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	<title>Einheitspatent (EU) Archive - IP für Unternehmer</title>
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	<title>Einheitspatent (EU) Archive - IP für Unternehmer</title>
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		<title>Patentabteilungen als Silos: Ein unterschätztes Risiko für Unternehmen</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Nov 2024 14:31:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alle News]]></category>
		<category><![CDATA[Einheitspatent (EU)]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Patentabteilungen sind in vielen Unternehmen von zentraler Bedeutung, wenn es darum geht, Innovationen zu schützen und Wettbewerbsvorteile zu sichern. Dennoch sehe ich immer wieder, dass sie isoliert arbeiten, getrennt von R&#38;D, Marketing und dem Management. Dieses „Silo-Denken“ kann das strategische Potenzial von Patenten erheblich einschränken – und das ist eine...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Patentabteilungen sind in vielen Unternehmen von zentraler Bedeutung, wenn es darum geht, Innovationen zu schützen und Wettbewerbsvorteile zu sichern. Dennoch sehe ich immer wieder, dass sie isoliert arbeiten, getrennt von R&amp;D, Marketing und dem Management. Dieses „Silo-Denken“ kann das strategische Potenzial von Patenten erheblich einschränken – und das ist eine verpasste Chance für das gesamte Unternehmen. Patente werden oft verwaltet, aber nicht aktiv gelebt. Damit bleibt ihr wahres Potenzial ungenutzt.</p>
<h4><strong>Warum passiert das? </strong></h4>
<p>Patentabteilungen operieren in einem hochspezialisierten und komplexen Bereich und arbeiten meist autonom. Diese Abgrenzung und Komplexität führt zu Kommunikationsbarrieren. Patente werden in dem Zuge oft als rein rechtliches Thema betrachtet. Andere Abteilungen wie R&amp;D und Marketing nehmen selten an Patentstrategien teil oder sehen Patente als isolierte Aufgabe ohne strategischen Mehrwert. So rückt das Potenzial von Patenten als Mittel zur Förderung von Wachstum und Innovation in den Hintergrund.</p>
<h4><strong>Was macht ein Silo gefährlich?</strong></h4>
<p>Die Isolation der Patentabteilung bringt verschiedene Risiken mit sich, die das Innovationspotenzial eines Unternehmens bremsen:</p>
<ul>
<li><strong>Trägheit statt Agilität</strong>: Patentabteilungen werden häufig erst spät in Innovationsprozesse eingebunden. Der Schutz von Ideen und eine mögliche Patentverletzung bei neuen Produkten wird oft erst geprüft, wenn die Entwicklungen schon weit fortgeschritten sind, was zu bösen Überraschungen und Verzögerungen führen kann. Damit wird verhindert, dass neue Ideen schnell und effizient auf den Markt kommen.</li>
<li><strong>Technischer Tunnelblick</strong>: Der Fokus der Patentabteilung liegt oft ausschließlich auf technischen Aspekten und Schutzmechanismen, ohne die Marktstrategie und den wirtschaftlichen Nutzen im Blick zu haben. Dies bedeutet, dass das Potenzial für Innovation als echter Wettbewerbsvorteil nicht vollständig ausgeschöpft wird.</li>
<li><strong>Unentdeckte Synergien</strong>: Ohne regelmäßigen Austausch zwischen den Abteilungen bleiben wertvolle Verbindungen und Erkenntnisse ungenutzt. Wissen aus Bereichen wie R&amp;D, Marketing und Vertrieb könnte die Patentstrategie noch wirksamer machen – und umgekehrt könnten diese Abteilungen durch das Patentwissen ebenfalls deutlich profitieren. Doch ohne offene Kommunikation entstehen Lücken, und Chancen für Synergien gehen verloren.</li>
</ul>
<h4><strong>Wie brechen wir das Silo auf?</strong></h4>
<p>Ein erster Schritt, um das Silo-Denken zu überwinden, ist eine <strong>offene Haltung</strong> gegenüber anderen Abteilungen. Die Patentabteilung sollte Teil eines interdisziplinären Netzwerks sein, das auf regelmäßigen Meetings, gemeinsamen Tools und einem verstärkten Fokus auf Zusammenarbeit basiert. So kann sichergestellt werden, dass Ideen von Anfang an richtig geschützt werden.</p>
<p>Darüber hinaus sollten Patente von allen Mitarbeitern des Unternehmens als <strong>strategischer Hebel</strong> verstanden werden – nicht nur als rechtliche Absicherung. Schulungen und der aktive Austausch mit anderen Abteilungen können dabei helfen, das Verständnis für die strategische Bedeutung von Patenten zu vertiefen und sie gezielt im Unternehmenskontext einzusetzen.</p>
<p>Schließlich kann die Einführung von <strong>Verbindungsrollen</strong> wie Innovationsmanagern oder „Patentambassadors“ die Lücke zwischen Technik, Recht und Geschäft schließen. Diese Brückenbauer sorgen dafür, dass das Wissen zwischen den Abteilungen fließt und Patente an den richtigen Stellen in der Produktentwicklung berücksichtigt wird.</p>
<h4><strong>Was bringt das?</strong></h4>
<p>Ein Unternehmen, das seine Patente nicht nur verwaltet, sondern <strong>aktiv lebt</strong>, profitiert langfristig. Patente werden so zum Antrieb für Innovation und Markterfolg – und nicht zum Stolperstein. Die Patentabteilung wird dadurch vom isolierten Verwalter zum strategischen Partner, der einen echten Beitrag zur Unternehmensentwicklung leistet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><strong><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone size-medium wp-image-628" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2024/11/Friederike-Stephan-247x300.jpg" alt="" width="247" height="300" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/11/Friederike-Stephan-247x300.jpg 247w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/11/Friederike-Stephan-329x400.jpg 329w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/11/Friederike-Stephan.jpg 396w" sizes="(max-width: 247px) 100vw, 247px" /> </strong></em></p>
<p><em><strong>Friederike Stephan</strong></em></p>
<p><strong>einfach patent Patenttraining</strong></p>
<p><strong>E-Mail:</strong> <a href="mailto:mail@einfach-patent.de">mail@einfach-patent.de</a></p>
