Zweck oder ein Anwen­dungsgebiet beansprucht werden könnte, wenn in der Beschreibung mehrfach die Nützlichkeit der Erfindung für diesen Zweck oder zur Anwendung auf diesem Gebiet betont wird.</p>
<p>Regel 137 (5) EPÜ, zweiter Satz, schließt Änderungen der Patentansprüche aus, die sich auf „auf gemäß Regel 62a oder Regel 63 nicht recherchierte Gegenstände beziehen“. Es ist dem­nach nicht möglich, auf ursprüngliche Patentansprüche zurückzugreifen, die wegen Verstoß gegen Regel 43 (2) EPÜ oder wegen Unmöglichkeit einer sinnvollen Recherche nicht recher­chiert worden sind. Nach der Entscheidung T 274/03 ist der Anmelder daran gehindert, in Erwiderung auf einen Bescheid der Prüfungsabteilung auf nicht recherchierte Teile einer Anmeldung zu wechseln.</p>
<p>Die eingangs gestellten Fragen tauchen in der Zusammenstellung „Rechtsprechung der Beschwerdekammern“ nicht direkt auf und sind somit wohl noch nicht vor einer Beschwerde­kammer erörtert worden. Es ist demnach denkbar, einen geeigneten Fall mit einer Beschwerde vor die zuständige Beschwerdekammer zu bringen. In einem solchen geeigneten Fall sollte klargestellt sein, dass ein Einwand, betreffend „nicht recherchierte Gegenstände…, die mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind“ nicht sinnvoll erhoben werden kann, wozu gegebenenfalls Verweise auf die Positivkriterien der Entscheidungen T264/09, T274/03 und T1520/14 vorgebracht werden können, um zu verhindern, dass die Beschwerde an einem sol­chen Einwand scheitert.</p>
<p>Es ergeben sich damit folgende Ergebnisse im Hinblick auf die Änderung eines Patentanspruchs durch nur in der Beschreibung offenbarte Merkmale:</p>
<ol>
<li>Regel 137 (5) EPÜ erlaubt eine Beanstandung einer Änderung, durch die ein Patentanspruch durch nur in der Beschreibung offenbarte Merkmale derart geändert wird, nicht allein deshalb, weil die Merkmale der Änderung im Rahmen der Recherche nicht berücksichtigt wurden.</li>
<li>Regel 137 (5) EPÜ erlaubt eine Beanstandung einer Änderung, durch die ein Patentanspruch durch nur in der Beschreibung offenbarte Merkmale derart geändert wird, dass der neue beanspruchte Gegenstand mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine einzige allgemeine erfinderi­sche Idee verbunden ist, also wenn der geänderte Patentanspruch auf eine von der vorherigen Erfindung, auf die er gerichtet war, verschiedene Erfindung gerichtet ist.</li>
<li>Bislang haben die Beschwerdekammern im EPA die hier betrachtete Fragestel­lung noch nicht behandelt. Eine Beschwerde kann in einem geeigneten Fall eingelegt werden. Sie unterliegt einem Risiko des Scheiterns für den Fall, dass ein Einwand man­gelnder Verbindung zwischen der ursprünglich beanspruchten Erfindung und dem Gegenstand des geänderten Patentanspruchs durch eine einzige allgemeine erfinderi­sche Idee erhoben werden kann.</li>
</ol>
<p>Großer Besorgnis dahingehend, dass die Beanstandung eines geänderten Patentanspruchs gestützt auf die in kurzen Worten vorgetragene Angabe, dass das hinzugefügte Merkmal im Rahmen der Internationalen Recherche nicht recherchiert worden sei und deshalb nicht in den Patentanspruch aufgenommen werden dürfe, zur Erhöhung der Zahl der gebührenpflichtigen Teilanmeldungen beim EPA gebraucht werden könnte, bedarf es nach obiger Untersuchung wohl nicht. Eine solche Beanstandung erfordert eine ausführliche Darlegung der Prüfungsab­teilung, dass der neu beanspruchte Gegenstand eine andere Erfindung als die ursprünglich beanspruchte ist.</p>
