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	<title>ismajli, Autor bei IP für Unternehmer</title>
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	<description>Aktuelle Nachrichten und Meldungen - Intellectual Property</description>
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	<title>ismajli, Autor bei IP für Unternehmer</title>
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	<item>
		<title>Patentabteilungen als Silos: Ein unterschätztes Risiko für Unternehmen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Nov 2024 14:31:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alle News]]></category>
		<category><![CDATA[Einheitspatent (EU)]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Patentabteilungen sind in vielen Unternehmen von zentraler Bedeutung, wenn es darum geht, Innovationen zu schützen und Wettbewerbsvorteile zu sichern. Dennoch sehe ich immer wieder, dass sie isoliert arbeiten, getrennt von R&#38;D, Marketing und dem Management. Dieses „Silo-Denken“ kann das strategische Potenzial von Patenten erheblich einschränken – und das ist eine...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Patentabteilungen sind in vielen Unternehmen von zentraler Bedeutung, wenn es darum geht, Innovationen zu schützen und Wettbewerbsvorteile zu sichern. Dennoch sehe ich immer wieder, dass sie isoliert arbeiten, getrennt von R&amp;D, Marketing und dem Management. Dieses „Silo-Denken“ kann das strategische Potenzial von Patenten erheblich einschränken – und das ist eine verpasste Chance für das gesamte Unternehmen. Patente werden oft verwaltet, aber nicht aktiv gelebt. Damit bleibt ihr wahres Potenzial ungenutzt.</p>
<h4><strong>Warum passiert das? </strong></h4>
<p>Patentabteilungen operieren in einem hochspezialisierten und komplexen Bereich und arbeiten meist autonom. Diese Abgrenzung und Komplexität führt zu Kommunikationsbarrieren. Patente werden in dem Zuge oft als rein rechtliches Thema betrachtet. Andere Abteilungen wie R&amp;D und Marketing nehmen selten an Patentstrategien teil oder sehen Patente als isolierte Aufgabe ohne strategischen Mehrwert. So rückt das Potenzial von Patenten als Mittel zur Förderung von Wachstum und Innovation in den Hintergrund.</p>
<h4><strong>Was macht ein Silo gefährlich?</strong></h4>
<p>Die Isolation der Patentabteilung bringt verschiedene Risiken mit sich, die das Innovationspotenzial eines Unternehmens bremsen:</p>
<ul>
<li><strong>Trägheit statt Agilität</strong>: Patentabteilungen werden häufig erst spät in Innovationsprozesse eingebunden. Der Schutz von Ideen und eine mögliche Patentverletzung bei neuen Produkten wird oft erst geprüft, wenn die Entwicklungen schon weit fortgeschritten sind, was zu bösen Überraschungen und Verzögerungen führen kann. Damit wird verhindert, dass neue Ideen schnell und effizient auf den Markt kommen.</li>
<li><strong>Technischer Tunnelblick</strong>: Der Fokus der Patentabteilung liegt oft ausschließlich auf technischen Aspekten und Schutzmechanismen, ohne die Marktstrategie und den wirtschaftlichen Nutzen im Blick zu haben. Dies bedeutet, dass das Potenzial für Innovation als echter Wettbewerbsvorteil nicht vollständig ausgeschöpft wird.</li>
<li><strong>Unentdeckte Synergien</strong>: Ohne regelmäßigen Austausch zwischen den Abteilungen bleiben wertvolle Verbindungen und Erkenntnisse ungenutzt. Wissen aus Bereichen wie R&amp;D, Marketing und Vertrieb könnte die Patentstrategie noch wirksamer machen – und umgekehrt könnten diese Abteilungen durch das Patentwissen ebenfalls deutlich profitieren. Doch ohne offene Kommunikation entstehen Lücken, und Chancen für Synergien gehen verloren.</li>
</ul>
<h4><strong>Wie brechen wir das Silo auf?</strong></h4>
<p>Ein erster Schritt, um das Silo-Denken zu überwinden, ist eine <strong>offene Haltung</strong> gegenüber anderen Abteilungen. Die Patentabteilung sollte Teil eines interdisziplinären Netzwerks sein, das auf regelmäßigen Meetings, gemeinsamen Tools und einem verstärkten Fokus auf Zusammenarbeit basiert. So kann sichergestellt werden, dass Ideen von Anfang an richtig geschützt werden.</p>
<p>Darüber hinaus sollten Patente von allen Mitarbeitern des Unternehmens als <strong>strategischer Hebel</strong> verstanden werden – nicht nur als rechtliche Absicherung. Schulungen und der aktive Austausch mit anderen Abteilungen können dabei helfen, das Verständnis für die strategische Bedeutung von Patenten zu vertiefen und sie gezielt im Unternehmenskontext einzusetzen.</p>
<p>Schließlich kann die Einführung von <strong>Verbindungsrollen</strong> wie Innovationsmanagern oder „Patentambassadors“ die Lücke zwischen Technik, Recht und Geschäft schließen. Diese Brückenbauer sorgen dafür, dass das Wissen zwischen den Abteilungen fließt und Patente an den richtigen Stellen in der Produktentwicklung berücksichtigt wird.</p>
<h4><strong>Was bringt das?</strong></h4>
<p>Ein Unternehmen, das seine Patente nicht nur verwaltet, sondern <strong>aktiv lebt</strong>, profitiert langfristig. Patente werden so zum Antrieb für Innovation und Markterfolg – und nicht zum Stolperstein. Die Patentabteilung wird dadurch vom isolierten Verwalter zum strategischen Partner, der einen echten Beitrag zur Unternehmensentwicklung leistet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><strong><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone size-medium wp-image-628" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2024/11/Friederike-Stephan-247x300.jpg" alt="" width="247" height="300" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/11/Friederike-Stephan-247x300.jpg 247w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/11/Friederike-Stephan-329x400.jpg 329w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/11/Friederike-Stephan.jpg 396w" sizes="(max-width: 247px) 100vw, 247px" /> </strong></em></p>
<p><em><strong>Friederike Stephan</strong></em></p>
<p><strong>einfach patent Patenttraining</strong></p>
<p><strong>E-Mail:</strong> <a href="mailto:mail@einfach-patent.de">mail@einfach-patent.de</a></p>
<p><strong>Website:</strong> <a href="https://einfach-patent.de/">https://einfach-patent.de/</a></p>
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		<item>
		<title>Transparente Nachhaltigkeitskommunikation:  Schlüssel zur Wettbewerbsfähigkeit in einer klimaneutralen Zukunft</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Oct 2024 10:04:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alle News]]></category>
		<category><![CDATA[Sustainability]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Begriff „Nachhaltigkeit“ ist heute allgegenwärtig und nimmt in der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Diskussion einen zentralen Platz ein. Nachhaltigkeit wird aktuell in Form von drei Säulen umschrieben: Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) – zusammen abgekürzt als ESG. Unternehmen und Gesellschaften müssen ressourcenschonend wirtschaften, soziale Verantwortung übernehmen und transparente...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Begriff „Nachhaltigkeit“ ist heute allgegenwärtig und nimmt in der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Diskussion einen zentralen Platz ein. Nachhaltigkeit wird aktuell in Form von drei Säulen umschrieben: Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) – zusammen abgekürzt als ESG.</p>
<p>Unternehmen und Gesellschaften müssen ressourcenschonend wirtschaften, soziale Verantwortung übernehmen und transparente sowie verantwortungsvolle Führungspraktiken einhalten. Maßnahmen im Umweltbereich und die Kommunikation darüber ziehen besonders die Aufmerksamkeit auf sich. Die Bedeutung der Nachhaltigkeit auf diesem Sektor liegt darin, die Bedürfnisse der heutigen Generation zu erfüllen, ohne die Möglichkeiten zukünftiger Generationen zu gefährden. Seit die EU den Green Deal initiiert hat, ist das Ziel eines klimaneutralen Europas bis 2050 gesetzt. Nachhaltigkeit ist somit nicht nur ein Trend, sondern eine Notwendigkeit für das langfristige Überleben und den Erfolg von Unternehmen sowie der Gesellschaft insgesamt.</p>
<p>Nachhaltigkeit umfasst verschiedene Dimensionen:</p>
<ul>
<li><strong>Ökologische Dimension:</strong> Hierzu zählt der Schutz der natürlichen Ressourcen, die Reduktion von Emissionen, die Nutzung erneuerbarer Energien und der Erhalt der Biodiversität.</li>
<li><strong>Soziale Dimension:</strong> Diese beinhaltet faire Arbeitsbedingungen, den Schutz der Menschenrechte, soziale Gerechtigkeit und die Förderung der Gemeinschaft.</li>
<li><strong>Ökonomische Dimension:</strong> Wirtschaftliche Nachhaltigkeit bedeutet, langfristige Geschäftsstrategien zu entwickeln, die sowohl finanziell tragfähig als auch ethisch verantwortlich sind.</li>
</ul>
<p><strong> </strong></p>
<h4>Warum Nachhaltigkeitskommunikation entscheidend ist</h4>
<p>Um die vielfältigen Nachhaltigkeitsbemühungen wirksam zu gestalten, ist es unerlässlich, dass Unternehmen diese Aktivitäten nicht nur umsetzen, sondern auch transparent und glaubwürdig kommunizieren. Die durchdachte Kommunikation beeinflusst das Image eines Unternehmens positiv und erhöht seine Attraktivität, insbesondere bei zukünftigen Mitarbeitenden aus der jungen Generation, die zunehmend Wert auf nachhaltige Praktiken legen. Eine transparente und glaubwürdige Kommunikation über Nachhaltigkeit kann ebenfalls das Vertrauen der Kunden stärken und eine langfristige Kundenbindung fördern.</p>
<ul>
<li><strong>Image stärken:</strong> Unternehmen, die aktiv und ehrlich über ihre Nachhaltigkeitsbemühungen berichten, genießen ein besseres Ansehen. Dies ist besonders in einer Zeit wichtig, in der Verbraucher und Investoren immer mehr Wert auf Nachhaltigkeit legen. Ein gutes Nachhaltigkeitsimage kann den Marktwert eines Unternehmens steigern und seine Wettbewerbsfähigkeit erhöhen.</li>
<li><strong>Top-Talente gewinnen:</strong> Besonders die junge Generation sucht nach Arbeitgebern, die nicht nur wirtschaftlichen Erfolg, sondern auch soziale und ökologische Verantwortung übernehmen. Eine klare Kommunikation über Nachhaltigkeit kann somit ein entscheidender Faktor im Wettbewerb um Talente sein. Studien zeigen, dass Millennials und die Generation Z bereit sind, geringere Gehälter in Kauf zu nehmen, wenn sie dafür in einem umweltbewussten und sozial verantwortlichen Unternehmen arbeiten können.</li>
</ul>
<p><strong> </strong></p>
<h4>Nachhaltigkeitskommunikation wirkt nach innen und strahlt nach außen</h4>
<p>Eine effektive, ehrliche und transparente Nachhaltigkeitskommunikation ist entscheidend, sowohl intern als auch extern. Intern sorgt sie dafür, dass alle Mitarbeitenden durch kontinuierliche Information motiviert sind und sich aktiv an den Nachhaltigkeitszielen des Unternehmens beteiligen. Extern trägt sie dazu bei, die Bemühungen und Erfolge eines Unternehmens in Sachen Nachhaltigkeit transparent zu machen und das Vertrauen der Kunden und der Öffentlichkeit zu stärken.</p>
<p>Wie bei allen Kommunikationsmaßnahmen ist auch hier eine zielgruppengerechte Aufbereitung der Informationen, eine spezifische Auswahl der Kanäle, eine genaue Beobachtung der Wettbewerber sowie eine kontinuierliche und konsistente Kommunikation wichtig. Nur solche Maßnahmen können ihre vollständige Wirkung entfalten, die sichtbar und öffentlich gemacht werden. Die Kommunikation darüber ist der letzte, aber nicht minder wirkungsvolle, Schritt im Bereich der Nachhaltigkeitsstrategie und muss von allen Unternehmen, ob groß oder klein, gegangen werden.</p>