<p><strong>Website:</strong> <a href="https://einfach-patent.de/">https://einfach-patent.de/</a></p>
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		<title>Zur Durchsetzung der Benutzung eines Patents gegen den Willen seines Inhabers – §§ 13 und 24 Patentgesetz zu Ende gelesen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Feb 2024 12:46:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alle News]]></category>
		<category><![CDATA[Einheitspatent (EU)]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Ein Blick ins Gesetz wirkt manchmal Wunder“ – das sagt eine alte juristische Weisheit. Nun ja, zu einem Wunder ist es nicht gekommen, als dieser Autor zwecks Vorbereitung einer Vor­lesung zum Thema „Gewerblicher Rechtsschutz“ und die in der Vorlesung wohl zu erwartende Frage nach „Freigabe der Patente für Impfstoffe“ angesichts...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de/zur-durchsetzung-der-benutzung-eines-patents-gegen-den-willen-seines-inhabers-%c2%a7%c2%a7-13-und-24-patentgesetz-zu-ende-gelesen/">Zur Durchsetzung der Benutzung eines Patents gegen den Willen seines Inhabers – §§ 13 und 24 Patentgesetz zu Ende gelesen</a> erschien zuerst auf <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de">IP für Unternehmer</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>„Ein Blick ins Gesetz wirkt manchmal Wunder“ – das sagt eine alte juristische Weisheit. Nun ja, zu einem Wunder ist es nicht gekommen, als dieser Autor zwecks Vorbereitung einer Vor­lesung zum Thema „Gewerblicher Rechtsschutz“ und die in der Vorlesung wohl zu erwartende Frage nach „Freigabe der Patente für Impfstoffe“ angesichts der COVID-19-Pandemie die §§ 13 und 24 des Patentgesetzes (PatG) nachschlug. Die dann erfreulicherweise nicht bei § 24 (1) PatG endende Lektüre hat eine Möglichkeit zur Nutzung eines durch ein anderes Patent mit älterem Zeitrang blockierten <a href="https://fit4ip.com/volumen-der-patenterteilungen-im-jahr-2023-bleibt-laut-jahresbericht-von-anaqua-konstant/" target="_blank" rel="noopener">Patents</a> aufgezeigt, die im Rahmen der gewöhnlichen Rechts­praxis anscheinend gern übersehen wird und bis heute in Rechtsstreiten über Patente wohl nicht erörtert worden ist. Diese Möglichkeit wird nachfolgend aufgezeigt, wobei zunächst ein Überblick über die grundsätzlich bekannten Regelungen, die zur „Freigabe der Impfstoff-Patente“ in Frage kommen, folgt.</p>
<p>Warum lange über deutsches nationales Patentrecht schreiben? Da sind doch auch Europäi­sche Patente und seit kurzem auch Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung, nennen wir sie „Einheitspatente“.</p>
<p>Ein „klassisches“ Europäisches Patent ist bekanntlich ein Bündel nationaler Patente und wird in jedem Staat, für den es erteilt ist, wie ein nationales Patent behandelt. Somit gilt das hier Ausgesagte für klassische Europäische Patente in Deutschland unmittelbar auch.</p>
<p>Wesentliche Eigenschaften des Einheitspatents sind definiert in der EU-Verordnung Nr. 1257/2012 (VO-Einheitspatent), wobei Art. 3 (2) VO Einheitspatent den einheitlichen Charakter mit einheitlichem Schutz und gleicher Wirkung in allen Mitgliedsstaaten der EU, die am System des Einheitspatents teilnehmen (Teilnehmerstaaten), bestimmt, und Art. 7 VO-Einheitspatent die vermögensrechtliche Behandlung des Einheitspatents unter dem Recht eines entsprechend der Nationalität oder dem Sitz des Patentanmelders oder einem aus einer Mehrzahl von Patentanmeldern bestimmten Patentanmelder festzulegenden Teilnehmerstaats bestimmt. Mit Ausnahme des Art. 8 VO-Einheitspatent, der eine Möglichkeit zur Erklärung der Lizenzbereit­schaft bezüglich eines Einheitspatents schafft, ist somit kein neues einheitliches Vermögens­recht gesetzt worden, nach welchem sich Angelegenheiten wie Inhaberschaft, Verwertung, Übertragung und Lizensierung richten, sondern es wird auf entsprechendes nationales Recht zurückgegriffen. Man darf also erwarten, dass es Einheitspatente geben wird, die in den genannten Angelegenheiten nach deutschem Recht behandelt werden, nämlich die Einheits­patente mit deutschen Patentanmeldern. Findet sich bei einem Einheitspatent kein Patentan­melder mit Staatsangehörigkeit eines Teilnehmerstaats oder Sitz in einem solchen, dann bestimmt Art. 7 (3) VO-Einheitspatent, dass das Recht des Staates, in dem die Europäische Patentorganisation ihren Sitz hat, zur Anwendung kommt. Dieser Staat ist Deutschland, und es kommt demnach bei einem Einheitspatent ohne Patentanmelder mit Staatsangehörigkeit eines Teilnehmerstaats oder Sitz in einem solchen deutsches Recht zur Anwendung. Neben den Einheitspatenten deutscher Patentanmelder unterliegen auch die Einheitspatente der Anmelder, die weder die Staatsangehörigkeit eines Teilnehmerstaats noch einen Sitz in einem Teilnehmerstaat haben, und das werden sehr viele sein!</p>
<p>Die Frage, welche Institution zur Regelung einer vermögensrechtlichen Streitigkeit über ein Einheitspatent anzurufen ist, klärt sich zunächst anhand des Übereinkommen über ein Einheit­liches Patentgericht (EPGÜ), welches die Teilnehmerstaaten untereinander abgeschlossen haben. Die Zuständigkeiten des Einheitlichen Patentgerichts bestimmt Art. 32 (1) EPGÜ, und zwar ausschließliche Zuständigkeiten für Klagen wegen Patentverletzungen, Klagen auf Nich­tigerklärung von Patenten, Klagen auf Zahlung einer Lizenzgebühr unter Art. 8 VO-Einheitspa­tent und Klagen verwaltungsrechtlicher Art unter Art. 9 VO-Einheitspatent. Zum hier interes­sierenden Thema der Zwangslizenzen findet sich nichts explizites, allerdings bestimmt Art. 32 (2) EPGÜ die Zuständigkeit nationaler Gerichte der Teilnehmerstaaten für alle Klagen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts fallen. Dies schlägt die Brücke zu Art. 7 VO-Einheitspatent. Endgültige Klärung liefert § 16 des Gesetzes über Inter­nationale Patentübereinkommen: Ein Einheitspatent ist in Bezug auf die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erteilung einer Zwangslizenz wie ein nationales deutsches Patent zu behandeln. Somit muss eine Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz an einem Einheitspatent, welches nach Art. 7 VO-Einheitspatent deutschem Recht unterfällt, entsprechend § 24 PatG beim Bundespatentgericht eingereicht werden und nicht beim Einheitlichen Patengericht.</p>