<p>Eine abschließende Klärung durch die Beschwerdekammern im EPA steht noch aus. Diese Klä­rung müsste erfolgen durch Einlegung einer Beschwerde im Fall einer Änderung eines Patentanspruchs durch Aufnahme eines nur in der Beschreibung offenbarten Merkmals, in dem allerdings – vorzugsweise unter Vergewisserung, dass eines der oben aufgezeigten Positivkri­terien erfüllt ist – sichergestellt ist, dass der neu beanspruchte Gegenstand keine andere Erfindung als die ursprünglich beanspruchte ist.</p>
<p>Alle Rechte vorbehalten.</p>
<figure id="attachment_496" aria-describedby="caption-attachment-496" style="width: 213px" class="wp-caption alignnone"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="size-medium wp-image-496" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-213x300.jpg" alt="Dr. Bernd Haberlander, Patentanwalt" width="213" height="300" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-213x300.jpg 213w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-727x1024.jpg 727w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-768x1081.jpg 768w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-1091x1536.jpg 1091w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-1455x2048.jpg 1455w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-960x1352.jpg 960w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-284x400.jpg 284w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-585x824.jpg 585w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-1320x1858.jpg 1320w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander.jpg 1535w" sizes="(max-width: 213px) 100vw, 213px" /><figcaption id="caption-attachment-496" class="wp-caption-text">Dr. Bernd Haberlander, Patentanwalt bei <a href="http://www.hinkelmann-ip.com/de/home/" target="_blank" rel="noopener">Patentanwaltskanzlei Hinkelmann</a></figcaption></figure>
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			</item>
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		<title>Bevorstehende Änderungen im chinesischen Markenrecht und Verwaltungsverfahren</title>
		<link>https://ip-fuer-unternehmer.de/bevorstehende-aenderungen-im-chinesischen-markenrecht-und-verwaltungsverfahren/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Jul 2023 13:28:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alle News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zum Jahreswechsel 2023/24 soll das chinesische Markenrecht bedeutende Veränderungen erfahren. Eine möglicherweise sehr erleichternde Änderung im Verwaltungsverfahren und Auslegungen bei der Benutzungsabsicht sind bereits im Gange. I. Verwaltungsverfahren Haager Beglaubigungsübereinkommen Am 8. März diesen Jahres ist China dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten, wobei der Effekt ab 07. November 2023 eintreten wird....</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Jahreswechsel 2023/24 soll das chinesische Markenrecht bedeutende Veränderungen erfahren. Eine möglicherweise sehr erleichternde Änderung im Verwaltungsverfahren und Auslegungen bei der Benutzungsabsicht sind bereits im Gange.</p>
<p><strong>I. Verwaltungsverfahren</strong></p>
<ol>
<li><u>Haager Beglaubigungsübereinkommen</u></li>
</ol>
<p>Am 8. März diesen Jahres ist China dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten, wobei der Effekt ab 07. November 2023 eintreten wird. Durch den Beitritt zum Übereinkommen wird das Beglaubigungsverfahren für öffentliche Dokumente, zu denen gerichtliche, amtliche und notarielle Dokumente gehören, vereinfacht. Die bisherige sehr aufwändige und zeitraubende Legalisation wird durch die Apostille ersetzt. Es ist möglich, dass ausländische Unternehmen in Zukunft nicht mehr den Legalisierungsprozess durchlaufen müssen, wenn sie Dokumente zur Vorlage bei chinesischen Gerichten vorbereiten. Der Konjunktiv des vorherigen Satzes ist Absicht da noch nicht klar ist, ob die Erleichterungen dann tatsächlich auch vollumfänglich eintreten. Die weitere Entwicklung wird dies zeigen. Der Beitritt alleine ist aber bereits eine durchaus positive Entwicklung.</p>