<p><strong> </strong></p>
<h4>Rechtliche Rahmenbedingungen für Nachhaltigkeit</h4>
<p>Bei der Nachhaltigkeitskommunikation gilt es jedoch zahlreiche rechtliche Vorschriften zu beachten. Diese Vorschriften verlangen, dass Umweltansprüche klar, präzise und nachweisbar sind. Unternehmen müssen ihre Aussagen durch objektive Nachweise, wie unabhängige Zertifizierungen oder Umweltprüfungen, belegen können. Zudem dürfen keine irreführenden oder täuschenden Informationen verbreitet werden.</p>
<p>Zu den wichtigsten gesetzlichen Regelungen im Bereich der Nachhaltigkeit gehören:</p>
<ul>
<li><strong>EU Green Deal:</strong> Ein umfassendes Maßnahmenpaket der Europäischen Kommission, das unter anderem Land- und Forstwirtschaft, Verkehr, Energieversorgung, Handel, Industrie und Finanzen umfasst. Ziel ist ein klimaneutrales Europa bis 2050. Der Green Deal fordert Unternehmen auf, ihre Produktions- und Lieferketten nachhaltig zu gestalten und verstärkt auf erneuerbare Energien und umweltfreundliche Technologien zu setzen.</li>
</ul>
<p>Zum Green Deal gehört unter anderem Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo bzw. alternativ ECGT) sowie die Green Claims Richtlinie.</p>
<ul>
<li>Die <strong>EmpCo-/bzw. ECGT-Richtlinie</strong> ist am 26. März 2024 in Kraft getreten und die Vorschriften finden ab dem 27. September 2026 Anwendung. Die EmpCo-RL harmonisiert Vorschriften für umweltbezogene Werbung und soll die Auslegung der nationalen Gerichte und Behörden in der EU vereinheitlichen.</li>
</ul>
<p>Die Richtlinie ergänzt insbesondere die sogenannte Schwarze Liste der UGP-RL (Richtline gegen unlautere Geschäftspraktiken) um konkrete Handlungen, die verboten sind.</p>
<ul>
<li> Die <strong>Green Claims Richtlinie </strong>wurde im März 2024 vom Europäischen Parlament verabschiedet. Der EU-Umwelt­ministerrat hat am 17. Juni 2024 seinen Standpunkt zur Green Claims-RL festgelegt. Eine endgültige Verabschiedung der Richtlinie wird in einigen Monaten erwartet, wobei es dabei noch zu weiteren inhaltlichen Änderungen kommen kann. Umweltbezogene Aussagen in der Werbung sollen nach dieser Richtlinie kontrolliert und überprüfbar werden. Unternehmen, die sich tatsächlich bemühen, ihren ökologischen Fußabdruck zu verringern, sollen die Möglichkeit haben, dies durch entsprechende Kommunikation zu bewerben und dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits entschieden, unter welchen Bedingungen ein Unternehmen mit dem Begriff „klimaneutral“ werben darf. Demnach müssen Verbraucher in der Werbung darüber informiert werden, wie die Klimaneutralität erreicht wird; andernfalls ist die Werbung irreführend.</li>
<li><strong>Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD):</strong> Diese Richtlinie erweitert die Berichtspflicht von Unternehmen zur Nachhaltigkeit. Ab 2024 sind zunächst größere Unternehmen betroffen, später auch kleine und mittlere Unternehmen. Die CSRD verlangt detaillierte Berichte über Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen und soll die Vergleichbarkeit und Transparenz von Nachhaltigkeitsinformationen verbessern.</li>
<li><strong>Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR):</strong> Diese Verordnung regelt die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen in Investitionsentscheidungen und Empfehlungen der Finanzbranche. Finanzmarktteilnehmer müssen offenlegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Entscheidungsprozesse einbeziehen und über die Nachhaltigkeitsauswirkungen ihrer Investitionen berichten.</li>
</ul>
<p><strong> </strong></p>
<h4>Fazit</h4>
<p>Die Einhaltung und Umsetzung von Nachhaltigkeitsprinzipien sowie deren transparente Kommunikation bieten Unternehmen die Chance, ihre Marktstellung zu stärken und sich als verantwortungsbewusste Akteure in der globalen Wirtschaft zu positionieren. Durch klare und ehrliche Kommunikation können Unternehmen ihr Image verbessern, das Vertrauen der Verbraucher gewinnen und talentierte Mitarbeiter anziehen. Dabei ist es wichtig, die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, um nicht in die Falle des      Greenwashings zu geraten. Unternehmen sollten ihre Nachhaltigkeitsstrategie sorgfältig planen und transparent kommunizieren, um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben und ihren Beitrag zu einer nachhaltigen Zukunft zu leisten.</p>
<p>Ein nachhaltiges Unternehmen ist nicht nur gut für die Umwelt und die Gesellschaft, sondern schafft auch langfristigen wirtschaftlichen Wert. In einer Welt, in der Nachhaltigkeit immer mehr an Bedeutung gewinnt, ist es für Unternehmen unerlässlich, sich aktiv mit diesem Thema auseinanderzusetzen und ihre Bemühungen glaubwürdig zu kommunizieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<figure id="attachment_620" aria-describedby="caption-attachment-620" style="width: 201px" class="wp-caption alignnone"><img decoding="async" class="wp-image-620 size-medium" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2024/10/Catrin-Keil_Keil-Kommunikation_Portrait-201x300.jpg" alt="Catrin Keil Kommunikation" width="201" height="300" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/10/Catrin-Keil_Keil-Kommunikation_Portrait-201x300.jpg 201w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/10/Catrin-Keil_Keil-Kommunikation_Portrait-686x1024.jpg 686w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/10/Catrin-Keil_Keil-Kommunikation_Portrait-768x1146.jpg 768w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/10/Catrin-Keil_Keil-Kommunikation_Portrait-1029x1536.jpg 1029w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/10/Catrin-Keil_Keil-Kommunikation_Portrait-1372x2048.jpg 1372w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/10/Catrin-Keil_Keil-Kommunikation_Portrait-960x1433.jpg 960w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/10/Catrin-Keil_Keil-Kommunikation_Portrait-268x400.jpg 268w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/10/Catrin-Keil_Keil-Kommunikation_Portrait-585x873.jpg 585w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/10/Catrin-Keil_Keil-Kommunikation_Portrait-1320x1970.jpg 1320w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/10/Catrin-Keil_Keil-Kommunikation_Portrait.jpg 1382w" sizes="(max-width: 201px) 100vw, 201px" /><figcaption id="caption-attachment-620" class="wp-caption-text">Catrin Keil</figcaption></figure>
<p>KEIL KOMMUNIKATION</p>
<p>Radlkoferstr. 2</p>
<p>81373 München</p>
<p><strong>Telefon:</strong> +49 89 741185495</p>
<p><a href="mailto:catrinkeil@keilkommunikation.com">catrinkeil@keilkommunikation.com</a></p>
<p><a href="https://www.keilkommunikation.com" target="_blank" rel="noopener"> www.keilkommunikation.com</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<figure id="attachment_156" aria-describedby="caption-attachment-156" style="width: 223px" class="wp-caption alignnone"><img decoding="async" class="wp-image-156 size-medium" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2023/07/Karin-Simon-223x300.jpg" alt="Porträt: Karin Simon" width="223" height="300" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Karin-Simon-223x300.jpg 223w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Karin-Simon-280x376.jpg 280w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Karin-Simon-297x400.jpg 297w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Karin-Simon.jpg 355w" sizes="(max-width: 223px) 100vw, 223px" /><figcaption id="caption-attachment-156" class="wp-caption-text">Karin Simon</figcaption></figure>
<p>Rechtsanwältin bei SimonGraeser</p>
<p style="text-align: left;">Simon Graeser Intellectual Property Law</p>
<p>Uhlandstraße 2</p>
<p>80336 München</p>
<p>Tel: +49 89 904227511</p>
<p><a href="mailto:simon@simongraeser.law" target="_blank" rel="noopener">simon@simongraeser.law</a></p>
<p><a href="http://www.simongraeser.law/" target="_blank" rel="noopener">www.simongraeser.law</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<figure id="attachment_206" aria-describedby="caption-attachment-206" style="width: 223px" class="wp-caption alignnone"><img loading="lazy" decoding="async" class="wp-image-206 size-medium" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2023/07/Photo-Susanne-Webseite-002-223x300.jpg" alt="Susanne Graeser, Rechtsanwältin bei SimonGraeser" width="223" height="300" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Photo-Susanne-Webseite-002-223x300.jpg 223w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Photo-Susanne-Webseite-002-280x376.jpg 280w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Photo-Susanne-Webseite-002-297x400.jpg 297w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Photo-Susanne-Webseite-002.jpg 355w" sizes="auto, (max-width: 223px) 100vw, 223px" /><figcaption id="caption-attachment-206" class="wp-caption-text">Susanne Graeser</figcaption></figure>
<p>Rechtsanwältin bei SimonGraeser</p>
<p style="text-align: left;">Simon Graeser Intellectual Property Law</p>
<p>Uhlandstraße 2</p>
<p>80336 München</p>
<p>Tel: +49 89 904227511</p>
<p><a href="mailto:simon@simongraeser.law" target="_blank" rel="noopener">simon@simongraeser.law</a></p>
<p><a href="http://www.simongraeser.law/" target="_blank" rel="noopener">www.simongraeser.law</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de/transparente-nachhaltigkeitskommunikation-schluessel-zur-wettbewerbsfaehigkeit-in-einer-klimaneutralen-zukunft/">Transparente Nachhaltigkeitskommunikation:  Schlüssel zur Wettbewerbsfähigkeit in einer klimaneutralen Zukunft</a> erschien zuerst auf <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de">IP für Unternehmer</a>.</p>
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		<title>Wirtschaftliche Vorteile durch effizientes IP-Management</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Oct 2024 09:39:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alle News]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolgreicher Schutz des Intellectual Property (IP) bietet für StartUps einen entscheidenden Erfolgsfaktor Der Schutz geistigen Eigentums (IP) ist ein zentraler Baustein, um sich als Unternehmen oder Marke in einem wettbewerbsintensiven Marktumfeld erfolgreich zu positionieren. Durch den gezielten Einsatz von Patenten, Marken und Urheberrechten können sie ihre innovativen Ideen, Produkte und...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de/wirtschaftliche-vorteile-durch-effizientes-ip-management/">Wirtschaftliche Vorteile durch effizientes IP-Management</a> erschien zuerst auf <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de">IP für Unternehmer</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Erfolgreicher Schutz des Intellectual Property (IP) bietet für StartUps einen entscheidenden Erfolgsfaktor</strong></p>
<p>Der Schutz geistigen Eigentums (IP) ist ein zentraler Baustein, um sich als Unternehmen oder Marke in einem wettbewerbsintensiven Marktumfeld erfolgreich zu positionieren. Durch den gezielten Einsatz von Patenten, Marken und Urheberrechten können sie ihre innovativen Ideen, Produkte und Geschäftsmodelle schützen und sich so einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil sichern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Doch welche weiteren Vorteile bietet der Schutz von geistigem Eigentum für StartUps?</strong></p>