<p>Die §§ 13 und 24 PatG definieren Ausnahmen vom Grundsatz des § 9 PatG, nach dessen Satz 1 „allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen“, und nach dessen Satz 2 es „[jedem] Dritten … verboten [ist], ohne seine Zustimmung“ den Gegenstand des Patents zu benutzen. Dieser Grundsatz hat in bestimmten Fällen Ausnahmen, und auf diese Ausnahmen ist in der öffentlichen Diskussion angesichts der COVID-19-Pandemie mit dem Verlangen nach „Freigabe der Patente auf COVID-19-Impfstoffe“ korrekterweise Bezug genommen worden.</p>
<p>Gemäß § 13 (1) Satz 1 PatG kann die Bundesregierung die Wirkung eines Patents dadurch aufheben, dass sie die Benutzung der Erfindung „im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt“ anordnet, und gemäß § 13 (1) Satz 2 PatG kann auch das Verteidigungsministerium oder eine von diesem Ministerium beauftragte, nachgeordnete Behörde „im Interesse der Sicherheit des Bundes“ dasselbe tun. Ein von solcher Anordnung beschwerter Patentinhaber kann sich gemäß § 13 (2) PatG vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen eine solche Anordnung wehren. Das dicke Ende kommt mit § 13 (3) PatG: Der beschwerte Patentinhaber hat gegen den Bund einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Wenn auch das letzte Kriterium eine Empfehlung an den Bund zu beinhalten scheint, von § 13 (1) PatG nur äußerst sparsamen Gebrauch zu machen, so ist damit doch ein Werkzeug gegeben, um der „öffentlichen Wohlfahrt“ die Nut­zung eines Patents auch gegen den Willen des Patentinhabers zu ermöglichen, womit eine weitere Voraussetzung für eine solche Anordnung impliziert ist: Es wird nicht genügen, ein „Interesse der öffentlichen Wohlfahrt“ festzustellen, es wird auch notwendig sein, einen gewissen Mangel an Mitwirkung des Patentinhabers zur Nutzung seines Patents festzustellen. Für den lange und ausgiebig in der Öffentlichkeit diskutierten Fall der „Freigabe der Patente“ für COVID-19-Impfstoffe mag man ein Interesse der öffentlichen Wohlfahrt durchaus feststel­len wollen – von einem Mangel an Mitwirkungsbereitschaft bei den Inhabern dieser Patente hat der Autor in solchen Zusammenhängen jedenfalls nichts gehört. Vielleicht waren und sind diese Inhaber ja kooperativ?</p>
<p>Anzumerken ist, dass zu § 13 PatG bis heute anscheinend keine obergerichtlichen Entschei­dungen veröffentlicht worden sind. Jedenfalls nennen weder der Benkard-Kommentar, 11. Auflage, noch der Becksche Online-Kommentar, 23. Auflage, eine solche Entscheidung.</p>
<p>Anzumerken ist auch, dass sich zu § 13 PatG keine Vorschriften im Gesetz über Internationale Patentübereinkommen finden. Nach dem oben Gesagten hat § 13 PatG ist der Bedarf an einer entsprechenden Regelung auch wohl eher gering. Im Fall der Fälle wird man wohl § 16 des Gesetzes über Internationale Patentübereinkommen entsprechend anwenden müssen, wobei allerdings die Idee der einheitlichen Wirkung einer Entscheidung der deutschen Regierung oder deren Verteidigungsministeriums in allen Teilnehmerstaaten diskussionsbedürftig werden könnte.</p>
<p>Eine weitere Möglichkeit zur Nutzung des Gegenstandes eines Patents gegen den Willen des Patentinhabers eröffnet § 24 PatG mit der Möglichkeit der Erteilung einer Zwangslizenz an dem Patent, wozu weder eine Aktion von Seiten der Bundesregierung noch eine Aktion von Seiten des Verteidigungsministeriums notwendig sind, sondern wozu ein an der Nutzung des Patents interessierter Dritter beim Bundespatentgericht einen Antrag auf Erteilung der Zwangslizenz stellen muss.</p>
<p>Eine erste Voraussetzung für einen Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz ist, dass der Lizenzsucher nach § 24 (1) Nr. 1 PatG „sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolg­los bemüht hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die Erfindung zu angemes­senen geschäftsüblichen Bedingungen zu benutzen“. Der Unwille des Patentinhabers zur Erteilung einer Lizenz muss sich somit in entsprechenden erfolglosen Verhandlungen erwiesen haben. Eine zweite Voraussetzung für einen solchen Antrag ist nach § 24 (1) Nr. 2 PatG, dass „das öffentliche Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz gebietet“. Der eine Zwangslizenz suchende Dritte muss dem Bundespatentgericht die Erfüllung beider Voraussetzungen darle­gen, das erfolglose Bemühen um eine Lizenz ebenso wie das öffentliche Interesse an deren Erteilung. Im Fall der Forderung nach „Freigabe der Patente“ für COVID-19-Impfstoffe mag man ein eine Zwangslizenz gebietendes öffentliches Interesse der öffentlichen Wohlfahrt annehmen wollen. Es scheint aber keine Weigerung der Patentinhaber an der Erteilung bilate­raler Lizenzen zu angemessenen Bedingungen gegeben zu haben.</p>
<p>Im Gegensatz zu Fällen des § 13 PatG sind einige Fälle des § 24 (1) PatG rechtshängig gewor­den. So nennt der Becksche Online-Kommentar zum Patentrecht, 23. Auflage die vom Bun­desgerichtshof erlassenen Entscheidungen „Polyferon/Interferon-gamma“, X ZR 26/92 vom 5. Dezember 1995, GRUR 1996, 190, „Raltegravir“, X ZB 2/17 vom 11. Juli 2017, GRUR 2017, 1017, und „Alirocumab“, X ZB 2/19 vom 4. Juni 2019, GRUR 2019, 1038. Alle diese Entschei­dungen betreffen Zwangslizenzen für pharmazeutische Wirkstoffe, unter anderem einen Wirk­stoff zur Therapie von HIV.</p>