<ol start="2">
<li><u>Benutzungsabsicht bei &#8222;Massenanmeldungen&#8220;</u></li>
</ol>
<p>Bisherige Erfahrungen lassen erkennen, dass seitens der CNIPA schneller Bösgläubigkeit angenommen wird, wenn es um &#8222;Massenanmeldungen&#8220; <a href="https://fit4ip.com/unterziehen-sie-ihr-markenportfolio-einem-stresstest-teil-1-markendarstellung-waren-und-dienstleistungen-inhaber/" target="_blank" rel="noopener">Marken</a> geht. Der Vorstoß richtet sich grundsätzlich gegen die Praxis von Trademark Squattern, welche eine Vielzahl von meist auch unzusammenhängenden Marken anmelden. Allerdings kann diese neue Praxis auch schnell zum Problem für gutgläubige Anmelder werden, die z.B. die Markeinführung eines neuen Produktes durch mehrere Markenanmeldungen absichern wollen.</p>
<p>Sollte die CNIPA bei grundsätzlich gutgläubigen Anmeldungen dennoch die Eintragung wegen Zweifeln an der Benutzungsabsicht versagen, kann die Anmelderin z.B. durch Erklärung und Nachweise versuchen die Amtsmeinung zu ändern. Es wird sehr interessant werden in welche Richtung sich die Amtspraxis verfestigen wird, da hier durchaus hohes Problempotential für gutgläubigen Anmelderinnen besteht.</p>
<p><strong>II. Änderungen im Markenrecht</strong></p>
<ol>
<li><u>Übertragung bösgläubiger Marken</u></li>
</ol>
<p>Es soll nach dem Gesetzesvorschlag möglich werden bösgläubig angemeldete Marken nicht nur wie bisher zu löschen, sondern diese auf die rechtmäßige Markeninhaberin zu übertragen. Der Antrag ist an einige Bedingungen geknüpft, welche jedoch in den allermeisten Fällen gut zu erfüllen sein dürften. Mit dieser Änderung wird ein durchaus bedeutendes neues Werkzeug geschaffen, um gegen Trademark Squatter vorzugehen.</p>
<ol start="2">
<li><u>Nachweis der Benutzung</u></li>
</ol>
<p>Ähnlich wie im US-Recht sieht der Änderungsvorschlag die Einführung verschärfte Benutzungsregelungen vor. So soll für die Anmelderin die Verpflichtung zur Benutzung seiner Marken zum Zeitpunkt der Einreichung gefordert werden. Weiterhin soll die Markeninhaberin aufgefordert werden Erklärungen über die Benutzung oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Datum der Markeneintragung vorzulegen.</p>
<ol start="3">
<li><u>Verbot von Wiederanmeldungen</u></li>
</ol>
<p>Wiederanmeldungen einer identischen Marke durch dieselbe Anmelderin sollen verboten werden. Es wird zu beobachten sein, wie genau dieses Verbot durchgesetzt wird, da die Wiederanmeldung zumindest derzeit noch ein probates Werkzeug bei Markenproblemen ist und dieses möglicherweise verloren geht.</p>
<ol start="4">
<li><u>Verkürzung der Widerspruchsfrist</u></li>
</ol>
<p>Die Widerspruchsfrist soll von drei auf zwei Monate verkürzt werden.</p>
<ol start="5">
<li><u>Consent Letters</u></li>
</ol>
<p>Letters of Consent waren bis vor Kurzem ein probates Mittel z.B. im Eintragungsverfahren eine Beanstandung der CNIPA hinsichtlich dem Bestehen einer älteren Eintragung aus räumen zu können. Leider hat sich hier die Praxis stark geändert und ein Consent Letter ist nun nur noch in den allerwenigsten Ausnahmen ein wirksames Mittel. Seit ca. August 2021 lehnt die CNIPA mit steigernder Anzahl Consent Letters ab.</p>