<p><strong>Wettbewerbsvorteil durch Exklusivität</strong></p>
<p>Der Schutz geistigen Eigentums ermöglicht es StartUps, ihre einzigartigen Innovationen vor Nachahmern zu schützen. Durch den Erwerb von Patenten, Marken und Urheberrechten schaffen sie sich eine exklusive Marktposition. Diese Exklusivität macht sie zu Vorreitern in ihrer Branche und hilft ihnen, sich von der Konkurrenz abzuheben. Insbesondere in gesättigten Märkten kann der Schutz des geistigen Eigentums den entscheidenden Unterschied ausmachen und dazu beitragen, eine starke Marktposition aufzubauen und zu halten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Attraktivität für Investoren steigern</strong></p>
<p>Eine solide IP-Strategie macht ein Start-up auch für Investoren deutlich attraktiver. Investoren suchen Unternehmen mit geschützten IP-Rechten, da dies ein Zeichen für langfristiges Wachstumspotenzial und Innovationskraft ist. IP-Schutz zeigt, dass das Unternehmen seine Ideen nicht nur entwickelt, sondern auch aktiv schützt. Dies schafft Vertrauen und erhöht die Wahrscheinlichkeit, finanzielle Unterstützung zu erhalten. Zudem kann der Wert eines StartUps durch starke IP-Rechte gesteigert werden, da diese als Sicherheiten für Kredite oder Finanzierungen dienen können.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Sichere Partnerschaften und Kooperationen</strong></p>
<p>Geschütztes geistiges Eigentum schafft die Grundlage für sichere und erfolgreiche Partnerschaften. StartUps können mit potenziellen Partnern oder Investoren sprechen, ohne befürchten zu müssen, dass ihre Ideen gestohlen werden. IP-Schutz ermöglicht es, wertvolle Ressourcen und Know-how zu teilen und gleichzeitig das Risiko zu minimieren. Dies ebnet den Weg für strategische Allianzen, die das Wachstum eines Startups beschleunigen können.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Zusätzliche Einnahmequellen durch IP-Monetarisierung</strong></p>
<p>Patente und Markenrechte können nicht nur den Schutz eines Start-ups erhöhen, sondern auch als Einnahmequelle dienen. Durch Lizenzvereinbarungen oder den Verkauf von IP-Rechten können Start-ups zusätzliche Einnahmen generieren und ihre finanziellen Möglichkeiten erweitern. Insbesondere in Branchen, in denen Innovation eine zentrale Rolle spielt, kann die Monetarisierung von IP einen erheblichen Wertbeitrag leisten.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Stärkung der Markenidentität und des Kundenvertrauens</strong></p>
<p>Der Schutz von Markenrechten spielt eine wesentliche Rolle beim Aufbau einer starken Markenidentität. Für StartUps ist es entscheidend, sich in den Köpfen der Kunden zu verankern und Vertrauen aufzubauen. Eine geschützte Marke steht für Qualität, Innovation und Zuverlässigkeit &#8211; Eigenschaften, die Kundenbindung und langfristigen Erfolg fördern. Durch den Schutz ihrer Marken können Start-ups sicherstellen, dass ihre Identität und ihr Ruf geschützt bleiben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Risikominimierung durch IP-Schutz</strong></p>
<p>Eine klare IP-Strategie schützt Start-ups vor der unberechtigten Nutzung ihrer Innovationen. In wettbewerbsintensiven Branchen, in denen IP-Streitigkeiten kostspielig und geschäftsschädigend sein können, ist dieser Schutz besonders wichtig. Frühzeitige Investitionen in den IP-Schutz schützen junge Unternehmen vor Rechtsstreitigkeiten und stärken ihre Marktposition.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Der frühe Schutz von IP sichert langfristigen Erfolg</strong></p>
<p>StartUps, die von Anfang an auf eine durchdachte und umfassende IP-Strategie setzen, verschaffen sich einen entscheidenden Vorsprung. Der Schutz geistigen Eigentums ist für junge Unternehmen kein optionaler Schritt, sondern ein Muss, um sich in einem dynamischen und oft hart umkämpften Marktumfeld zu behaupten. IP-Schutz bedeutet weit mehr als die Abwehr von Nachahmern: Er legt den Grundstein für eine starke und unverwechselbare Marktposition, eröffnet den Zugang zu strategisch wichtigen Investoren und bietet Sicherheit vor rechtlichen Auseinandersetzungen, die gerade für StartUps existenzbedrohend sein können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ohne einen wirksamen Schutz laufen Start-ups Gefahr, dass ihre innovativen Ideen, Produkte oder Marken kopiert oder unrechtmäßig genutzt werden. Dies kann nicht nur zu erheblichen finanziellen Einbußen führen, sondern auch das Vertrauen von Kunden und Investoren untergraben. Ein frühzeitiger IP-Schutz hingegen bietet nicht nur Sicherheit, sondern erhöht auch die Glaubwürdigkeit eines StartUps, da er Engagement für Innovation und langfristige Marktführerschaft signalisiert. Er schafft Vertrauen, stärkt das Wachstumspotenzial und hebt das Unternehmen deutlich von der Konkurrenz ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kurzum: IP-Schutz ist kein &#8222;Nice-to-have&#8220;, sondern ein elementarer Erfolgsfaktor für jedes Unternehmen und Marken, die langfristig bestehen und wachsen wollen. Wer auf IP-Schutz verzichtet, riskiert nicht nur seinen Wettbewerbsvorsprung, sondern möglicherweise ein nachhaltiges Wachstum des gesamten Unternehmens.</p>
<p>&nbsp;</p>
<figure id="attachment_302" aria-describedby="caption-attachment-302" style="width: 300px" class="wp-caption alignleft"><img loading="lazy" decoding="async" class="size-medium wp-image-302" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-300x300.jpg" alt="Antje Heuer, Patentanwältin bei Beetz &amp; Partner" width="300" height="300" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-300x300.jpg 300w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-150x150.jpg 150w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-768x768.jpg 768w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-480x480.jpg 480w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-280x280.jpg 280w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-400x400.jpg 400w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer-585x585.jpg 585w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Portraitfoto_Heuer.jpg 800w" sizes="auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-302" class="wp-caption-text">Antje Heuer, Patentanwältin bei Beetz &amp; Partner</figcaption></figure>
<p>BEETZ &amp; PARTNER mbB</p>
<p>Patentanwälte</p>
<p>Prinzregentenstraße 54, 80538 München, Germany</p>
<p>Tel: +49 89 2168 9100</p>
<p><a href="mailto:aheuer@beetz.com" target="_blank" rel="noopener">aheuer@beetz.com</a></p>
<p><a href="https://beetz.com" target="_blank" rel="noopener">https://beetz.com</a></p>
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			</item>
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		<title>Anaqua bringt KI-gestützte IP-Management-Plattform AQX® 11 auf den Markt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Jun 2024 09:22:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Alle News]]></category>
		<category><![CDATA[Branchennews]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die neue IP-Management-Plattform steigert die Effizienz und bietet Unternehmen wertvolle Erkenntnisse, um sich im Wettbewerb zu behaupten. Boston &#8211; Anaqua, der führende Anbieter von Technologien für das Management von Innovationen und geistigem Eigentum (IP), kündigt heute die Markteinführung des KI-gestützten AQX® 11 an. Dies ist der bedeutendste Plattform-Release von Anaqua...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue IP-Management-Plattform steigert die Effizienz und bietet Unternehmen wertvolle Erkenntnisse, um sich im Wettbewerb zu behaupten.</p>
<p><strong>Boston </strong>&#8211; Anaqua, der führende Anbieter von Technologien für das Management von Innovationen und geistigem Eigentum (IP), kündigt heute die Markteinführung des KI-gestützten AQX® 11 an. Dies ist der bedeutendste Plattform-Release von Anaqua seit 20 Jahren und unterstützt Unternehmen und Anwaltskanzleien dabei, den maximalen Wert aus ihren IP-Assets zu erzielen. Die Markteinführung fällt mit dem ersten Tag der Anaqua Experience Conference zusammen und ist zudem auch Teil der Feierlichkeiten zum 20-jährigen Bestehen des Unternehmens.</p>
<p>AQX 11 ist eine IP-Plattform, die auf operative und strategische Vorteile ausgelegt ist. Sie verleiht der Welt des IP-Managements ein neues Gesicht und verbessert die Entscheidungsmöglichkeiten und die Effizienz von IP-Anwälten und -Teams erheblich. Die Plattform umfasst eine Reihe von neuen Funktionen:</p>
<p><strong>KI-Fähigkeiten:</strong> AI Patent Summaries™ und AI Patent Auto-Classifier™ modernisieren Patentüberprüfungs- und Klassifizierungsprozesse, reduzieren den manuellen Aufwand und verbessern die Datengenauigkeit. Mit diesen KI-Funktionen können Benutzer Patentansprüche und Erfindungen einfach zusammenfassen und sowohl interne Patente als auch Patente von Wettbewerbern automatisch klassifizieren und dem unternehmenseigenen Klassifizierungssystem zuordnen. Dadurch erhalten sie einen umfassenden Überblick über die Wettbewerbslandschaft.</p>
<p><strong>Arbeitsbereich für Anwälte:</strong> Zum ersten Mal können Anwälte an einem zentralen Ort schnell auf alle wichtigen Daten ihrer IP-Mandate zugreifen. Anwälte können so ihre Entscheidungsfindung beschleunigen und verbessern, da sie alle relevanten Informationen, wie z. B. Amtsvorgänge, ausländische Anmeldungen, Patentverlängerungs-Entscheidungen und vieles mehr, unmittelbar verfügbar haben.</p>
<p><strong>Automatisierung:</strong> Die automatische Verarbeitung von Dokumenten ist ein bedeutender Fortschritt, der manuelle Prozesse bei der Kommunikation mit Patent- und Markenämtern überflüssig macht. Dadurch können Fehler reduziert werden und die IP-Teams können sich – statt auf die Eingabe von Daten – auf die Validierung der Datengenauigkeit und die Durchführung übergeordneter Aufgaben konzentrieren.</p>
<p><strong>Verwaltung von Domänennamen:</strong> Ein neues Modul verfolgt und verwaltet Domainnamen-Informationen zusammen mit IP-Assets. Dadurch bietet es einen ganzheitlichen Überblick über das Portfolio eines Unternehmens, welches genau auf die Art und Weise abgestimmt ist, wie Geschäftsinhaber diese wichtigen Vermögenswerte verwalten.</p>
<p><strong>Innovationsmanagement:</strong> Unternehmen können Innovationen beschleunigen und ihren Wert maximieren, indem sie IP-Anwälte frühzeitig und häufig in die strategische Planung des Innovationsmanagements einbeziehen. Das Modul verbessert die Ideenerfassung und -entwicklung in der gesamten Organisation, rationalisiert die teamübergreifende Zusammenarbeit und bietet effiziente Tools für die Verwaltung von Beiträgen von Erfindern und Nicht-Erfindern. Dadurch wird die Markteinführung beschleunigt und sichergestellt, dass die besten Ideen geschützt und umgesetzt werden.</p>
<p><strong>Produktmanagement:</strong> Eine neue Funktion sorgt für Transparenz bei Patentprozessen, indem sie Patente, Marken und Finanzdaten mit Produktfamilien verknüpft. Dadurch wird ein klares Verständnis derjenigen IP-Assets ermöglicht, die den Produktwert steigern. Diese verbesserte Sichtbarkeit, einschließlich der Patentbewertungsdaten vereinfacht das Erkennen von Lizenzierungsmöglichkeiten und informiert über Entscheidungen bei der Verlängerung.</p>
