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	<title>Aktuell Archive - IP für Unternehmer</title>
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	<description>Aktuelle Nachrichten und Meldungen - Intellectual Property</description>
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	<title>Aktuell Archive - IP für Unternehmer</title>
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		<title>Anaqua bringt KI-gestützte IP-Management-Plattform AQX® 11 auf den Markt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Jun 2024 09:22:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Alle News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die neue IP-Management-Plattform steigert die Effizienz und bietet Unternehmen wertvolle Erkenntnisse, um sich im Wettbewerb zu behaupten. Boston &#8211; Anaqua, der führende Anbieter von Technologien für das Management von Innovationen und geistigem Eigentum (IP), kündigt heute die Markteinführung des KI-gestützten AQX® 11 an. Dies ist der bedeutendste Plattform-Release von Anaqua...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue IP-Management-Plattform steigert die Effizienz und bietet Unternehmen wertvolle Erkenntnisse, um sich im Wettbewerb zu behaupten.</p>
<p><strong>Boston </strong>&#8211; Anaqua, der führende Anbieter von Technologien für das Management von Innovationen und geistigem Eigentum (IP), kündigt heute die Markteinführung des KI-gestützten AQX® 11 an. Dies ist der bedeutendste Plattform-Release von Anaqua seit 20 Jahren und unterstützt Unternehmen und Anwaltskanzleien dabei, den maximalen Wert aus ihren IP-Assets zu erzielen. Die Markteinführung fällt mit dem ersten Tag der Anaqua Experience Conference zusammen und ist zudem auch Teil der Feierlichkeiten zum 20-jährigen Bestehen des Unternehmens.</p>
<p>AQX 11 ist eine IP-Plattform, die auf operative und strategische Vorteile ausgelegt ist. Sie verleiht der Welt des IP-Managements ein neues Gesicht und verbessert die Entscheidungsmöglichkeiten und die Effizienz von IP-Anwälten und -Teams erheblich. Die Plattform umfasst eine Reihe von neuen Funktionen:</p>
<p><strong>KI-Fähigkeiten:</strong> AI Patent Summaries™ und AI Patent Auto-Classifier™ modernisieren Patentüberprüfungs- und Klassifizierungsprozesse, reduzieren den manuellen Aufwand und verbessern die Datengenauigkeit. Mit diesen KI-Funktionen können Benutzer Patentansprüche und Erfindungen einfach zusammenfassen und sowohl interne Patente als auch Patente von Wettbewerbern automatisch klassifizieren und dem unternehmenseigenen Klassifizierungssystem zuordnen. Dadurch erhalten sie einen umfassenden Überblick über die Wettbewerbslandschaft.</p>
<p><strong>Arbeitsbereich für Anwälte:</strong> Zum ersten Mal können Anwälte an einem zentralen Ort schnell auf alle wichtigen Daten ihrer IP-Mandate zugreifen. Anwälte können so ihre Entscheidungsfindung beschleunigen und verbessern, da sie alle relevanten Informationen, wie z. B. Amtsvorgänge, ausländische Anmeldungen, Patentverlängerungs-Entscheidungen und vieles mehr, unmittelbar verfügbar haben.</p>
<p><strong>Automatisierung:</strong> Die automatische Verarbeitung von Dokumenten ist ein bedeutender Fortschritt, der manuelle Prozesse bei der Kommunikation mit Patent- und Markenämtern überflüssig macht. Dadurch können Fehler reduziert werden und die IP-Teams können sich – statt auf die Eingabe von Daten – auf die Validierung der Datengenauigkeit und die Durchführung übergeordneter Aufgaben konzentrieren.</p>
<p><strong>Verwaltung von Domänennamen:</strong> Ein neues Modul verfolgt und verwaltet Domainnamen-Informationen zusammen mit IP-Assets. Dadurch bietet es einen ganzheitlichen Überblick über das Portfolio eines Unternehmens, welches genau auf die Art und Weise abgestimmt ist, wie Geschäftsinhaber diese wichtigen Vermögenswerte verwalten.</p>