<p>Wenn man die Lektüre des § 24 PatG nicht bei seinem die Zwangslizenz nur im obigen Sinne betreffenden Absatz 1 abbricht und über den Absatz 2 hinaus fortsetzt, so findet man eine weitere Möglichkeit zur Nutzung eines Patents gegen den Willen des Patentinhabers, eine Möglichkeit, die nicht nur die Einschränkung der Wirkung des Patents im Sinne eines Verbie­tungsrechts beinhaltet, sondern die auch eine Konkretisierung der Wirkung eines Patents im Sinne der gemäß § 9 PatG allein (es sei denn wie oben dargelegt…) dem Patentinhaber zukommenden Befugnis zur Benutzung der Erfindung beinhaltet.</p>
<ul>
<li>24 (2) PatG ermöglicht die Erteilung einer Zwangslizenz für einen Fall, dass der Inhaber eines Patents mit jüngerem Zeitrang eine ihm durch dieses Patent geschützte Erfindung nicht verwerten kann, ohne ein Patent mit älterem Zeitrang zu verletzen – wobei das Patent mit jüngerem Zeitrang also entsprechend üblichem Sprachgebrauch ein von dem Patent mit älte­rem Zeitrang „abhängiges“ Patent ist. Unter den nachfolgend dargelegten Voraussetzungen gibt § 24 (2) PatG dem Inhaber des abhängigen Patents gegenüber dem Inhaber des Patents mit dem älteren Zeitrang einen Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz.</li>
</ul>
<p>Die erste dieser Voraussetzungen ist wiederum, dass der Inhaber des Patents mit dem jünge­ren Zeitrang sich gemäß § 24 (2) Nr. 1 PatG innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolglos bemüht hat, vom Inhaber des Patents mit dem älteren Zeitrang die Zustimmung zu erhalten, die durch das Patent mit dem älteren Zeitrang geschützte Erfindung zu angemesse­nen geschäftsüblichen Bedingungen zu benutzen.</p>
<p>Die zweite Voraussetzung besteht gemäß § 24 (2) Nr. 2 PatG darin, dass die im abhängigen Patent geschützte Erfindung „im Vergleich mit derjenigen des Patents mit dem älteren Zeitrang einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist“.</p>
<p>Nicht zu den Voraussetzungen des § 24 (2) PatG gehört ein öffentliches Interesse an der Erteilung der Zwangslizenz.</p>
<p>Somit kann der Inhaber eines abhängigen Patents die Erteilung einer Lizenz erzwingen – unter der Voraussetzung, dass die im abhängigen Patent geschützte Erfindung einen wichtigen tech­nischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist. Die unbestimmten Rechtsbegriffe häufen sich in dieser Bestimmung, und es bleibt vorerst die Hoffnung, dass die einschlägige Rechtsprechung Klarheit schafft. Bislang liegt dazu allerdings wenig vor. Der Becksche Online-Kommentar zum Patentrecht, 23. Auflage, nennt immerhin die oben schon erwähnte Entscheidung „Polyferon/Interferon-gamma“ mit dem Hinweis, dass die bloße Tat­sache der Abhängigkeit eines Patents von einem anderen Patent als Voraussetzung für die Erteilung einer Zwangslizenz nicht genüge. Einen „wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung“ hat offensichtlich noch niemand dem Bundespatent­gericht oder dem Bundesgerichtshof vorzutragen versucht. Die Frage, welche konkreten Umstände vorliegen müssen, um dieses Kriterium zu bejahen, steht derzeit unbeantwortet.</p>
<p>Zwei Aspekte seien noch erwähnt: § 24 (2) Nr. 2 PatG erlaubt es dem Inhaber des älteren Patents, im Gegenzug zur Zwangslizenz eine Gegenlizenz zur Nutzung des Patentmit jüngerem Zeitrang zu angemessenen Bedingungen zu fordern. § 24 PatG kann dem Inhaber eines abhängigen Patents somit keine exklusive Nutzung gewährleisten. Dies mag von Bedeutung sein für den Fall, dass ein neues Geschäft auf ein abhängiges Patent gegründet werden soll. Des Weiteren erfordert § 24 (2) Nr. 2 PatG auch, dass Belege für den technischen Fortschritt und die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung vorgelegt werden: Es ist notwendig, sowohl tech­nische als auch wirtschaftliche Details einer beabsichtigten Nutzung darzulegen, und dies eben auch zur Kenntnis des Inhabers des älteren Patents. Dies wird der Inhaber des abhängigen Patents wohl nicht in jedem Fall schätzen. Abhilfe vor unerwünschter Publizität ist möglicher­weise über die verfahrensrechtlichen Vorschriften zu erlagen: Die §§ 81 und 145a PatG bezie­hen die Regelungen der §§ 16 bis 20 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in das Klage­verfahren betreffend eine Zwangslizenz nach § 24 PatG ein, worüber ein Schutz für im Streitfall vorzutragende Geschäftsgeheimnisse – auch gegenüber der beklagten Partei – zu erlangen wäre.</p>
<p>Über die Erlangung eines abhängigen Patents, welches Möglichkeiten schützt, die geeignet sind, ein bis dahin nicht oder mit nur wenig wirtschaftlichem Erfolg genutztes Patent mit älte­rem Zeitrang mit wesentlich vergrößertem wirtschaftlichem Erfolg zu nutzen, kann eine Befug­nis zur Nutzung eines Patents mit älterem Zeitrang erzwungen werden. Dies ermöglicht die Gründung eines neuen und vom Inhaber des älteren Patents weitgehend unabhängigen Geschäftes, wenn auch unter der Nebenbedingung, dass der Inhaber eines älteren Patents auf Verlangen eine Gegenlizenz mit entsprechenden Nutzungsrechten erhält.</p>
<p>In einer Situation, in der es um die Notwendigkeit der Nutzung eines durch ein älteres Patent geschützten Standards geht, mag der Aspekt der Gegenlizenz von geringer Bedeutung sein, wenn durch die Erlangung eines abhängigen Patents mit entsprechender technischer und wirt­schaftlicher Bedeutung die Erteilung einer Zwangslizenz an dem älteren Patent erzwungen werden soll. Eine Möglichkeit zur Sicherstellung des Zugangs zu einem patentgeschützten Standard durch ein, wenn auch abhängiges, Patent scheint hier gegeben und durchaus attrak­tiv zu sein.</p>
<p>Die hierin enthaltenen Bezugnahmen auf „Patente“ sind übrigens absichtlich vorgenommen worden: Sowohl Anordnungen nach § 13 PatG als auch Zwangslizenzen nach § 24 PatG kom­men nach einhelliger Meinung der Kommentatoren nur in Frage, wenn tatsächlich erteilte Patente zu Grunde liegen – insbesondere müssen im Fall des § 24 (2) PatG beide in Betracht stehenden Patente erteilt sein. Im Fall des § 24 (2) PatG erscheint es jedenfalls empfehlens­wert, das abhängige Patent so früh wie möglich anzumelden und so schnell wie möglich zur Erteilung zu bringen, damit eine in Aussicht genommene Nutzung durch Verhandlungen mit dem Inhaber des älteren Patents und, falls erforderlich, Erwirkung einer Zwangslizenz vorbe­reitet werden kann.</p>