<ol start="6">
<li><u>Vorgehen gegen Trademark Squatter basierend auf unlauterem Wettbewerb</u></li>
</ol>
<p>In 2022 wurde das erste Mal Trademark Squatting einer Marke als unlauterer Wettbewerb, der dem Kläger zivilrechtliche Ansprüche einräumt anerkannt (&#8222;In-Sink-Erator Case&#8220;). Die Beklagte wurde zu einer Schadenersatzzahlung von ca. USD 230.000 verurteilt. Dies ist sehr zu begrüßen und eröffnet Geschädigten eine interessante neue Möglichkeit sich zu wehren.</p>
<p><strong>III. Fazit</strong></p>
<p>Die Änderungen sind von durchaus tiefgreifender und begrüßenswerter Natur. Allerdings lassen sie in manchen Bereichen bisherige Markenstrategien auch unwirksam werden. Es wird sehr interessant zu beobachten in welche Richtung sich die Praxis verfestigt und ob es durch die Änderungen und deren Implementierung und Ausführung in der täglichen Praxis zu Lücken kommt.</p>
<figure id="attachment_204" aria-describedby="caption-attachment-204" style="width: 300px" class="wp-caption alignnone"><img decoding="async" class="size-medium wp-image-204" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2023/07/Ludwig-Lindermayer-Kodak-S-20-002-e1690464295960-300x216.jpg" alt="Ludwig Lindermayer" width="300" height="216" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Ludwig-Lindermayer-Kodak-S-20-002-e1690464295960-300x216.jpg 300w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Ludwig-Lindermayer-Kodak-S-20-002-e1690464295960-1024x736.jpg 1024w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Ludwig-Lindermayer-Kodak-S-20-002-e1690464295960-768x552.jpg 768w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Ludwig-Lindermayer-Kodak-S-20-002-e1690464295960-960x690.jpg 960w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Ludwig-Lindermayer-Kodak-S-20-002-e1690464295960-557x400.jpg 557w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Ludwig-Lindermayer-Kodak-S-20-002-e1690464295960-585x420.jpg 585w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Ludwig-Lindermayer-Kodak-S-20-002-e1690464295960.jpg 1041w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-204" class="wp-caption-text">Ludwig Lindermayer, Rechtsanwalt bei <a href="https://www.paustian.de/" target="_blank" rel="noopener">Paustian &amp; Partner Patentanwälte</a></figcaption></figure>
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		<title>Constellar und das China National Convention Center gehen eine strategische Partnerschaft ein</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Jan 2023 15:06:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Constellar, Asiens Referenzpartner für die Gestaltung innovativer Veranstaltungen und Veranstaltungsorte, hat eine Absichtserklärung mit dem China National Convention Center (CNCC), Chinas größtem Kongresszentrum in Peking, unterzeichnet. Dies wird Constellar und CNCC in die Lage versetzen, strategische Partnerschaftsmöglichkeiten zu erkunden und den Branchenaustausch im Bereich MICE (Meetings, Incentives, Conventions, Exhibitions) zwischen...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.constellar.co/" target="_blank" rel="noopener">Constellar</a>, Asiens Referenzpartner für die Gestaltung innovativer Veranstaltungen und Veranstaltungsorte, hat eine Absichtserklärung mit dem China National Convention Center (CNCC), Chinas größtem Kongresszentrum in Peking, unterzeichnet. Dies wird Constellar und CNCC in die Lage versetzen, strategische Partnerschaftsmöglichkeiten zu erkunden und den Branchenaustausch im Bereich MICE (Meetings, Incentives, Conventions, Exhibitions) zwischen Singapur und China im Jahr 2023 zu erleichtern.</p>