<p><strong>Innovationsmanagement:</strong> Unternehmen können Innovationen beschleunigen und ihren Wert maximieren, indem sie IP-Anwälte frühzeitig und häufig in die strategische Planung des Innovationsmanagements einbeziehen. Das Modul verbessert die Ideenerfassung und -entwicklung in der gesamten Organisation, rationalisiert die teamübergreifende Zusammenarbeit und bietet effiziente Tools für die Verwaltung von Beiträgen von Erfindern und Nicht-Erfindern. Dadurch wird die Markteinführung beschleunigt und sichergestellt, dass die besten Ideen geschützt und umgesetzt werden.</p>
<p><strong>Produktmanagement:</strong> Eine neue Funktion sorgt für Transparenz bei Patentprozessen, indem sie Patente, Marken und Finanzdaten mit Produktfamilien verknüpft. Dadurch wird ein klares Verständnis derjenigen IP-Assets ermöglicht, die den Produktwert steigern. Diese verbesserte Sichtbarkeit, einschließlich der Patentbewertungsdaten vereinfacht das Erkennen von Lizenzierungsmöglichkeiten und informiert über Entscheidungen bei der Verlängerung.</p>
<p>&#8222;Der heutige Tag ist ein Meilenstein, denn wir bringen AQX 11 auf den Markt&#8220;, sagte Bob Romeo, CEO von Anaqua. &#8222;Mit KI und verbesserter Automatisierung ist das ein Sprung nach vorne in der IP-Management-Technologie. Zum 20-jährigen Bestehen von Anaqua unterstreicht diese Version unsere Fortschritte und unser Engagement für Innovation. Wir freuen uns, unser Jubiläum zu feiern und diesen Erfolg mit unserer weltweiten Gemeinschaft von Kunden zu teilen, die maßgeblich dazu beigetragen hat, dies zu ermöglichen.&#8220;</p>
<p>Vincent Brault, Senior-Vize Präsident für Produkt &amp; Innovation bei Anaqua, betonte ebenfalls die Bedeutung des Marktstarts: &#8222;AQX 11 ist das Ergebnis einer intensiven Zusammenarbeit mit unserer sehr geschätzten Kunden-Community. Diese Lösung versetzt unsere Kunden in die Lage, ihre operative Effizienz und strategische Entscheidungsfindung durch bahnbrechende KI-Funktionen und Automatisierung zu optimieren. AQX 11 ermöglicht es Fachleuten des gewerblichen Rechtsschutzes, zentrale Erkenntnisse aus grundlegenden Daten zu gewinnen und Portfolioentscheidungen sowie die Patentklassifizierung zu rationalisieren. Damit setzt AQX11 einen neuen Standard in der IP-Management-Technologie.“</p>
<p>Weitere Informationen über AQX 11 und die Möglichkeit, eine Demo anzufordern, finden Sie unter <a href="https://www.anaqua.com/" target="_blank" rel="noopener">anaqua.com</a>.</p>
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		<title>Notizen aus der Tagesarbeit: Keine Aufgabe, keine Lösung in einer Patentanmeldung – Pfeffersauce?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Dec 2023 12:22:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Branchennews]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In letzter Zeit sind Europäische Patentanmeldungen in größerer Zahl über meinen Schreibtisch gegangen, deren Beschreibungen bemerkenswert lang und deren Zeichnungsfiguren bemerkenswert zahlreich waren und die “Ausführungsformen” von, nun ja, etwas, zu erklären versuchten, mit bemerkenswert wenig Worten zum vorbekannten Stand der Technik, zu einer Aufgabe, die gelöst werden solle, zur...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In letzter Zeit sind Europäische Patentanmeldungen in größerer Zahl über meinen Schreibtisch gegangen, deren Beschreibungen bemerkenswert lang und deren Zeichnungsfiguren bemerkenswert zahlreich waren und die “Ausführungsformen” von, nun ja, etwas, zu erklären versuchten, mit bemerkenswert wenig Worten zum vorbekannten Stand der Technik, zu einer Aufgabe, die gelöst werden solle, zur entsprechenden Lösung der Aufgabe und zu Vorteilen, die diese Lösung bieten würde. In jedem solchen Fall muss vor der Untersuchung des amtlich recherchierten Standes der Technik und der Entwicklung von Änderungen und Argumenten herausgefunden werden, was die mit der Patentanmeldung zu schützende Erfindung eigentlich sein soll. Eine Herausforderung, gelegentlich.</p>