<p>&#8222;Der heutige Tag ist ein Meilenstein, denn wir bringen AQX 11 auf den Markt&#8220;, sagte Bob Romeo, CEO von Anaqua. &#8222;Mit KI und verbesserter Automatisierung ist das ein Sprung nach vorne in der IP-Management-Technologie. Zum 20-jährigen Bestehen von Anaqua unterstreicht diese Version unsere Fortschritte und unser Engagement für Innovation. Wir freuen uns, unser Jubiläum zu feiern und diesen Erfolg mit unserer weltweiten Gemeinschaft von Kunden zu teilen, die maßgeblich dazu beigetragen hat, dies zu ermöglichen.&#8220;</p>
<p>Vincent Brault, Senior-Vize Präsident für Produkt &amp; Innovation bei Anaqua, betonte ebenfalls die Bedeutung des Marktstarts: &#8222;AQX 11 ist das Ergebnis einer intensiven Zusammenarbeit mit unserer sehr geschätzten Kunden-Community. Diese Lösung versetzt unsere Kunden in die Lage, ihre operative Effizienz und strategische Entscheidungsfindung durch bahnbrechende KI-Funktionen und Automatisierung zu optimieren. AQX 11 ermöglicht es Fachleuten des gewerblichen Rechtsschutzes, zentrale Erkenntnisse aus grundlegenden Daten zu gewinnen und Portfolioentscheidungen sowie die Patentklassifizierung zu rationalisieren. Damit setzt AQX11 einen neuen Standard in der IP-Management-Technologie.“</p>
<p>Weitere Informationen über AQX 11 und die Möglichkeit, eine Demo anzufordern, finden Sie unter <a href="https://www.anaqua.com/" target="_blank" rel="noopener">anaqua.com</a>.</p>
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		<title>Fördermittel als Strategisches Finanzierungsinstrument</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 May 2024 11:26:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alle News]]></category>
		<category><![CDATA[Branchennews]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Fristablauf nicht verpassen!   Die deutsche Fördermittel-Landschaft könnte man mit einem exquisit bestückten Buffet vergleichen – reichhaltig und vielfältig, aber auch ein bisschen überwältigend, wenn man nicht weiß, wo man anfangen soll. Dabei sind Fördermittel vorallem für kleine und mittelständische Unternehmen der Zaubertrank für Wachstum und technologische Sprünge. Ein erteiltes...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Fristablauf nicht verpassen! </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die deutsche Fördermittel-Landschaft könnte man mit einem exquisit bestückten Buffet vergleichen – reichhaltig und vielfältig, aber auch ein bisschen überwältigend, wenn man nicht weiß, wo man anfangen soll. Dabei sind Fördermittel vorallem für kleine und mittelständische Unternehmen der Zaubertrank für Wachstum und technologische Sprünge. Ein erteiltes Patent impliziert im Grunde bereits die Innovation eines Vorhabens und damit gute Chancen auf eine Förderung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gute Hilfsmittel auf der Suche nach dem passenden Fördertopf sind die Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (<a href="http://www.foerderdatenbank.de">www.foerderdatenbank.de</a>) und die Förderberatung des Bundes (<a href="http://www.foerderinfo.bund.de">www.foerderinfo.bund.de</a>). Diese digitalen Schatzkarten sind Ihre Wegweiser durch den Förderdschungel. Sie bieten gut strukturierten und übersichtlich aufbereiteten Zugriff auf Tausende von Programmen und helfen Ihnen, die Nadel im Heuhaufen zu finden</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine kleine Auswahl aus der Förder-Hitliste für den Mittelstand:</p>
<ul>
<li><strong>ZIM </strong>(Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand): Der Popstar unter den Förderprogrammen: Fördert die Entwicklung neuer oder signifikant verbesserter Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen.</li>
<li><strong>KMU-innovativ:</strong> Ermöglicht eine Förderung für besonders innovative Projekte kleiner und mittlerer Unternehmen.</li>
<li><strong>Horizon Europa:</strong> Das größte Forschungs- und Innovationsförderprogramm der EU stellt bedeutende Mittel zur Verfügung, um die internationale Zusammenarbeit im Bereich F&amp;E zu fördern. ​</li>
<li><strong>Forschungszulage:</strong> Steuerliche Förderung für Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Das Forschungszulagengesetz &#8211; Das Potential rückwirkender Förderung nutzen</strong></p>
<p>Die Forschungszulage ist aus meiner Sicht aktuell auf Platz eins in der Förder-Hitparade. Vorallem aber das Einzige Förderprogramm, das eine <u>rückwirkende</u> Förderung ermöglicht. Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes sind förderfähig unabhängig von Unternehmensgröße und Branche. Die Forschungszulage ist noch attraktiver, seitdem sie am 27.03.2024 durch das Wachstumschancengesetz nochmal aufgebessert wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was ändert sich?</strong></p>
<p>Das Wichtigste zuerst: Bisher war die Forschungszulage bis 2026 zeitlich begrenzt – mit der Gesetzesänderung gilt sie nun unbefristet. Zudem wurde die Bemessungsgrundlage von bisher 4 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR angehoben, d.h. die maximale Förderung steigt von 1 Mio. EUR auf 3,5 Mio. EUR pro Jahr. Neben Personalkosten und externen Entwicklungskosten werden künftig auch Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen gefördert. Zudem steigt die effektive Förderung für externe Entwicklungsaufträge von bisher 15% auf 17,5%. Der Stundensatz für Eigenleistungen von Einzelunternehmern wird von 40 EUR auf 70 EUR je Arbeitsstunde angehoben. Außerdem können KMUs künftig eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen, d.h. sie steigt von 25 auf 35 Prozent der Bemessungsgrundlage.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was wird gefördert?</strong></p>
<p>Die Forschungszulage fördert nachstehende Leistungen aus Einzel- oder Kooperationsprojekten der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung mit 25 %:</p>
<ol>
<li>Eigenbetriebliche Forschung</li>
<li>Externe Forschungsaufträge</li>
<li>Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers</li>
<li>Investitionskosten</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fristablauf nicht verpassen!</strong></p>
<p>Der Antrag auf Forschungszulage kann innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, für das der Anspruch entstanden ist, gestellt werden. Die Antragsfrist für das Jahr 2020 endet dem­nach Ende 2024!</p>
<p>– also, liebe Unternehmer, ran an die Fördermittel! Diese Chance lässt man sich nicht entgehen.</p>
<p>Und dabei ist zu betonen: Ein Fördermittelzuschuss muss keine einmalige Sache sein! Wenn Ihr Unternehmen und Ihre Projekte sich dazu eignen, können Sie mehrere Zuschüsse pro Jahr beantragen. Der erste Antrag ist erfahrungsgemäß der Schwierigste. Nach dem dritten oder vierten, stellt sich eine gewisse Routine ein, da der Aufbau vieler Antragsverfahren ähnlich gestaltet ist. Alternativ für den Anfang einen Fördermittelberater an die Seite nehmen oder das Thema einfach komplett outsourcen.</p>
<p><em>Sabine Hentschel</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<figure id="attachment_599" aria-describedby="caption-attachment-599" style="width: 225px" class="wp-caption alignleft"><img loading="lazy" decoding="async" class="size-medium wp-image-599" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2024/05/Sabine-Hentschel-225x300.jpg" alt="Sabine Hentschel Fördermittelberaterin" width="225" height="300" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/05/Sabine-Hentschel-225x300.jpg 225w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/05/Sabine-Hentschel-300x400.jpg 300w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/05/Sabine-Hentschel.jpg 403w" sizes="auto, (max-width: 225px) 100vw, 225px" /><figcaption id="caption-attachment-599" class="wp-caption-text">Sabine Hentschel<br />Fördermittelberaterin</figcaption></figure>
<p>Die Hentschel Fördermittelberatung ist spezialisiert auf F&amp;E Förderung und unterstützt mittelständische Unternehmen und Konzerne schnell und praxisnah bei der Antragstellung.</p>
<p>Hentschel Fördermittelberatung für Forschung &amp; Entwicklung</p>
<p>Oberföhringer Str. 127 b</p>
<p>D-81925 München</p>
<p>Fon +49/89/23164818</p>
<p><a href="mailto:s.hentschel@hentschel-foerdermittel.de">s.hentschel@hentschel-foerdermittel.de</a></p>
<p><a href="http://www.hentschel-foerdermittel.de">www.hentschel-foerdermittel.de</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de/foerdermittel-als-strategisches-finanzierungsinstrument/">Fördermittel als Strategisches Finanzierungsinstrument</a> erschien zuerst auf <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de">IP für Unternehmer</a>.</p>
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		<title>„Markenschutz im digitalen Zeitalter: Herausforderungen und Strategien für mittelständische Unternehmen im Metaverse“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Mar 2024 09:31:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alle News]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In der Welt des Metaverse eröffnen sich unbegrenzte Möglichkeiten für Ihr Unternehmen – aber kennen Sie auch die damit verbundenen Risiken? Während das Metaverse eine neue Ära der digitalen Expansion und Innovation einläutet, stehen mittelständische Unternehmen vor der komplexen Aufgabe, ihre Marken in dieser unerforschten virtuellen Landschaft zu schützen. Von...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de/markenschutz-im-digitalen-zeitalter-herausforderungen-und-strategien-fuer-mittelstaendische-unternehmen-im-metaverse/">„Markenschutz im digitalen Zeitalter: Herausforderungen und Strategien für mittelständische Unternehmen im Metaverse“</a> erschien zuerst auf <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de">IP für Unternehmer</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In der Welt des Metaverse eröffnen sich unbegrenzte Möglichkeiten für Ihr Unternehmen – aber kennen Sie auch die damit verbundenen Risiken? Während das Metaverse eine neue Ära der digitalen Expansion und Innovation einläutet, stehen mittelständische Unternehmen vor der komplexen Aufgabe, ihre Marken in dieser unerforschten virtuellen Landschaft zu schützen. Von der Sicherung geistigen Eigentums bis hin zur Navigation durch rechtliche Grauzonen: Der Schutz Ihrer Marke im digitalen Zeitalter ist entscheidend für den langfristigen Erfolg Ihres Unternehmens.</p>
<p>Die zunehmende Bedeutung des Metaversums wirft spezifische rechtliche Fragen auf, insbesondere im Bereich des Markenrechts, die für mittelständische Unternehmen von besonderer Relevanz sind. Diese digitale Evolution fordert die herkömmlichen Prinzipien des geistigen Eigentums heraus und konfrontiert Markeninhaber mit der Aufgabe, ihre Identität und Rechte in einer sich rasch wandelnden digitalen Landschaft zu schützen. Diese Landschaft zeichnet sich durch fließende Übergänge zwischen der physischen und der virtuellen Welt aus.</p>
<p>Im Folgenden erörtern wir diese Problematik und beleuchten spezifische Herausforderungen, vor denen mittelständische Unternehmen und Rechteinhaber im Metaverse stehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Metaverse und NFTs im Unternehmenskontext</strong></p>