<p>Auf die Frage, ob noch Einspruchsfristen laufen oder Einspruchsverfahren laufen, dürfte es im Zusammenhang mit §§ 13 und 24 PatG nicht ankommen. Ob auch Gebrauchsmuster in Betracht kommen? Als Grundlage für Anordnungen nach § 13 PatG und Zwangslizenzen nach § 24 PatG wohl ja, als Grundlage für die Erzwingung einer Zwangslizenz gemäß § 24 (2) PatG – als ungeprüfte Schutzrechte – wohl eher nein.</p>
<p>Ob § 24 (2) PatG jemals praktische Bedeutung erlangt, dürfte nach der begrüßenswerten Regelung des Schutzes eventueller Geschäftsgeheimnisse über § 145a PatG in erster Linie durch die Auslegung und Anwendung des Kriteriums „wichtiger technischer Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung“ bestimmt werden.</p>
<p>Muss die Rechtspraxis zum vormaligen Patentierungskriterium des Fortschritts reaktiviert wer­den? Spricht die Tatsache, dass ein abhängiges Patent erteilt wurde, nicht schon für einen wenigstens graduellen Fortschritt über den Gegenstand des älteren Patents, zumindest dann, wenn das ältere Patent in Bezug auf das jüngere Patent zum vorveröffentlichten Stand der Technik gehört? Wie ist der „wesentliche wirtschaftliche Wert zu bemessen – relativ zum wirt­schaftlichen Wert des Patents mit älteren Zeitrang (dann hätte die nachgeordnete Erfindung, die eine wirtschaftlich bedeutende Nutzung des älteren Patents erst ermöglicht, eine Chance), oder möchte man Grenzwerte absolut beziffert haben? Oder möchte man das Kriterium erst erfüllt sehen in einer Situation, die so exotisch ist, dass sie im wirklichen Leben kaum jemals vorkommt? Die weitere Entwicklung wird es weisen müssen.</p>
<p>Immerhin ist mit der Einführung der Einheitspatente eine beträchtliche Ausweitung des Anwendungsbereichs für § 24 (2) PatG verbunden. Eine vergrößerte Hoffnung, dass sich ein Prinz findet, der Dornröschen wachküsst, wird man sich erlauben dürfen.</p>
<p>Alle Rechte vorbehalten.</p>
<figure id="attachment_496" aria-describedby="caption-attachment-496" style="width: 213px" class="wp-caption alignnone"><img decoding="async" class="size-medium wp-image-496" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-213x300.jpg" alt="Dr. Bernd Haberlander, Patentanwalt" width="213" height="300" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-213x300.jpg 213w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-727x1024.jpg 727w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-768x1081.jpg 768w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-1091x1536.jpg 1091w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-1455x2048.jpg 1455w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-960x1352.jpg 960w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-284x400.jpg 284w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-585x824.jpg 585w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-1320x1858.jpg 1320w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander.jpg 1535w" sizes="(max-width: 213px) 100vw, 213px" /><figcaption id="caption-attachment-496" class="wp-caption-text">Dr. Bernd Haberlander, Patentanwalt bei <a href="http://www.hinkelmann-ip.com/de/home/" target="_blank" rel="noopener">Patentanwaltskanzlei Hinkelmann</a></figcaption></figure>
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		<title>Einfluss des UPC auf Patentstreitsachen in Europa</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jan 2024 13:52:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alle News]]></category>
		<category><![CDATA[Einheitspatent (EU)]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Was ist los mit Patentstreitsachen in Europa? Es ist Fakt, dass die Zahl der Fälle an den Patentgerichten in Europa zurückgeht, dass in der juristischen Hochburg für Patentverletzungsstreitsachen in Mannheim im vergangenen Jahr nur 70 neue Klagen über technische Schutzrechte eingereicht wurden, vor allem im Vergleich zu 2017, als das...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de/einfluss-des-upc-auf-patentstreitsachen-in-europa/">Einfluss des UPC auf Patentstreitsachen in Europa</a> erschien zuerst auf <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de">IP für Unternehmer</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Was ist los mit Patentstreitsachen in Europa? Es ist Fakt, dass die Zahl der Fälle an den Patentgerichten in Europa zurückgeht, dass in der juristischen Hochburg für Patentverletzungsstreitsachen in Mannheim im vergangenen Jahr nur 70 neue Klagen über technische <a href="https://fit4ip.com/warum-viele-gruenderinnen-und-gruender-beim-schutz-ihrer-ideen-versagen/" target="_blank" rel="noopener">Schutzrechte</a> eingereicht wurden, vor allem im Vergleich zu 2017, als das Gericht 215 neue Klagen verzeichnete. Seitdem ist die Zahl stetig gesunken. Als Konsequenz hat das Landgericht Mannheim nun die 7. Zivilkammer, eine seiner drei Patentkammern, geschlossen. Entwicklungen im Jahr 2024: Auch in München werden ab 2023 keine neuen Patentklagen mehr einer der drei Patentkammern zugewiesen. Seitdem bearbeitet die 44. Zivilkammer nur noch alte Patentfälle. Im Jahr 2022 ging die Zahl der Fälle in München nach einem Höchststand in den Vorjahren um 17 % zurück. Von den drei großen Patentgerichten in Deutschland verzeichnete nur Düsseldorf im Jahr 2022 einen minimalen Anstieg von 0,5 %.</p>
<p>Deshalb ist es umso erstaunlicher: Im sechsten Monat des neuen europäischen Patent- und Einheitspatentstreitsystems, des Unified Patent Courts (UPC), zeichnet sich eine vielversprechende Perspektive für das Jahr 2024 ab. Seit dem 1. Juni sind 160 Klagen bei dem neuen Gericht eingereicht worden, wie das Gericht Ende 2023 mitteilte. Von den 160 UPC-Verfahren sind 67 Verletzungsklagen und 24 Nichtigkeitsklagen. Besonders auffallend ist, dass Klagen im Zusammenhang mit Konsumgütern und medizinischen Geräten derzeit bei den EPG-Verfahren dominieren. Außerdem gibt es 22 Klagen im Zusammenhang mit Mobiltelefonpatenten, von denen die meisten SEP betreffen. Allerdings hat das EPG noch nicht die arbeitsintensiven Klagen von Trollen gesehen.</p>