<p>Die Sache mit der Aufgabe und der Lösung ist nicht neu. Das US-Patent 107,701 wurde am 27. September 1870 an Edmund McIlhenny erteilt, und zwar für eine „Verbesserung für eine Pfeffersauce“. Die Patentschrift offenbart wenig mehr als ein Rezept zum Herstellen der verbesserten Pfeffersauce. Ein Hinweis auf vorbekannten Stand der Technik ist eine kurze und sehr allgemein gehaltene Abhandlung über Aromen von Pfefferschoten der Varietäten Cayenne und Tabasco. Aromen und Geschmack von Pfeffersaucen aus solchen Pfefferschoten werden nicht besonders erwähnt. Nun gut, das US-Patent 107,701 ist lange erloschen, ohne dass allerdings die patentgemäße Pfeffersauce von den Märkten verschwunden wäre.</p>
<p>Kürzlich jedoch ist eine Art Pfeffersauce in den Verfahren vor dem <a href="https://www.epo.org/de" target="_blank" rel="noopener">Europäischen Patentamt</a> aufgetaucht, nämlich in Form der Entscheidung T1520/19, welche eine Beschwerdekammer im Europäischen Patentamt erlassen hat. In dieser veröffentlichten Entscheidung geht es um eine Patentanmeldung, in der die Aufgabe nur derart vage beschrieben war, dass der entsprechenden Fachperson nicht möglich war zu verstehen, „welche spezielle Sache die beanspruchte Erfindung adressiere“ und „ob die beanspruchte Erfindung die einzige konkret beschriebene technische Aufgabe löse, unter welchen Umständen und in welchem Ausmaß“. Demnach hat die Beschwerdekammer entschieden, dass die Patentanmeldung gegen eine in Regel 42 (1) (c) EPÜ (<a href="https://fit4ip.com/meilenstein-in-der-gemeinsamen-europaeischen-gerichtsbarkeit-das-einheitliche-patentgericht-nimmt-seine-arbeit-auf/" target="_blank" rel="noopener">Europäisches</a> Patentübereinkommen) niedergelegte Vorschrift verstoße, wonach eine Erfindung so offenbart werden müsse, dass die technische Aufgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lösung verstanden werden können, wobei gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben seien. Die Beschwerdekammer hat weiter entschieden, dass aufgrund Verletzung dieser Bestimmung die Patentanmeldung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß Artikel 56 EPÜ beruhe. Somit hat die Beschwerdekammer die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen und die vorangegangene Zurückweisung der Patentanmeldung durch die Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts bestätigt.</p>
<p>Hier steckt die Pfeffersauce: Mit der Zurückweisung der <a href="https://fit4ip.com/warum-qualitativ-hochwertige-patente-so-wichtig-sind/" target="_blank" rel="noopener">Patentanmeldung</a> nicht nur wegen Nichterfüllung einer formalen Vorschrift der Regel 42 EPÜ, sondern mangels erfinderischer Tätigkeit des Artikels 56 EPÜ, erscheint diese Entscheidung als maßgeblich nicht nur für Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt, sondern auch für dortige Einspruchsverfahren im Anschluss an die Erteilung eines Patents unter Art. 100 (a) EPÜ und sogar für spätere Nichtigkeitsverfahren unter Art. 138 (1) (a) EPÜ – wenn auch noch keine Meinung einer zuständigen Einspruchsabteilung im Europäischen Patentamt oder eines für Nichtigkeitsverfahren zuständigen Gerichts (in Deutschland des Bundespatentgericht, für die ganz neu eingeführten Gemeinschaftspatente das Gemeinsame Patentgericht der Europäischen Union) vorliegt.</p>