<p>Das Metaverse, eine virtuelle Realität, bietet Unternehmen unzählige Möglichkeiten, von virtuellem Handel bis hin zur Ausrichtung digitaler Events. Gleichzeitig bringt diese neue Welt rechtliche Unsicherheiten mit sich, insbesondere im Umgang mit virtuellen Gütern, bekannt als NFTs (Non-Fungible Tokens). Diese digitalen Besitztümer sind einzigartig und nicht austauschbar, was sie zu einem interessanten, aber komplexen Feld für den Markenschutz macht.</p>
<p>Für mittelständische Unternehmen ergibt sich hieraus die Chance, Produkte sowohl in virtueller Form als auch in Verbindung mit physischen Produkten anzubieten. Verbraucher können somit ihre digitalen Avatare mit Gütern ausstatten, die sie auch im realen Leben besitzen. Dies steigert die Attraktivität des virtuellen Lebens und macht einen effektiven rechtlichen Schutz des digitalen Eigentums unerlässlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Markenschutz im Metaverse</strong></p>
<p>Der Schutz von Marken im Metaverse ist für mittelständische Unternehmen essentiell, um ihre Produkte und Dienstleistungen sowohl in der digitalen als auch in der physischen Welt zu sichern. Die dynamische und teilweise unerforschte Natur des Metaversums erfordert eine Anpassung traditioneller Markenrecht-Strategien. Bereits bekannte Probleme aus dem Internetzeitalter werden durch das Metaverse noch komplexer. Die Einbeziehung von Produkten und Dienstleistungen in das Nizza-Klassifikationssystem der Markenämter bietet zwar einen Anhaltspunkt für den Schutz digitaler Güter, doch die fortlaufende Entwicklung des Metaverse verlangt nach ständiger Aktualisierung und Anpassung dieser Schutzmechanismen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Markenrechtliche Herausforderungen für mittelständische Unternehmen im Umgang mit digitalen Gütern</strong></p>
<p>Ein wesentlicher Aspekt, der für mittelständische Unternehmen im digitalen Zeitalter von Bedeutung ist, ist die Unterscheidung zwischen rein virtuellen Produkten, die speziell für das Metaverse entwickelt und dort angeboten werden, und realen Produkten, die sowohl in der physischen Welt als auch im Metaverse verkauft werden. Eine zentrale Herausforderung in diesem Zusammenhang betrifft die Grenzen der Lizenzen für die Nutzung von Marken in der realen Welt und deren Anwendung im virtuellen Raum.</p>
<p>Ein illustratives Beispiel für diese Thematik ist der Fall des Verkaufs von sogenannten „Vault NFTs“ durch StockX, einem Online-Shop, der autorisiert ist, Markenprodukte wie Nike Sneaker zu verkaufen. Nike selbst hat bereits NFTs unter seiner Marke vertrieben, für die StockX prinzipiell keine Verkaufserlaubnis besitzt. Im Jahr 2022 bot StockX jedoch „Vault NFTs“ an, virtuelle Sneaker, die automatisch mit dem Erwerb des physischen Produkts verknüpft waren. Der Kauf der NFTs wurde offiziell lediglich als digitaler Nachweis für den Besitz des physischen Produkts dargestellt, das parallel in einem Tresor von StockX gelagert wird. Nike erhob Klage gegen StockX, da letztere keine Lizenz für die Nutzung der Marke im Kontext virtueller Güter besaßen. StockX argumentierte, der NFT-Verkauf diene ausschließlich als Beweis für den realen Besitz und die Authentizität des Produkts.</p>
<p>Dieser Fall verdeutlicht einige der Schlüsselprobleme, die sich aus der Nutzung von Marken im Metaverse ergeben können.</p>
<p>Um solchen Problemen vorzubeugen, ist es für mittelständische Unternehmen entscheidend, präventive Maßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen korrekte und umfassende Markenanmeldungen, auch für virtuelle Produkte, klare Nutzungsrichtlinien, die Überwachung der Markennutzung sowie die Bereitstellung von Authentifizierungsmöglichkeiten und entsprechende Nutzeraufklärung. Diese Schritte bilden eine solide Grundlage zum Schutz der Markenrechte. Es ist zudem ratsam, sich von einem auf Markenrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, um individuelle Lösungen für den jeweiligen Fall zu entwickeln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Reichweite des Markenschutzes </strong></p>
<p>Die globale Natur des Metaversums stellt mittelständische Unternehmen vor die Herausforderung, ihre Marken nicht nur national oder EU-weit, sondern gegebenenfalls auch international zu schützen. In der traditionellen Welt des Markenschutzes ist es üblich, dass für den Schutz einer Marke in einem bestimmten Land ein hinreichender wirtschaftlicher Bezug zu diesem Land nachgewiesen werden muss. Dies kann durch verschiedene Aktivitäten erfolgen, einschließlich dem Betrieb einer nationalen Webseite und dem Versand von Waren in das jeweilige Land. Diese Kriterien dienen dazu, die Legitimität der Markenanmeldung zu untermauern und sicherzustellen, dass der Markenschutz in den Ländern angewendet wird, in denen das Unternehmen tatsächlich geschäftlich tätig ist.</p>
<p>Das Metaverse führt eine zusätzliche Komplexitätsebene in Bezug auf den physischen Standort und den Schutz geistigen Eigentums ein. Da das Metaverse eine virtuelle Welt ist, in der Nutzer durch Avatare repräsentiert werden, ist die direkte Zuordnung zu einem realen geographischen Standort nicht immer eindeutig. Dies wirft Fragen auf bezüglich der Zuständigkeit und des Schutzbereichs von Marken, insbesondere wenn Avatare mit markengeschützten virtuellen Gütern ausgestattet werden sollen. Die Herausforderung besteht darin, festzustellen, unter welcher Rechtsprechung diese Transaktionen fallen und wie Markeninhaber ihre Rechte in einer Umgebung durchsetzen können, in der traditionelle geographische Grenzen möglicherweise irrelevant sind.</p>
<p>Diese Aspekte verdeutlichen die Notwendigkeit für Unternehmen und Rechtsexperten, sich mit den Besonderheiten des Metaverse auseinanderzusetzen und Strategien zu entwickeln, um den Markenschutz in dieser neuen digitalen Landschaft effektiv zu navigieren und durchzusetzen. Es bedarf innovativer Ansätze, um mit den rechtlichen Herausforderungen umzugehen, die durch die virtuelle Natur des Metaverse entstehen, und um sicherzustellen, dass Markenrechte auch in dieser erweiterten Realität geschützt und respektiert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Schutz von Markenrechten im Metaverse für mittelständische Unternehmen eine zunehmend wichtige Rolle spielt. Die digitale Evolution bringt ständig neue rechtliche Herausforderungen mit sich, weshalb eine fortlaufende Auseinandersetzung mit dem Thema und eine proaktive Schutzstrategie unerlässlich sind.</p>
<p>Um in dieser dynamischen Umgebung erfolgreich zu sein, sollten Unternehmen nicht nur ihre bestehenden Markenrechte kontinuierlich überwachen und anpassen, sondern auch die Entwicklung neuer Rechtsnormen und Technologien im Auge behalten. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit mit Rechtsexperten, die sich auf das digitale Umfeld spezialisiert haben, und die Bereitschaft, in innovative Lösungen zu investieren, die den Schutz und die Verwaltung digitaler Vermögenswerte erleichtern. Darüber hinaus ist es entscheidend, das Bewusstsein und das Verständnis aller Stakeholder, von Mitarbeitern bis hin zu Kunden, bezüglich der Bedeutung und des Umgangs mit Markenrechten im digitalen Zeitalter zu schärfen.</p>
<p>Indem sie proaktive Maßnahmen ergreifen und die Entwicklungen im Metaverse strategisch angehen, können mittelständische Unternehmen nicht nur ihre Marken schützen, sondern auch neue Chancen für Wachstum und Innovation in dieser aufregenden neuen Dimension des digitalen Raums ergreifen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Susanne Graeser, Karin Simon<br />
SimonGraeser Rechtsanwalts PartG mbB</p>
<figure id="attachment_206" aria-describedby="caption-attachment-206" style="width: 223px" class="wp-caption alignnone"><img loading="lazy" decoding="async" class="size-medium wp-image-206" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2023/07/Photo-Susanne-Webseite-002-223x300.jpg" alt="Susanne Graeser, Rechtsanwältin bei SimonGraeser" width="223" height="300" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Photo-Susanne-Webseite-002-223x300.jpg 223w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Photo-Susanne-Webseite-002-280x376.jpg 280w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Photo-Susanne-Webseite-002-297x400.jpg 297w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Photo-Susanne-Webseite-002.jpg 355w" sizes="auto, (max-width: 223px) 100vw, 223px" /><figcaption id="caption-attachment-206" class="wp-caption-text">Susanne Graeser, Rechtsanwältin bei <a href="https://www.simongraeser.law/" target="_blank" rel="noopener">SimonGraeser Intellectual Property Law</a></figcaption></figure>
<figure id="attachment_156" aria-describedby="caption-attachment-156" style="width: 223px" class="wp-caption alignnone"><img loading="lazy" decoding="async" class="size-medium wp-image-156" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2023/07/Karin-Simon-223x300.jpg" alt="Porträt: Karin Simon" width="223" height="300" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Karin-Simon-223x300.jpg 223w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Karin-Simon-280x376.jpg 280w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Karin-Simon-297x400.jpg 297w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/07/Karin-Simon.jpg 355w" sizes="auto, (max-width: 223px) 100vw, 223px" /><figcaption id="caption-attachment-156" class="wp-caption-text">Karin Simon, Rechtsanwältin bei <a href="https://www.simongraeser.law/" target="_blank" rel="noopener">SimonGraeser Intellectual Property Law</a></figcaption></figure>
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		<title>Nicht recherchiert: Ablehnung einer Änderung eines Patentanspruchs durch Aufnahme eines Merkmals aus der Beschreibung vor dem Europäischen Patentamt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Mar 2024 12:46:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alle News]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eigentlich ist es ein recht geläufiges Ereignis: Auf die Beanstandung eines (unabhängigen) Patentanspruchs im Prüfungsverfahren wird dieser dadurch geändert, dass ihm ein Merkmal, das nur in der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart war, hinzugefügt wird. Eine jedenfalls unter Art. 123 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), der die Ände­rung eines Patentanspruchs auf...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eigentlich ist es ein recht geläufiges Ereignis: Auf die Beanstandung eines (unabhängigen) Patentanspruchs im Prüfungsverfahren wird dieser dadurch geändert, dass ihm ein Merkmal, das nur in der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart war, hinzugefügt wird. Eine jedenfalls unter Art. 123 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), der die Ände­rung eines Patentanspruchs auf in besagter ursprünglicher Beschreibung offenbarte Merkmale beschränkt, zulässige Maßnahme. Seit kurzem sind in mehreren Fällen in der Praxis des Autors solche Änderungen unter Regel 137 (5) EPÜ beanstandet worden, jeweils gestützt auf die in kurzen Worten vorgetragene Angabe, dass das hinzugefügte Merkmal im Rahmen der Inter­nationalen Recherche nicht recherchiert worden sei und deshalb nicht in den Patentanspruch aufgenommen werden dürfe. Was ist da los, und was wäre zu tun?</p>