<p>Prognosen für 2024:</p>
<ol>
<li><strong>UPC als zusätzliche Gerichtsbarkeit in multinationalen Patentstreitigkeiten:</strong> Der UPC integriert sich in bestehende weltweite Patentstreitigkeiten und wird zu einer weiteren Bühne für rechtliche Auseinandersetzungen. Sogar kleinere Unternehmen nutzen das UPC, um ihre Ziele zu erreichen, insbesondere in Fällen von Beweismittelbeschlagnahmung und Durchsetzung auf Handelsmessen.</li>
<li><strong>Neue Klagen im UPC:</strong> Es wird erwartet, dass sowohl bestehende Streitigkeiten als auch ab initio eingereichte Klagen im UPC vermehrt auftreten. Die Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Jurisdiktionen wie dem Vereinigten Königreich, Spanien, Polen oder Irland könnte zunehmen.</li>
<li><strong>Möglicher Beitritt Irlands zum UPC:</strong> Irland hat Pläne angekündigt, die Frage der Teilnahme am UPC in einem Referendum im Jahr 2024 zu stellen. Dies könnte eine Entwicklung für andere EU-Staaten sein, die das UPC-Abkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben.</li>
</ol>
<p>Neue Entwicklungen im UPC:</p>
<ol>
<li><strong>Neuer Sitz in Mailand:</strong> Die Zentrale Abteilung des UPC wird in Mailand eröffnet und behandelt Aufhebungs- und Nichtigerklärungsfälle im Bereich der IPC-Klassifikation A, einschließlich Pharmazeutika.</li>
<li><strong>Transparenzfrage vor dem UPC Court of Appeal:</strong> Die Frage, ob die Prozessunterlagen des UPC für Dritte zugänglich sein sollten, wird vor dem UPC Court of Appeal verhandelt. Eine Entscheidung darüber könnte wegweisend sein.</li>
</ol>
<p>Ausblick und Fazit:</p>
<p>Die Entwicklung des UPC im Jahr 2024 ist vielversprechend, und die Gerichtsentscheidungen setzen Standards für die Praxis und Verfahren. Unternehmen sollten die UPC in ihre Patentstrategie für 2024 einbeziehen und sich auf die Herausforderungen und Chancen vorbereiten, die das Gericht bietet. Der Fokus auf sorgfältige Vorbereitung und die Nutzung von Schutzschriften wird in Bereichen, in denen Risiken von Patentinhabern bestehen, empfohlen. Mit einem Anstieg der Verfahren könnte jedoch eine Belastung für das Gerichtssystem und die Richter verbunden sein, was die Fortschritte der Verfahren beeinträchtigen könnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quellen:</p>
<ol>
<li><a href="https://www.unified-patent-court.org/en/news/case-load-court-during-2023" target="_blank" rel="noopener">https://www.unified-patent-court.org/en/news/case-load-court-during-2023</a></li>
<li><a href="https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/Case%20load%20of%20the%20Court%20during%202023_news_21%20Dec.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/Case%20load%20of%20the%20Court%20during%202023_news_21%20Dec.pdf</a></li>
<li><a href="https://hsfnotes.com/ip/2024/01/12/the-upc-2023s-achievements-and-predictions-for-2024/" target="_blank" rel="noopener">https://hsfnotes.com/ip/2024/01/12/the-upc-2023s-achievements-and-predictions-for-2024/</a></li>
<li><a href="https://www.epo.org/de/node/18205#/unitary-patent" target="_blank" rel="noopener">https://www.epo.org/de/node/18205#/unitary-patent</a></li>
<li><a href="https://www.juve-patent.com/legal-commentary/patent-litigation-firms-must-prepare-for-difficult-times/?etcc_cmp=Opinion%20MK%20falling%20case%20numbers%20Jan%202024&amp;etcc_med=Social%20Media" target="_blank" rel="noopener">https://www.juve-patent.com/legal-commentary/patent-litigation-firms-must-prepare-for-difficult-times/?etcc_cmp=Opinion%20MK%20falling%20case%20numbers%20Jan%202024&amp;etcc_med=Social%20Media</a></li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<figure id="attachment_302" aria-describedby="caption-attachment-302" style="width: 300px" class="wp-caption alignnone"><img decoding="async" class="size-medium wp-image-302" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-300x300.jpg" alt="Antje Heuer, Patentanwältin bei Beetz &amp; Partner" width="300" height="300" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-300x300.jpg 300w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-150x150.jpg 150w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-768x768.jpg 768w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-480x480.jpg 480w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-280x280.jpg 280w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-400x400.jpg 400w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-585x585.jpg 585w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer.jpg 800w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-302" class="wp-caption-text">Antje Heuer, Patentanwältin bei <a href="https://beetz.com/" target="_blank" rel="noopener">Beetz &amp; Partner</a></figcaption></figure>
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		<title>Einheitspatent in „a nutshell“ &#8211; Teil 1: Weniger Komplexität und Kosten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Jul 2023 19:10:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alle News]]></category>