<p>Besonders kritisch an dieser Entscheidung ist auch ihre Betonung der Defizite in der Patentanmeldung selbst, nicht in den späteren Erklärungen der Anmelderin. Die scheint zu bedeuten, dass ein einmal vorhandenes Defizit in der ursprünglichen Offenbarung einer Patentanmeldung nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgebessert oder ergänzt werden kann, also während eines Prüfungs- Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens, wobei jedes Argument ohne Grundlage in der ursprünglichen Offenbarung wirkungslos bliebe.</p>
<p>Meine dringende Empfehlung an die Autorenschaft von Patentanmeldungen ist daher, immer wenigstens einige Anmerkungen einzubeziehen im Hinblick auf eine Aufgabe, die die Erfindung lösen solle und wie und wodurch die Erfindung die Aufgabe löst, und einige Gründe dafür anzugeben. Sollte sich in einem Verfahren Hinweise auf ein diesbezügliches Ungenügen verfestigen, dann könnte die letzte Rettung im Gutachten eines Sachverständigen über das, was eine entsprechende Fachperson der Patentanmeldung an Information entnehmen würde und dass diese Information zur Identifizierung einer ordentlichen Aufgabe und einer ordentlichen Lösung ausreicht. Viel Glück derjenigen Person, die es als Erste versucht, auf Anfrage gern mit meiner Unterstützung. Bitte melden Sie sich bei Interesse!</p>
<p>(alle Rechte vorbehalten)</p>
<figure id="attachment_496" aria-describedby="caption-attachment-496" style="width: 213px" class="wp-caption alignnone"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="size-medium wp-image-496" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-213x300.jpg" alt="Dr. Bernd Haberlander, Patentanwalt" width="213" height="300" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-213x300.jpg 213w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-727x1024.jpg 727w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-768x1081.jpg 768w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-1091x1536.jpg 1091w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-1455x2048.jpg 1455w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-960x1352.jpg 960w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-284x400.jpg 284w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-585x824.jpg 585w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-1320x1858.jpg 1320w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander.jpg 1535w" sizes="(max-width: 213px) 100vw, 213px" /><figcaption id="caption-attachment-496" class="wp-caption-text">Dr. Bernd Haberlander, Patentanwalt bei <a href="http://www.hinkelmann-ip.com/de/home/" target="_blank" rel="noopener">Patentanwaltskanzlei Hinkelmann</a></figcaption></figure>
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		<title>Medizinische Patente – medizinische Geräte und Vorrichtungen (Teil 2)</title>
		<link>https://ip-fuer-unternehmer.de/medizinische-patente-medizinische-geraete-und-vorrichtungen-teil-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Nov 2023 09:20:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Branchennews]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im vorausgegangen ersten Teil dieses zweit-teiligen Artikels zum Patentschutz von medizinischen Innovation haben wir uns der Patentierbarkeit von pharmazeutischen Stoffen und Stoffgemischen gewidmet. Im nachfolgenden zweiten Teil wird auf den Patentschutzes für medizinische Geräte und Vorrichtungen eingegangen und auf die bestehenden Besonderheiten aufmerksam gemacht. Patentierbarkeit medizinischer Geräte und Vorrichtungen –...