<p>Eine einfache Antwort ist schnell gefunden: Man mache den beanstandeten Patentanspruch zum Gegenstand einer Europäischen Teilanmeldung, für die die ausgebliebene Recherche dann nachgeholt und die Beanstandung damit gegenstandslos wird. Allerdings ist eine solche Teil­an­meldung nicht umsonst, denn es fallen unter anderem Anmeldegebühr, Recherchengebühr und Prüfungsgebühr in Höhe von insgesamt € 3570 (Stand April 2024) zuzüglich Aufwand an, wobei mit einer Reduzierung oder gar Erstattung der Recherchengebühr nicht zu rechnen ist.</p>
<p>Eine andere Antwort ist diese: Man bringe den Fall mit einer Beschwerde vor die zuständige Beschwerdekammer, was eine Beschwerdegebühr von € 2925 (Stand April 2024) zuzüglich Aufwand und Verzögerung erfordert, eine Alternative also, deren Hauptnachteile Verzögerung und Ungewissheit sind, bei mehr oder weniger vergleichbaren Kosten, wobei die Ungewissheit allerdings die Aussicht beinhaltet, bei Scheitern der Beschwerde doch und mit weiteren Kosten die Teilanmeldung einreichen zu müssen.</p>
<p>Um im Einzelfall die bestmögliche Entscheidung treffen zu können, werden nachfolgend die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen in den Bestimmungen des EPÜ und der Rechtsprechung der Beschwerdekammern im Europäischen Patentamt (EPA) untersucht. Grundlagen dieser Untersuchung sind das EPÜ in seiner aktuellen Fassung und die aktuelle Zusammenstellung „Rechtsprechung der Beschwerdekammern“ wie sie online auf der Website des EPA zugreifbar sind.</p>
<p>Art. 92 EPÜ definiert die grundlegenden Bedingungen für die Europäische Recherche. Dem­nach erstellt und veröffentlicht das EPA einen europäischen Recherchenbericht zu jeder euro­päischen Patentanmeldung auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der evtl. vorhandenen Zeichnungen, und dies nach Maßgabe der Ausführungsordnung zum EPÜ. Darin sind vor allem die Regeln 61 bis 66 EPÜ maßgeblich. Darin erweist sich die Grundlage des oben dargestellten Konflikts: Das EPA erstellt den Recherchenbericht, und es tut dies in der Regel ohne vorherige Abstimmung mit dem Anmelder, entsprechend der traditionellen Praxis der weltweit verteilten Patentämter. Ein Anmelder ist allerdings nicht gehindert, dem Patentamt Dokumente, die zum Stand der Technik gehören, mitzuteilen, zum Beispiel durch Erwähnung solcher Dokumente in der Patentanmel­dung. Zu einer Europäischen Patentanmeldung können auch Dritte Stand der Technik zur Berücksichtigung mitteilen, zum Beispiel im Rahmen einer „Einwendung Dritter“ wie vorgese­hen in Art. 115 EPÜ.</p>
<p>Nach Art. 92 EPÜ erfolgt die Recherche „auf der Grundlage der Patentansprüche“. Durch Ein­reichung entsprechender Patentansprüche bestimmt der Anmelder somit den Umfang der Recherche, womit den Patentansprüchen neben der Definition des Gegenstandes, der durch das beantragte Patent unter Schutz gestellt werden soll, eine Funktion zum Bestimmen des Umfangs der Recherche zukommt. Man darf annehmen, dass das aktuell praktizierte, traditio­nelle Verfahren der Recherche den Interessen sowohl des Anmelders als auch der Öffentlich­keit genügend Rechnung trägt – Diskussionen über Qualität der Recherchen nicht ausgeschlossen.</p>
<p>Nach Art. 92 EPÜ erfolgt die Recherche „unter angemessener Berücksichtigung der Beschrei­bung und der vorhandenen Zeichnungen“. Dies reflektiert die Auslegungsregel für den Schutz­bereich eines <a href="https://fit4ip.com/einfluss-des-upc-auf-patentstreitsachen-in-europa/" target="_blank" rel="noopener">Europäischen</a> Patents nach Art. 69 EPÜ, wonach Beschreibung und Zeichnungen einer Patentanmeldung jedenfalls so weit herangezogen werden müssen, wie es zum Ermitteln des wirklichen Inhalts der Patentansprüche notwendig ist. Dies erfordert nicht, dass eine Wei­terbildung einer Erfindung, die sich in den Patentansprüchen nicht wiederfindet, bei der Recherche berücksichtigt wird, was die Entscheidung T 708/00 einer Beschwerdekammer bestätigt.</p>
<p>Hinsichtlich der oben aufgeführten Fragen folgt, dass die bloße Nichtberücksichtigung einer solchen Weiterbildung im Rahmen der Recherche nicht schon impliziert, dass die Weiterbildung uneinheitlich mit der in den recherchierten Patentansprüchen definierten Erfindung ist. Die Nichtberücksichtigung dieser Weiterbildung ist ohne Weiteres verträglich mit den Anforderun­gen des Art. 92 EPÜ, und erst dann, wenn diese Weiterbildung zu einem späteren Zeitpunkt in die Patentansprüche aufgenommen wird, kann und muss sie auf die Erfüllung aller Paten­tierungsvoraussetzungen einschließlich des Einheitlichkeitskriteriums in Art. 82 EPÜ geprüft werden, wobei dem Anmelder nach Art. 113 (1) EPÜ eine Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss.</p>
<p>In drei Fällen allerdings stellt das EPA vor der Durchführung einer Recherche entgegen der üblichen Praxis eine Rückfrage beim Anmelder:</p>
<ol>
<li>Sind mehrere unabhängige Patentansprüche vorhanden, die nicht den Bestim­mungen der Regel 43 (2) EPÜ entsprechen (einer Anforderung, die unabhängigen Patentansprüche möglichst knapp zu fassen), so fordert das EPA gemäß Regel 62a EPÜ den Anmelder auf, die Patentansprüche anzugeben, auf welche die Recherche gestützt werden soll, mit der Konsequenz, dass die spätere Prüfung auf Patentfähigkeit auch nur für diese Patentansprüche erfolgt.</li>
<li>Entspricht die europäische Patentanmeldung dem EPÜ so wenig, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben eine sinnvolle Recherche über den Stand der Technik durchzuführen, so fordert das EPA den Anmelder gemäß Regel 63 EPÜ auf, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben mit der Konsequenz, dass, falls möglich, die Recherche auf diesen Gegenstand beschränkt wird und die spätere Prü­fung auf Patentfähigkeit auch nur für auf diesen Gegenstand beschränkte Patentan­sprüche erfolgt.</li>
<li>Entspricht die Patentanmeldung – nach dem oben Gesagten also entsprechen ihre Patentansprüche – nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung gemäß Art. 82 EPÜ, so erstellt das EPA einen teilweisen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Art. 82 EPÜ beziehen. Es teilt außerdem dem Anmelder gemäß Regel 64 EPÜ mit, dass für jede weitere Erfindung eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der Europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll. Der Europäische Recherchenbericht wird für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind. Die Aufforderung zur Zahlung weiterer Recherchengebühren ist eine gebührenpflichtige Dienstleistung des EPA, denn gemäß Art. 82 EPÜ darf nur eine einzige Erfindung oder Gruppe zusammenhängender Erfindungen zum Patent gebracht werden. Jede weitere Erfindung muss – wie durch die Große Beschwerde­kammer im EPA in der Entscheidung G2/92 bestätigt – in einer separat einzureichenden Teilanmeldung gemäß Art. 76 EPÜ verfolgt werden, wobei gemäß Art. 9 (2) der Gebührenordnung zum EPÜ eine Rückerstattung der – zunächst zu zahlenden – Recherchengebühr erwarten werden darf.</li>
</ol>
<p>Die Konsequenzen, welche im Rahmen der Recherche zu einer Europäischen Patentanmeldung aufgetretene Umstände im Hinblick auf Änderungen der Patentanmeldung im auf die Recher­che folgenden Prüfungsverfahren haben, bestimmt Regel 137 EPÜ, und besonders deren fünf­ter Absatz. In der Sammlung „Entscheidungen der Beschwerdekammern“ ist diese Regel abgehandelt im Kapitel IV B, Nr. 5.</p>
<p>Regel 137 (5) EPÜ, erster Satz, schließt Änderungen aus, die sich auf „nicht recherchierte Gegenstände beziehen, die mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind“. Dieser Satz zitiert wörtlich das Kriterium der Einheitlichkeit des Art. 82 EPÜ und weitet dieses dahin aus, dass eine Änderung im Prüfungsverfahren nicht so weit gehen darf, dass die ursprüngliche Erfindung durch eine andere, nicht recherchierte, ersetzt wird. Erlaubt ist es, Änderungen auf eine andere Erfindung zu richten, für die eine zusätzliche Recherchengebühr bezahlt worden ist. Ausgeschlossen ist eine andere Erfindung, die nur in der Beschreibung offenbart ist und demnach nicht Gegenstand der Recherche war.</p>
<p>Hier liegt ein Ansatzpunkt für die Beanstandung einer Änderung auf der Grundlage nur in der Beschreibung offenbarter Merkmale, wobei das entscheidende Kriterium die Uneinheitlichkeit der neu einzufügenden Merkmale mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung ist. Die Ent­scheidungen T 708/00 und T1866/15 der Beschwerdekammern setzen Negativkriterien: Nach T 708/00 und T1866/15 ist ein neu hinzugefügtes Merkmal unzulässig, für das, wenn es in den ursprünglichen Patentansprüchen enthalten gewesen wäre, eine zusätzliche Recherchenge­bühr angefordert worden wäre. Nach T 1866/15 wäre auch ein Merkmal unzulässig, dessen Wirkung in keinem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit den Wirkungen der Merk­male der ursprünglichen Patentansprüche steht. Die Entscheidungen T264/09, T274/03 und T1520/14 setzen Positivkriterien: Nach T264/09 und T274/03 ändert die Übernahme eines nicht recherchierten Merkmals, das etwas näher definiert, was bereits Teil eines recherchierten Patentanspruchs war, aus der Beschreibung einen Patentanspruch übernommen wurde, um einen Einwand nach dem EPÜ (z. B. mangelnde erfinderische Tätigkeit) zu entkräften, so ist der sich daraus ergebende Anspruch nicht in der Weise geändert worden, dass er sich auf einen nicht recherchierten Gegenstand bezieht, der mit der ursprünglich beanspruchten Erfin­dung nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden ist. Nach T1520/14 ist es als eindeutig absehbar anzusehen, dass die Erfindung für einen Zweck oder ein Anwen­dungsgebiet beansprucht werden könnte, wenn in der Beschreibung mehrfach die Nützlichkeit der Erfindung für diesen Zweck oder zur Anwendung auf diesem Gebiet betont wird.</p>
<p>Regel 137 (5) EPÜ, zweiter Satz, schließt Änderungen der Patentansprüche aus, die sich auf „auf gemäß Regel 62a oder Regel 63 nicht recherchierte Gegenstände beziehen“. Es ist dem­nach nicht möglich, auf ursprüngliche Patentansprüche zurückzugreifen, die wegen Verstoß gegen Regel 43 (2) EPÜ oder wegen Unmöglichkeit einer sinnvollen Recherche nicht recher­chiert worden sind. Nach der Entscheidung T 274/03 ist der Anmelder daran gehindert, in Erwiderung auf einen Bescheid der Prüfungsabteilung auf nicht recherchierte Teile einer Anmeldung zu wechseln.</p>
<p>Die eingangs gestellten Fragen tauchen in der Zusammenstellung „Rechtsprechung der Beschwerdekammern“ nicht direkt auf und sind somit wohl noch nicht vor einer Beschwerde­kammer erörtert worden. Es ist demnach denkbar, einen geeigneten Fall mit einer Beschwerde vor die zuständige Beschwerdekammer zu bringen. In einem solchen geeigneten Fall sollte klargestellt sein, dass ein Einwand, betreffend „nicht recherchierte Gegenstände…, die mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind“ nicht sinnvoll erhoben werden kann, wozu gegebenenfalls Verweise auf die Positivkriterien der Entscheidungen T264/09, T274/03 und T1520/14 vorgebracht werden können, um zu verhindern, dass die Beschwerde an einem sol­chen Einwand scheitert.</p>
<p>Es ergeben sich damit folgende Ergebnisse im Hinblick auf die Änderung eines Patentanspruchs durch nur in der Beschreibung offenbarte Merkmale:</p>
<ol>
<li>Regel 137 (5) EPÜ erlaubt eine Beanstandung einer Änderung, durch die ein Patentanspruch durch nur in der Beschreibung offenbarte Merkmale derart geändert wird, nicht allein deshalb, weil die Merkmale der Änderung im Rahmen der Recherche nicht berücksichtigt wurden.</li>