<p>MICE bleibt ein dynamischer Wachstumsmotor, da sich die Volkswirtschaften und Grenzen wieder öffnen. In Singapur hat sich die MICE-Branche stark erholt und verfügt über eine solide Pipeline an internationalen Veranstaltungen für 2023 und darüber hinaus. Dies spiegelt sich auch in der zunehmenden Nachfrage von Veranstaltern nach Veranstaltungen an dem von Constellar verwalteten Veranstaltungsort, der Singapore EXPO, wider, wo die Buchungen bisher etwa 65 % des Standes vor der Covid-19-Pandemie erreicht haben. Im Jahr 2022 zählte Constellar außerdem über 87.000 Besucher auf seinen vier wichtigsten Fachmessen – Agri-Food Tech Expo Asia, BuildTech Asia, Industrial Transformation ASIA-PACIFIC und Singapore FinTech Festival. Im Jahr 2023 wird Constellar sein Portfolio durch organisches und anorganisches Wachstum weiter ausbauen, wobei die internationale Präsenz im Großraum China durch diese Absichtserklärung gestärkt wird.</p>
<p>Mit der Wiedereröffnung der chinesischen Grenzen in diesem Monat werden auch wieder mehr internationale Veranstaltungen und Treffen in Peking erwartet. Peking ist eine der größten Wirtschaftsmetropolen der Welt und Sitz von über 50 Fortune Global 500-Unternehmen und über 100 der größten Unternehmen <a href="https://fit4ip.com/bevorstehende-aenderungen-im-chinesischen-markenrecht-und-verwaltungsverfahren/" target="_blank" rel="noopener">Chinas</a>. Vor dem Hintergrund einer sich wandelnden Veranstaltungslandschaft und einer hohen Nachfrage nach persönlichen Veranstaltungen wird die strategische Partnerschaft die Entwicklung neuer Veranstaltungen, Talente und den Wissensaustausch erleichtern, indem sie das kollektive Wissen und die Erfahrung beider Parteien nutzt.</p>
<p>„Constellar freut sich auf die Zusammenarbeit mit dem CNCC beim Ausbau der Netzwerke, die es Unternehmen in Singapur und China ermöglichen, neue Zielgruppen zu erreichen und international tätig zu werden&#8220;, sagte Jean-François Quentin, Group Chief Executive Officer von Constellar. Er fügte hinzu: „Asiens MICE-Landschaft bleibt dynamisch, mit Nachholbedarf und starken Wachstumschancen. Mit Singapur und Peking als zwei der wichtigsten Wirtschaftszentren können Constellar und CNCC eine Schlüsselrolle bei der Wiederbelebung der MICE-Industrie spielen, indem sie die Plattformen für die Umgestaltung von Unternehmen und Industrie stärken.&#8220;</p>
<p>Das China National Convention Center befindet sich in Pekings Olympic Central Precinct, einer der sechs High-End-Wirtschaftszonen mit Schwerpunkt auf Unterhaltung, Sporttourismus und Geschäftskongressen, und ist Chinas größtes Kongresszentrum, in dem seit seiner Eröffnung im Jahr 2009 über 10.000 Veranstaltungen stattfanden. Die strategische Ausrichtung der chinesischen Regierung auf Peking wird das Wirtschaftswachstum und die Expansion des Landes als MICE-Powerhouse beschleunigen.</p>
<p>Herr Wei Mingqian, General Manager des China National Convention Center, sagte: „Constellar und CNCC sind beide Branchenführer auf den asiatischen Veranstaltungsmärkten. Unsere Partnerschaft stärkt unsere Kompetenz bei der Gestaltung innovativer Veranstaltungen und Veranstaltungsorte für Unternehmen und Kunden. Wir freuen uns darauf, unser Wissen zu bündeln, den gegenseitigen Austausch zu fördern und unsere Kräfte zu vereinen, um die industrielle Zusammenarbeit und den Austausch zwischen China und Singapur zu verbessern.&#8220;</p>
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