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de/medizinische-patente-medizinische-geraete-und-vorrichtungen-teil-2/">Medizinische Patente – medizinische Geräte und Vorrichtungen (Teil 2)</a> erschien zuerst auf <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de">IP für Unternehmer</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Im vorausgegangen <a href="https://fit4ip.com/medizinische-patente-pharmazeutische-stoffe-und-stoffgemische-teil-1/" target="_blank" rel="noopener">ersten Teil</a> dieses zweit-teiligen Artikels zum Patentschutz von medizinischen Innovation haben wir uns der Patentierbarkeit von pharmazeutischen Stoffen und Stoffgemischen gewidmet. Im nachfolgenden zweiten Teil wird auf den Patentschutzes für medizinische Geräte und Vorrichtungen eingegangen und auf die bestehenden Besonderheiten aufmerksam gemacht.</p>
<p><strong>Patentierbarkeit medizinischer Geräte und Vorrichtungen – wo verlaufen die Grenzen?</strong></p>
<p>Die Abgrenzung vom Stand der Technik durch das Spezifizieren der medizinischen Verwendung entsprechend Stoffen bzw. Stoffgemischen ist bei medizinischen Geräten und Vorrichtungen nicht möglich. Gleichwohl kann eine neue Verwendung eines bekannten Geräts bzw. einer bekannten Vorrichtung auf Grund einer bestimmten Funktion neu und erfinderisch sein.</p>
<p>Deshalb werden medizinische Geräte bzw. Vorrichtungen häufig nicht nur durch strukturelle Merkmale, d. h. die Bauteile des Geräts bzw. der Vorrichtung, sondern auch durch sog. funktionelle Merkmale definiert. Solche Merkmale beschreiben beispielsweise die Interaktion der Bauteile miteinander, die Position der Bauteile zueinander und/oder in Bezug auf einen Gegenstand bzw. ein Subjekt, bei dem das Gerät bzw. die Vorrichtung Anwendung findet.</p>
<p>So kann durch die Aufnahme funktioneller Merkmale in den Patentanspruch die Erfindung von einem vorbekannten Gerät aus dem Stand der Technik abgegrenzt werden.</p>
<p><u>Beispiel für einen Patentanspruch mit funktionellen Merkmalen (kursiv angegeben):</u></p>
<p>„Infusionsgerät zur Abgabe einer Flüssigkeit unter Druck mit vorgegebener Durchflussgeschwindigkeit, bestehend aus einem röhrenförmigen Gehäuse, einem Stopfen mit durchgehender Öffnung, der an einem Gehäuseende angebracht ist, <em>einem im Gehäuse axial verschiebbaren Kolben, einer röhrenförmigen Elastomerblase zur Aufnahme und Speicherung der unter Druck stehenden Flüssigkeit,</em> wobei die Enden der Blase mit dem Stopfen bzw. dem Kolben dicht verbunden sind und <em>der Hohlraum der Blase mit der Öffnung im Stopfen kommuniziert</em>, einer Röhre, die von der Stopfenöffnung zur Infusionsstelle verläuft, <em>und einem in den Flüssigkeitsweg eingesetzten Durchflußregler, damit die Flüssigkeit mit vorgegebener Durchflußgeschwindigkeit aus der Blase zur Infusionsstelle fließen kann</em>“ (z. B. EP 0172586 A1 – Medizinisches Infusionsgerät).</p>
<p><strong>Ausschluss der Patentierbarkeit medizinischer Geräte bzw. Vorrichtungen, die einen chirurgischen oder therapeutischen Schritt als funktionelles Merkmal umfassen</strong></p>
<p>Die Spezifizierung des zu patentierenden medizinischen Geräts bzw. der Vorrichtung durch funktionelle Merkmale zur Etablierung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit birgt allerdings die Gefahr, dass das erfindungsgemäße medizinische Gerät bzw. die Vorrichtung unter das Patentierungsverbot auf menschliche und tierische Behandlungs- und Diagnostikverfahren fällt und somit vom Patentschutz ausgeschlossen ist (siehe hierzu der erste Teil dieses Artikels).</p>
<p>Dies ist dann der Fall, wenn Verwendungs- bzw. Verfahrensmerkmale als funktionelle Merkmale in den Patentanspruch aufgenommen werden, die einen chirurgischen oder therapeutischen Behandlungsschritt am lebenden menschlichen oder tierischen Körper darstellen.</p>