<li>Regel 137 (5) EPÜ erlaubt eine Beanstandung einer Änderung, durch die ein Patentanspruch durch nur in der Beschreibung offenbarte Merkmale derart geändert wird, dass der neue beanspruchte Gegenstand mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine einzige allgemeine erfinderi­sche Idee verbunden ist, also wenn der geänderte Patentanspruch auf eine von der vorherigen Erfindung, auf die er gerichtet war, verschiedene Erfindung gerichtet ist.</li>
<li>Bislang haben die Beschwerdekammern im EPA die hier betrachtete Fragestel­lung noch nicht behandelt. Eine Beschwerde kann in einem geeigneten Fall eingelegt werden. Sie unterliegt einem Risiko des Scheiterns für den Fall, dass ein Einwand man­gelnder Verbindung zwischen der ursprünglich beanspruchten Erfindung und dem Gegenstand des geänderten Patentanspruchs durch eine einzige allgemeine erfinderi­sche Idee erhoben werden kann.</li>
</ol>
<p>Großer Besorgnis dahingehend, dass die Beanstandung eines geänderten Patentanspruchs gestützt auf die in kurzen Worten vorgetragene Angabe, dass das hinzugefügte Merkmal im Rahmen der Internationalen Recherche nicht recherchiert worden sei und deshalb nicht in den Patentanspruch aufgenommen werden dürfe, zur Erhöhung der Zahl der gebührenpflichtigen Teilanmeldungen beim EPA gebraucht werden könnte, bedarf es nach obiger Untersuchung wohl nicht. Eine solche Beanstandung erfordert eine ausführliche Darlegung der Prüfungsab­teilung, dass der neu beanspruchte Gegenstand eine andere Erfindung als die ursprünglich beanspruchte ist.</p>
<p>Eine abschließende Klärung durch die Beschwerdekammern im EPA steht noch aus. Diese Klä­rung müsste erfolgen durch Einlegung einer Beschwerde im Fall einer Änderung eines Patentanspruchs durch Aufnahme eines nur in der Beschreibung offenbarten Merkmals, in dem allerdings – vorzugsweise unter Vergewisserung, dass eines der oben aufgezeigten Positivkri­terien erfüllt ist – sichergestellt ist, dass der neu beanspruchte Gegenstand keine andere Erfindung als die ursprünglich beanspruchte ist.</p>
<p>Alle Rechte vorbehalten.</p>
<figure id="attachment_496" aria-describedby="caption-attachment-496" style="width: 213px" class="wp-caption alignnone"><img loading="lazy" decoding="async" class="size-medium wp-image-496" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-213x300.jpg" alt="Dr. Bernd Haberlander, Patentanwalt" width="213" height="300" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-213x300.jpg 213w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-727x1024.jpg 727w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-768x1081.jpg 768w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-1091x1536.jpg 1091w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-1455x2048.jpg 1455w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-960x1352.jpg 960w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-284x400.jpg 284w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-585x824.jpg 585w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-1320x1858.jpg 1320w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander.jpg 1535w" sizes="auto, (max-width: 213px) 100vw, 213px" /><figcaption id="caption-attachment-496" class="wp-caption-text">Dr. Bernd Haberlander, Patentanwalt bei <a href="http://www.hinkelmann-ip.com/de/home/" target="_blank" rel="noopener">Patentanwaltskanzlei Hinkelmann</a></figcaption></figure>
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		<title>Zur Durchsetzung der Benutzung eines Patents gegen den Willen seines Inhabers – §§ 13 und 24 Patentgesetz zu Ende gelesen</title>
		<link>https://ip-fuer-unternehmer.de/zur-durchsetzung-der-benutzung-eines-patents-gegen-den-willen-seines-inhabers-%c2%a7%c2%a7-13-und-24-patentgesetz-zu-ende-gelesen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Feb 2024 12:46:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Alle News]]></category>
		<category><![CDATA[Einheitspatent (EU)]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Ein Blick ins Gesetz wirkt manchmal Wunder“ – das sagt eine alte juristische Weisheit. Nun ja, zu einem Wunder ist es nicht gekommen, als dieser Autor zwecks Vorbereitung einer Vor­lesung zum Thema „Gewerblicher Rechtsschutz“ und die in der Vorlesung wohl zu erwartende Frage nach „Freigabe der Patente für Impfstoffe“ angesichts...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de/zur-durchsetzung-der-benutzung-eines-patents-gegen-den-willen-seines-inhabers-%c2%a7%c2%a7-13-und-24-patentgesetz-zu-ende-gelesen/">Zur Durchsetzung der Benutzung eines Patents gegen den Willen seines Inhabers – §§ 13 und 24 Patentgesetz zu Ende gelesen</a> erschien zuerst auf <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de">IP für Unternehmer</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>„Ein Blick ins Gesetz wirkt manchmal Wunder“ – das sagt eine alte juristische Weisheit. Nun ja, zu einem Wunder ist es nicht gekommen, als dieser Autor zwecks Vorbereitung einer Vor­lesung zum Thema „Gewerblicher Rechtsschutz“ und die in der Vorlesung wohl zu erwartende Frage nach „Freigabe der Patente für Impfstoffe“ angesichts der COVID-19-Pandemie die §§ 13 und 24 des Patentgesetzes (PatG) nachschlug. Die dann erfreulicherweise nicht bei § 24 (1) PatG endende Lektüre hat eine Möglichkeit zur Nutzung eines durch ein anderes Patent mit älterem Zeitrang blockierten <a href="https://fit4ip.com/volumen-der-patenterteilungen-im-jahr-2023-bleibt-laut-jahresbericht-von-anaqua-konstant/" target="_blank" rel="noopener">Patents</a> aufgezeigt, die im Rahmen der gewöhnlichen Rechts­praxis anscheinend gern übersehen wird und bis heute in Rechtsstreiten über Patente wohl nicht erörtert worden ist. Diese Möglichkeit wird nachfolgend aufgezeigt, wobei zunächst ein Überblick über die grundsätzlich bekannten Regelungen, die zur „Freigabe der Impfstoff-Patente“ in Frage kommen, folgt.</p>
<p>Warum lange über deutsches nationales Patentrecht schreiben? Da sind doch auch Europäi­sche Patente und seit kurzem auch Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung, nennen wir sie „Einheitspatente“.</p>
<p>Ein „klassisches“ Europäisches Patent ist bekanntlich ein Bündel nationaler Patente und wird in jedem Staat, für den es erteilt ist, wie ein nationales Patent behandelt. Somit gilt das hier Ausgesagte für klassische Europäische Patente in Deutschland unmittelbar auch.</p>
<p>Wesentliche Eigenschaften des Einheitspatents sind definiert in der EU-Verordnung Nr. 1257/2012 (VO-Einheitspatent), wobei Art. 3 (2) VO Einheitspatent den einheitlichen Charakter mit einheitlichem Schutz und gleicher Wirkung in allen Mitgliedsstaaten der EU, die am System des Einheitspatents teilnehmen (Teilnehmerstaaten), bestimmt, und Art. 7 VO-Einheitspatent die vermögensrechtliche Behandlung des Einheitspatents unter dem Recht eines entsprechend der Nationalität oder dem Sitz des Patentanmelders oder einem aus einer Mehrzahl von Patentanmeldern bestimmten Patentanmelder festzulegenden Teilnehmerstaats bestimmt. Mit Ausnahme des Art. 8 VO-Einheitspatent, der eine Möglichkeit zur Erklärung der Lizenzbereit­schaft bezüglich eines Einheitspatents schafft, ist somit kein neues einheitliches Vermögens­recht gesetzt worden, nach welchem sich Angelegenheiten wie Inhaberschaft, Verwertung, Übertragung und Lizensierung richten, sondern es wird auf entsprechendes nationales Recht zurückgegriffen. Man darf also erwarten, dass es Einheitspatente geben wird, die in den genannten Angelegenheiten nach deutschem Recht behandelt werden, nämlich die Einheits­patente mit deutschen Patentanmeldern. Findet sich bei einem Einheitspatent kein Patentan­melder mit Staatsangehörigkeit eines Teilnehmerstaats oder Sitz in einem solchen, dann bestimmt Art. 7 (3) VO-Einheitspatent, dass das Recht des Staates, in dem die Europäische Patentorganisation ihren Sitz hat, zur Anwendung kommt. Dieser Staat ist Deutschland, und es kommt demnach bei einem Einheitspatent ohne Patentanmelder mit Staatsangehörigkeit eines Teilnehmerstaats oder Sitz in einem solchen deutsches Recht zur Anwendung. Neben den Einheitspatenten deutscher Patentanmelder unterliegen auch die Einheitspatente der Anmelder, die weder die Staatsangehörigkeit eines Teilnehmerstaats noch einen Sitz in einem Teilnehmerstaat haben, und das werden sehr viele sein!</p>
<p>Die Frage, welche Institution zur Regelung einer vermögensrechtlichen Streitigkeit über ein Einheitspatent anzurufen ist, klärt sich zunächst anhand des Übereinkommen über ein Einheit­liches Patentgericht (EPGÜ), welches die Teilnehmerstaaten untereinander abgeschlossen haben. Die Zuständigkeiten des Einheitlichen Patentgerichts bestimmt Art. 32 (1) EPGÜ, und zwar ausschließliche Zuständigkeiten für Klagen wegen Patentverletzungen, Klagen auf Nich­tigerklärung von Patenten, Klagen auf Zahlung einer Lizenzgebühr unter Art. 8 VO-Einheitspa­tent und Klagen verwaltungsrechtlicher Art unter Art. 9 VO-Einheitspatent. Zum hier interes­sierenden Thema der Zwangslizenzen findet sich nichts explizites, allerdings bestimmt Art. 32 (2) EPGÜ die Zuständigkeit nationaler Gerichte der Teilnehmerstaaten für alle Klagen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts fallen. Dies schlägt die Brücke zu Art. 7 VO-Einheitspatent. Endgültige Klärung liefert § 16 des Gesetzes über Inter­nationale Patentübereinkommen: Ein Einheitspatent ist in Bezug auf die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erteilung einer Zwangslizenz wie ein nationales deutsches Patent zu behandeln. Somit muss eine Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz an einem Einheitspatent, welches nach Art. 7 VO-Einheitspatent deutschem Recht unterfällt, entsprechend § 24 PatG beim Bundespatentgericht eingereicht werden und nicht beim Einheitlichen Patengericht.</p>
<p>Die §§ 13 und 24 PatG definieren Ausnahmen vom Grundsatz des § 9 PatG, nach dessen Satz 1 „allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen“, und nach dessen Satz 2 es „[jedem] Dritten … verboten [ist], ohne seine Zustimmung“ den Gegenstand des Patents zu benutzen. Dieser Grundsatz hat in bestimmten Fällen Ausnahmen, und auf diese Ausnahmen ist in der öffentlichen Diskussion angesichts der COVID-19-Pandemie mit dem Verlangen nach „Freigabe der Patente auf COVID-19-Impfstoffe“ korrekterweise Bezug genommen worden.</p>
<p>Gemäß § 13 (1) Satz 1 PatG kann die Bundesregierung die Wirkung eines Patents dadurch aufheben, dass sie die Benutzung der Erfindung „im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt“ anordnet, und gemäß § 13 (1) Satz 2 PatG kann auch das Verteidigungsministerium oder eine von diesem Ministerium beauftragte, nachgeordnete Behörde „im Interesse der Sicherheit des Bundes“ dasselbe tun. Ein von solcher Anordnung beschwerter Patentinhaber kann sich gemäß § 13 (2) PatG vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen eine solche Anordnung wehren. Das dicke Ende kommt mit § 13 (3) PatG: Der beschwerte Patentinhaber hat gegen den Bund einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Wenn auch das letzte Kriterium eine Empfehlung an den Bund zu beinhalten scheint, von § 13 (1) PatG nur äußerst sparsamen Gebrauch zu machen, so ist damit doch ein Werkzeug gegeben, um der „öffentlichen Wohlfahrt“ die Nut­zung eines Patents auch gegen den Willen des Patentinhabers zu ermöglichen, womit eine weitere Voraussetzung für eine solche Anordnung impliziert ist: Es wird nicht genügen, ein „Interesse der öffentlichen Wohlfahrt“ festzustellen, es wird auch notwendig sein, einen gewissen Mangel an Mitwirkung des Patentinhabers zur Nutzung seines Patents festzustellen. Für den lange und ausgiebig in der Öffentlichkeit diskutierten Fall der „Freigabe der Patente“ für COVID-19-Impfstoffe mag man ein Interesse der öffentlichen Wohlfahrt durchaus feststel­len wollen – von einem Mangel an Mitwirkungsbereitschaft bei den Inhabern dieser Patente hat der Autor in solchen Zusammenhängen jedenfalls nichts gehört. Vielleicht waren und sind diese Inhaber ja kooperativ?</p>