		<category><![CDATA[Einheitspatent (EU)]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vom US-Patentamt erteilte Patente wirken für einen Markt mit mehr als 250 Mio. Konsumenten, chinesische Patente sogar für über 1,25 Mrd. Deutschland als bevölkerungsreichstes Land in Europa kommt nicht auf 100 Mio. Dass dies Patentschutz in Europa unverhältnismäßig teuer macht, haben die europäischen Regierungen bereits vor Jahrzehnten erkannt und mit...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Vom <a href="https://uspto.gov" target="_blank" rel="noopener">US-Patentamt</a> erteilte Patente wirken für einen Markt mit mehr als 250 Mio. Konsumenten, chinesische Patente sogar für über 1,25 Mrd. Deutschland als bevölkerungsreichstes Land in Europa kommt nicht auf 100 Mio. Dass dies Patentschutz in Europa unverhältnismäßig teuer macht, haben die europäischen Regierungen bereits vor Jahrzehnten erkannt und mit dem Europäischen Patentübereinkommen und der Gründung des Europäischen Patentamts einen Weg geschaffen, wenigstens für die Prüfung und Erteilung von Patenten ein einheitliches Verfahren zu schaffen. Diese Idee war so erfolgreich, dass am Europäischen Patentsystem auch Staaten teilnehmen, die nicht zur EU, ja nicht einmal zu Europa gehören. Trotzdem haben wir auf die Weiterentwicklung dieses Systems über fünfzig Jahre warten müssen.</p>
<p>Seit dem 1.06.2023 ist diese Weiterentwicklung da. Anstelle eines Bündels von nationalen Patenten, die in jedem Land einzeln verlängert und ggf. vor Gericht durchgesetzt werden müssen, bekommt der Anmelder nun ein Patent, für dessen Aufrechterhaltung in den wirtschaftlich wichtigsten Ländern der EU nur noch eine einzige Jahresgebühr zu zahlen ist, und bei dem ein einziger Richterspruch ausreicht, um eine Patentverletzung in allen diesen Ländern zu stoppen.</p>
<p><strong>Das europäische Einheitspatent ist endlich da</strong></p>
<p>Ein Gericht mit der Macht, staatenübergreifend über Bestand und Verletzung von Patenten zu befinden, musste für das einheitliche Patentsystem neu geschaffen werden. Dieses Einheitspatentgericht hat zwei Instanzen. Die erste Instanz ist dezentral auf ganz Europa verteilt und umfasst eine Zentralkammer und mehrere Regional- und Lokalkammern, in Deutschland beispielsweise gibt es vier Lokalkammern in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München. Da die Richter im wesentlichen dieselben sind, die auch bisher an den dortigen Landgerichten mit Patentsachen befasst waren, ist mit Änderungen der Spruchpraxis nicht zu rechnen.</p>
<p>Zum Startzeitpunkt nehmen 17 der 25 EU-Staaten am neuen einheitlichen Patentsystem teil. Wie groß der Druck auf die bisher abseitsstehenden Länder wird, sich anzuschließen, hängt sicherlich von der Akzeptanz ab, die das neue System bei den Anmeldern findet. Ein wichtiger Schritt im Hinblick auf Reduzierung von Komplexität und Kosten ist dennoch erreicht.</p>
<figure id="attachment_302" aria-describedby="caption-attachment-302" style="width: 300px" class="wp-caption alignnone"><img loading="lazy" decoding="async" class="size-medium wp-image-302" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-300x300.jpg" alt="Antje Heuer, Patentanwältin bei Beetz &amp; Partner" width="300" height="300" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-300x300.jpg 300w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-150x150.jpg 150w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-768x768.jpg 768w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-480x480.jpg 480w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-280x280.jpg 280w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-400x400.jpg 400w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-585x585.jpg 585w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer.jpg 800w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-302" class="wp-caption-text">Antje Heuer, Patentanwältin bei <a href="https://beetz.com/" target="_blank" rel="noopener">Beetz &amp; Partner</a></figcaption></figure>
<p>Der Beitrag <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de/einheitspatent-in-a-nutshell-teil-1-weniger-komplexitaet-und-kosten/">Einheitspatent in „a nutshell“ &#8211; Teil 1: Weniger Komplexität und Kosten</a> erschien zuerst auf <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de">IP für Unternehmer</a>.</p>
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		<title>Meilenstein in der gemeinsamen europäischen Gerichtsbarkeit: Das Einheitliche Patentgericht nimmt seine Arbeit auf</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 May 2023 08:11:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alle News]]></category>
		<category><![CDATA[Einheitspatent (EU)]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>An einem Europäischen Patentgericht wurde seit Jahrzehnten gearbeitet und nun ist es soweit: Zum 1. Juni 2023 wird das Einheitliche Patentgericht (EPG) seine Arbeit aufnehmen und künftig mit unmittelbarer Wirkung für alle beteiligten EU-Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Verfahren über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>An einem Europäischen Patentgericht wurde seit Jahrzehnten gearbeitet und nun ist es soweit: Zum 1. Juni 2023 wird das Einheitliche Patentgericht (EPG) seine Arbeit aufnehmen und künftig mit unmittelbarer Wirkung für alle beteiligten EU-Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Verfahren über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie dem neuen EU-Einheitspatent entscheiden. Das neue EU-Einheitspatent ist ebenfalls ab dem 1. Juni 2023 verfügbar.</p>
<p>Bundesjustizminister <abbr title="“Doktor“">Dr.</abbr> Marco Buschmann erklärt dazu:<br />
„Der Start des Einheitlichen Patentgerichts und des <abbr title="Europäische Union">EU</abbr>-Einheitspatents stärken die Zukunftsfähigkeit und Innovationskraft in <a href="https://fit4ip.com/ist-der-deutsche-mittelstand-weniger-innovativ-als-grossunternehmen/" target="_blank" rel="noopener">Deutschland</a> und Europa. Zukünftig müssen innovative Unternehmen für den Schutz ihrer technischen Erfindungen Patente nicht mehr einzeln für alle Mitgliedstaaten anmelden, aufrechterhalten und im Streitfall vor Gericht geltend machen. Durch das neue System steht ein einheitliches Gerichtsverfahren mit unmittelbarer Wirkung der Entscheidungen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Umsetzung der Reform ist ein besonderes Beispiel für eine gelungene europäische Kooperation. Mit der Einführung des <abbr title="Europäische Union">EU</abbr>-Einheitspatents wird ein neues Instrumentarium geschaffen, von dem die innovative Industrie und gerade kleine und mittlere Unternehmen in Europa profitieren werden. Denn sie können in erheblichem Umfang Aufwand und Kosten sparen.“</p>