<p>Dieser Ausweitung des Patentierungsverbots liegt die Überlegung zu Grunde, dass ein durch einen chirurgischen Verfahrensschritt definiertes medizinisches Gerät oder eine Vorrichtung ohne diesen gar nicht existieren kann bzw. herzustellen ist. Damit stellt der chirurgische Verfahrensschritt einen essenziellen Bestandteil der Erfindung dar.</p>
<p>Beispielsweise blieb einer Erfindung betreffend ein zweiteiliges Implantat zur Bildung eines Aorta-Durchgangs der Patentschutz verwehrt, da das Implantat durch gegenseitige Ausrichtung der beiden Teile im Körper definiert war. Die Beschwerdekammer des europäischen Patentamts (EPA) kam zu der Annahme, dass erst durch den chirurgischen Behandlungsschritt die Vorrichtung hergestellt und gemäß dem Patentanspruch charakterisiert werden kann. Da dieser für die Herstellung des Implantats essenzielle Behandlungsschritt dem Patentierungsverbot unterliegt, wurde gefolgert, dass das Implantat als solches vom Patentschutz auszuschließen ist.</p>
<p>Ein weiteres Beispiel betrifft eine Vorrichtung mit mindestens zwei Elektroden und einem Steuermittel zur Desynchronisation neuronaler Hirnaktivität. Die Vorrichtung war basierend auf der Wechselwirkung zwischen Steuermittel und Elektroden definiert. Dabei hängt die Wechselwirkung entscheidend von der jeweiligen Position der Elektroden nach der Implantation ab. Die Beschwerdekammer des EPA schlussfolgerte, dass die Vorrichtung vor der Implantation noch nicht so ausgebildet sein kann, dass die Wechselwirkung, die das erfinderische Merkmal darstellt, erfüllt ist. Folglich würde die Vorrichtung erst durch einen chirurgischen Behandlungsschritt final hergestellt, welcher dem Patentierungsverbot unterliegt.</p>
<p><strong>Medizinische Geräte und Vorrichtungen ohne medizinischen Behandlungsschritt sind patentierbar</strong></p>
<p>Die vorausgegangenen Beispiele dürfen jedoch nicht so verstanden werden, dass medizinische Geräte bzw. Vorrichtungen, die mit dem lebenden menschlichen oder tierischen Körper in Interaktion treten <em>per se</em> vom Patentschutz in Europa ausgeschlossen sind. Vielmehr muss bei der Beurteilung der Patentfähigkeit die Abwägung erfolgen, ob das Gerät bzw. die Vorrichtung überhaupt durch ein funktionelles Merkmal definiert werden muss bzw. das funktionelle Merkmal eine chirurgische Behandlung darstellt.</p>
<p>Beispielsweise wurde ein Patent auf eine Gelenkprothese erteilt, obwohl diese durch ein Merkmal in Bezug auf den Körper des Patienten definiert war. Hier wurde angenommen, dass die Gelenkprothese dieses funktionelle Merkmal bereits vor der Ausführung des therapeutischen oder chirurgischen Schrittes aufweist und somit die Prothese nicht erst durch den Behandlungsschritt hergestellt wird.</p>
<p><strong><em>Fazit</em></strong></p>
<p>Für medizinische Behandlungsverfahren am lebenden tierischen und menschlichen Körper besteht in Europa wie in vielen anderen Ländern, mit Ausnahme der USA, ein Patentierungsverbot, welches medizinische Geräte und Vorrichtungen einschließt, deren Herstellung ein solches Behandlungsverfahren bedingt.</p>
<p>Neuheit und erfinderische Tätigkeit einer medizinischen Vorrichtung bzw. eines Gerätes gegenüber dem Stand der Technik kann dennoch oftmals durch Bezugnahme auf die Verwendung der zu patentierenden technischen Lehre, d.h. durch die Aufnahme funktioneller Merkmale, erreicht werden.</p>
<p>Bei Ausarbeitung von Patentanmeldungen betreffend medizinische Geräte und Vorrichtungen ist besonders darauf zu achten, dass funktionelle Merkmale sich nicht auf Handlungen bei oder nach der Implantation beziehen, die als eine medizinische Behandlung am lebenden Körper ausgelegt werden könnten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Autor:</p>