<p>Das <abbr title="Europäische Union">EU</abbr>-Einheitspatent bietet Schutz in allen teilnehmenden Staaten für weniger als 5000 Euro für die ersten 10 Jahre Laufzeit. Und auch die Rechtsdurchsetzung wird einfacher und kostengünstiger, denn zukünftig kann in einem einheitlichen Verfahren die Verletzung eines Patents in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten unterbunden werden. In gleicher Weise kann auch die Wirksamkeit des Schutzrechts mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten überprüft werden, damit Unternehmen im gemeinsamen Markt ihre wirtschaftlichen Entscheidungen zügig auf rechtssicherer Basis treffen können.</p>
<p>An dem neuen System beteiligen sich 17 <abbr title="Europäische Union">EU</abbr>-Mitgliedstaaten und unterwerfen sich der Rechtsprechung des EPG (Deutschland, Frankreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien), weitere <abbr title="Europäische Union">EU</abbr>-Mitgliedstaaten können sich anschließen. In den teilnehmenden Mitgliedstaaten werden erstinstanzliche Kammern eingerichtet. In Deutschland wird dies an den Standorten Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München der Fall sein. Das Berufungsgericht und das EPG als Organisation haben ihren Sitz in Luxemburg.</p>
<p>Das EPG tritt als weitere Option neben die nationalen Gerichtsbarkeiten, so dass nationale und europäische Rechtsprechung einander ergänzen werden. Die nationalen Gerichte in Deutschland bleiben weiterhin zuständig für Streitigkeiten über deutsche Patente, die vom Deutschen Patent- und Markenamt nach dem Patentgesetz erteilt werden. In einer Übergangsfrist können auch Klagen aus Europäischen Bündelpatenten weiterhin vor den nationalen Gerichten geführt werden.</p>
<p>Um die Arbeitsfähigkeit des EPG bestmöglich sicherzustellen, wurden über 80 qualifizierte Richterinnen und Richter ausgewählt und ernannt. Präsident des EPG Berufungsgerichts ist Herr RiBGH <abbr title="außer Dienst">a.D.</abbr> <abbr title="“Doktor“">Dr.</abbr> Klaus Grabinski aus Deutschland, die Präsidentin der ersten Instanz, Frau Florence Butin kommt aus Frankreich.</p>
<p>Am Sitz des EPG in Luxemburg findet heute die Eröffnungsfeier statt, an der auch Bundesjustizminister <abbr title="“Doktor“">Dr.</abbr> Marco Buschmann teilnehmen und eine Rede halten wird.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Republik Moldau zum Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen eingeladen</title>
		<link>https://ip-fuer-unternehmer.de/republik-moldau-zum-beitritt-zum-europaeischen-patentuebereinkommen-eingeladen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Dec 2022 12:12:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alle News]]></category>
		<category><![CDATA[Einheitspatent (EU)]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auf seiner 173. Tagung am 13. Dezember 2022 beschloss der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, die Republik Moldau zum Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) einzuladen. Moldau wird damit voraussichtlich zum 40. Vertragsstaat des EPÜ. Zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Patentorganisation besteht eine langjährige enge Zusammenarbeit. 2013 unterzeichneten die Europäische...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de/republik-moldau-zum-beitritt-zum-europaeischen-patentuebereinkommen-eingeladen/">Republik Moldau zum Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen eingeladen</a> erschien zuerst auf <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de">IP für Unternehmer</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Auf seiner 173. Tagung am 13. Dezember 2022 beschloss der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, die Republik Moldau zum Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen (<a href="https://www.epo.org/news-events/news/2022/20221216a_de.html" target="_blank" rel="noopener">EPÜ</a>) einzuladen. Moldau wird damit voraussichtlich zum 40. Vertragsstaat des EPÜ.</p>
<p>Zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Patentorganisation besteht eine langjährige enge Zusammenarbeit. 2013 unterzeichneten die Europäische Patentorganisation und Moldau ein Validierungsabkommen, das am 1. November 2015 in Kraft trat. Die umfassende Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Patentamt (<a href="https://fit4ip.com/meilenstein-in-der-gemeinsamen-europaeischen-gerichtsbarkeit-das-einheitliche-patentgericht-nimmt-seine-arbeit-auf/" target="_blank" rel="noopener">EPA</a>) und der Staatlichen Behörde für geistiges Eigentum der Republik Moldau (AGEPI) im Rahmen des Validierungsabkommens bereitete den Weg für die Einladung an die Republik Moldau zum EPÜ-Beitritt.</p>
<p>In den letzten Jahren umfasste diese Zusammenarbeit Bereiche wie die Aus- und Fortbildung &#8211; innerhalb und außerhalb der AGEPI &#8211; sowie den Datenaustausch, um den verfügbaren Bestand an Patentinformationen und Patentwissen für die Nutzer beider Ämter zu erweitern. Die AGEPI ist auch dem Vereinigten Register beigetreten, was den direkten Zugriff auf aktuelle Statusinformationen für erteilte EP-Patente in der Republik Moldau erlaubt.</p>
<p>Vor dem EPÜ-Beitritt muss die Republik Moldau nationale Rechtsvorschriften für die Durchführung und Anwendung des EPÜ erlassen. Das EPA wird Moldau in diesem Prozess voll und ganz unterstützen und vor dem Beitritt, der nach einem von beiden Ämtern vereinbarten Zeitplan erfolgt, ebenfalls eine Reihe von Verfahrens- und administrativen Schritten durchführen.</p>
<p>Das EPA freut sich, den 40. Vertragsstaat des EPÜ in naher Zukunft begrüßen zu dürfen.16</p>
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