<p><img decoding="async" class="alignnone size-medium wp-image-430" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2023/11/keymer-andreas-pa_portrait-002-269x300.jpg" alt="" width="269" height="300" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/11/keymer-andreas-pa_portrait-002-269x300.jpg 269w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/11/keymer-andreas-pa_portrait-002-359x400.jpg 359w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/11/keymer-andreas-pa_portrait-002.jpg 458w" sizes="(max-width: 269px) 100vw, 269px" /></p>
<p>Dr. Andreas Keymer</p>
<p>Anwalt für Deutsches und Europäisches Patentrecht bei</p>
<p><a href="https://www.vo.eu/de/" target="_blank" rel="noopener">V.O. Patents &amp; Trademarks</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de/medizinische-patente-medizinische-geraete-und-vorrichtungen-teil-2/">Medizinische Patente – medizinische Geräte und Vorrichtungen (Teil 2)</a> erschien zuerst auf <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de">IP für Unternehmer</a>.</p>
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		<title>Ingolstädter Patentgespräche</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Oct 2023 09:49:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Alle News]]></category>
		<category><![CDATA[IP Netzwerk]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Neue Themen und Entwicklungen bestimmen die Welt des Geistigen Eigentums (= Intellectual Property oder kurz IP). Die Ingolstädter Patentgespräche greifen diese Themen auf und bieten jeweils an einem Donnerstag im Monat von 16.30 – 18.00 Uhr einen Austausch zu Entwicklungen im IP-Bereich. Im digitalen Format mit Live-Moderation geben Expertinnen und...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de/ingolstaedter-patentgespraeche/">Ingolstädter Patentgespräche</a> erschien zuerst auf <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de">IP für Unternehmer</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Neue Themen und Entwicklungen bestimmen die Welt des Geistigen Eigentums (= <a href="https://fit4ip.com/" target="_blank" rel="noopener">Intellectual Property</a> oder kurz IP). Die Ingolstädter Patentgespräche greifen diese Themen auf und bieten jeweils an einem Donnerstag im Monat von 16.30 – 18.00 Uhr einen Austausch zu Entwicklungen im IP-Bereich. Im digitalen Format mit Live-Moderation geben Expertinnen und Experten in Kurzvorträgen, Gesprächen und im Chat interessante Einblicke rund um den gewerblichen Rechtsschutz. Besonderes Merkmal auch dieses IP-Veranstaltungsformats an der TH Ingolstadt ist der Praxisbezug mit Übertragbarkeit der Themenstellungen auf die tägliche Schutzrechtsarbeit. IP-Interessierte können Live im Stream teilnehmen und Fragen stellen oder später die Aufzeichnung verfolgen.</p>
<p>Die Reihe der Ingolstädter Patentgespräche 2023 startet am 19.10.2023 mit einer Auftaktveranstaltung, die unter dem Titel „Innovationsbooster IP“ steht.</p>
<p>Die Ingolstädter Patentgespräche werden <a href="https://www.youtube.com/watch?v=oF35TuRrZTw" target="_blank" rel="noopener">live</a> auf der THI-Plattform übertragen.</p>
<p>Der Livestream ist öffentlich zugänglich, eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Der Link kann gerne weitergegeben werden.</p>
<p>Die Moderation der Patentgespräche übernehmen Prof. Dr. Andrea Klug (TH Ingolstadt), tätig in Patentwesen und gewerblichem Rechtsschutz und Patentanwalt Dr. Christian A. Mohr CVO bei Tergau &amp; Walkenhorst Intellectual Property GmbH</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de/ingolstaedter-patentgespraeche/">Ingolstädter Patentgespräche</a> erschien zuerst auf <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de">IP für Unternehmer</a>.</p>
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