<p>Anzumerken ist, dass zu § 13 PatG bis heute anscheinend keine obergerichtlichen Entschei­dungen veröffentlicht worden sind. Jedenfalls nennen weder der Benkard-Kommentar, 11. Auflage, noch der Becksche Online-Kommentar, 23. Auflage, eine solche Entscheidung.</p>
<p>Anzumerken ist auch, dass sich zu § 13 PatG keine Vorschriften im Gesetz über Internationale Patentübereinkommen finden. Nach dem oben Gesagten hat § 13 PatG ist der Bedarf an einer entsprechenden Regelung auch wohl eher gering. Im Fall der Fälle wird man wohl § 16 des Gesetzes über Internationale Patentübereinkommen entsprechend anwenden müssen, wobei allerdings die Idee der einheitlichen Wirkung einer Entscheidung der deutschen Regierung oder deren Verteidigungsministeriums in allen Teilnehmerstaaten diskussionsbedürftig werden könnte.</p>
<p>Eine weitere Möglichkeit zur Nutzung des Gegenstandes eines Patents gegen den Willen des Patentinhabers eröffnet § 24 PatG mit der Möglichkeit der Erteilung einer Zwangslizenz an dem Patent, wozu weder eine Aktion von Seiten der Bundesregierung noch eine Aktion von Seiten des Verteidigungsministeriums notwendig sind, sondern wozu ein an der Nutzung des Patents interessierter Dritter beim Bundespatentgericht einen Antrag auf Erteilung der Zwangslizenz stellen muss.</p>
<p>Eine erste Voraussetzung für einen Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz ist, dass der Lizenzsucher nach § 24 (1) Nr. 1 PatG „sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolg­los bemüht hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die Erfindung zu angemes­senen geschäftsüblichen Bedingungen zu benutzen“. Der Unwille des Patentinhabers zur Erteilung einer Lizenz muss sich somit in entsprechenden erfolglosen Verhandlungen erwiesen haben. Eine zweite Voraussetzung für einen solchen Antrag ist nach § 24 (1) Nr. 2 PatG, dass „das öffentliche Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz gebietet“. Der eine Zwangslizenz suchende Dritte muss dem Bundespatentgericht die Erfüllung beider Voraussetzungen darle­gen, das erfolglose Bemühen um eine Lizenz ebenso wie das öffentliche Interesse an deren Erteilung. Im Fall der Forderung nach „Freigabe der Patente“ für COVID-19-Impfstoffe mag man ein eine Zwangslizenz gebietendes öffentliches Interesse der öffentlichen Wohlfahrt annehmen wollen. Es scheint aber keine Weigerung der Patentinhaber an der Erteilung bilate­raler Lizenzen zu angemessenen Bedingungen gegeben zu haben.</p>
<p>Im Gegensatz zu Fällen des § 13 PatG sind einige Fälle des § 24 (1) PatG rechtshängig gewor­den. So nennt der Becksche Online-Kommentar zum Patentrecht, 23. Auflage die vom Bun­desgerichtshof erlassenen Entscheidungen „Polyferon/Interferon-gamma“, X ZR 26/92 vom 5. Dezember 1995, GRUR 1996, 190, „Raltegravir“, X ZB 2/17 vom 11. Juli 2017, GRUR 2017, 1017, und „Alirocumab“, X ZB 2/19 vom 4. Juni 2019, GRUR 2019, 1038. Alle diese Entschei­dungen betreffen Zwangslizenzen für pharmazeutische Wirkstoffe, unter anderem einen Wirk­stoff zur Therapie von HIV.</p>
<p>Wenn man die Lektüre des § 24 PatG nicht bei seinem die Zwangslizenz nur im obigen Sinne betreffenden Absatz 1 abbricht und über den Absatz 2 hinaus fortsetzt, so findet man eine weitere Möglichkeit zur Nutzung eines Patents gegen den Willen des Patentinhabers, eine Möglichkeit, die nicht nur die Einschränkung der Wirkung des Patents im Sinne eines Verbie­tungsrechts beinhaltet, sondern die auch eine Konkretisierung der Wirkung eines Patents im Sinne der gemäß § 9 PatG allein (es sei denn wie oben dargelegt…) dem Patentinhaber zukommenden Befugnis zur Benutzung der Erfindung beinhaltet.</p>
<ul>
<li>24 (2) PatG ermöglicht die Erteilung einer Zwangslizenz für einen Fall, dass der Inhaber eines Patents mit jüngerem Zeitrang eine ihm durch dieses Patent geschützte Erfindung nicht verwerten kann, ohne ein Patent mit älterem Zeitrang zu verletzen – wobei das Patent mit jüngerem Zeitrang also entsprechend üblichem Sprachgebrauch ein von dem Patent mit älte­rem Zeitrang „abhängiges“ Patent ist. Unter den nachfolgend dargelegten Voraussetzungen gibt § 24 (2) PatG dem Inhaber des abhängigen Patents gegenüber dem Inhaber des Patents mit dem älteren Zeitrang einen Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz.</li>
</ul>
<p>Die erste dieser Voraussetzungen ist wiederum, dass der Inhaber des Patents mit dem jünge­ren Zeitrang sich gemäß § 24 (2) Nr. 1 PatG innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolglos bemüht hat, vom Inhaber des Patents mit dem älteren Zeitrang die Zustimmung zu erhalten, die durch das Patent mit dem älteren Zeitrang geschützte Erfindung zu angemesse­nen geschäftsüblichen Bedingungen zu benutzen.</p>
<p>Die zweite Voraussetzung besteht gemäß § 24 (2) Nr. 2 PatG darin, dass die im abhängigen Patent geschützte Erfindung „im Vergleich mit derjenigen des Patents mit dem älteren Zeitrang einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist“.</p>
<p>Nicht zu den Voraussetzungen des § 24 (2) PatG gehört ein öffentliches Interesse an der Erteilung der Zwangslizenz.</p>
<p>Somit kann der Inhaber eines abhängigen Patents die Erteilung einer Lizenz erzwingen – unter der Voraussetzung, dass die im abhängigen Patent geschützte Erfindung einen wichtigen tech­nischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung aufweist. Die unbestimmten Rechtsbegriffe häufen sich in dieser Bestimmung, und es bleibt vorerst die Hoffnung, dass die einschlägige Rechtsprechung Klarheit schafft. Bislang liegt dazu allerdings wenig vor. Der Becksche Online-Kommentar zum Patentrecht, 23. Auflage, nennt immerhin die oben schon erwähnte Entscheidung „Polyferon/Interferon-gamma“ mit dem Hinweis, dass die bloße Tat­sache der Abhängigkeit eines Patents von einem anderen Patent als Voraussetzung für die Erteilung einer Zwangslizenz nicht genüge. Einen „wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung“ hat offensichtlich noch niemand dem Bundespatent­gericht oder dem Bundesgerichtshof vorzutragen versucht. Die Frage, welche konkreten Umstände vorliegen müssen, um dieses Kriterium zu bejahen, steht derzeit unbeantwortet.</p>
<p>Zwei Aspekte seien noch erwähnt: § 24 (2) Nr. 2 PatG erlaubt es dem Inhaber des älteren Patents, im Gegenzug zur Zwangslizenz eine Gegenlizenz zur Nutzung des Patentmit jüngerem Zeitrang zu angemessenen Bedingungen zu fordern. § 24 PatG kann dem Inhaber eines abhängigen Patents somit keine exklusive Nutzung gewährleisten. Dies mag von Bedeutung sein für den Fall, dass ein neues Geschäft auf ein abhängiges Patent gegründet werden soll. Des Weiteren erfordert § 24 (2) Nr. 2 PatG auch, dass Belege für den technischen Fortschritt und die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung vorgelegt werden: Es ist notwendig, sowohl tech­nische als auch wirtschaftliche Details einer beabsichtigten Nutzung darzulegen, und dies eben auch zur Kenntnis des Inhabers des älteren Patents. Dies wird der Inhaber des abhängigen Patents wohl nicht in jedem Fall schätzen. Abhilfe vor unerwünschter Publizität ist möglicher­weise über die verfahrensrechtlichen Vorschriften zu erlagen: Die §§ 81 und 145a PatG bezie­hen die Regelungen der §§ 16 bis 20 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in das Klage­verfahren betreffend eine Zwangslizenz nach § 24 PatG ein, worüber ein Schutz für im Streitfall vorzutragende Geschäftsgeheimnisse – auch gegenüber der beklagten Partei – zu erlangen wäre.</p>
<p>Über die Erlangung eines abhängigen Patents, welches Möglichkeiten schützt, die geeignet sind, ein bis dahin nicht oder mit nur wenig wirtschaftlichem Erfolg genutztes Patent mit älte­rem Zeitrang mit wesentlich vergrößertem wirtschaftlichem Erfolg zu nutzen, kann eine Befug­nis zur Nutzung eines Patents mit älterem Zeitrang erzwungen werden. Dies ermöglicht die Gründung eines neuen und vom Inhaber des älteren Patents weitgehend unabhängigen Geschäftes, wenn auch unter der Nebenbedingung, dass der Inhaber eines älteren Patents auf Verlangen eine Gegenlizenz mit entsprechenden Nutzungsrechten erhält.</p>
<p>In einer Situation, in der es um die Notwendigkeit der Nutzung eines durch ein älteres Patent geschützten Standards geht, mag der Aspekt der Gegenlizenz von geringer Bedeutung sein, wenn durch die Erlangung eines abhängigen Patents mit entsprechender technischer und wirt­schaftlicher Bedeutung die Erteilung einer Zwangslizenz an dem älteren Patent erzwungen werden soll. Eine Möglichkeit zur Sicherstellung des Zugangs zu einem patentgeschützten Standard durch ein, wenn auch abhängiges, Patent scheint hier gegeben und durchaus attrak­tiv zu sein.</p>
<p>Die hierin enthaltenen Bezugnahmen auf „Patente“ sind übrigens absichtlich vorgenommen worden: Sowohl Anordnungen nach § 13 PatG als auch Zwangslizenzen nach § 24 PatG kom­men nach einhelliger Meinung der Kommentatoren nur in Frage, wenn tatsächlich erteilte Patente zu Grunde liegen – insbesondere müssen im Fall des § 24 (2) PatG beide in Betracht stehenden Patente erteilt sein. Im Fall des § 24 (2) PatG erscheint es jedenfalls empfehlens­wert, das abhängige Patent so früh wie möglich anzumelden und so schnell wie möglich zur Erteilung zu bringen, damit eine in Aussicht genommene Nutzung durch Verhandlungen mit dem Inhaber des älteren Patents und, falls erforderlich, Erwirkung einer Zwangslizenz vorbe­reitet werden kann.</p>
<p>Auf die Frage, ob noch Einspruchsfristen laufen oder Einspruchsverfahren laufen, dürfte es im Zusammenhang mit §§ 13 und 24 PatG nicht ankommen. Ob auch Gebrauchsmuster in Betracht kommen? Als Grundlage für Anordnungen nach § 13 PatG und Zwangslizenzen nach § 24 PatG wohl ja, als Grundlage für die Erzwingung einer Zwangslizenz gemäß § 24 (2) PatG – als ungeprüfte Schutzrechte – wohl eher nein.</p>
<p>Ob § 24 (2) PatG jemals praktische Bedeutung erlangt, dürfte nach der begrüßenswerten Regelung des Schutzes eventueller Geschäftsgeheimnisse über § 145a PatG in erster Linie durch die Auslegung und Anwendung des Kriteriums „wichtiger technischer Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung“ bestimmt werden.</p>
<p>Muss die Rechtspraxis zum vormaligen Patentierungskriterium des Fortschritts reaktiviert wer­den? Spricht die Tatsache, dass ein abhängiges Patent erteilt wurde, nicht schon für einen wenigstens graduellen Fortschritt über den Gegenstand des älteren Patents, zumindest dann, wenn das ältere Patent in Bezug auf das jüngere Patent zum vorveröffentlichten Stand der Technik gehört? Wie ist der „wesentliche wirtschaftliche Wert zu bemessen – relativ zum wirt­schaftlichen Wert des Patents mit älteren Zeitrang (dann hätte die nachgeordnete Erfindung, die eine wirtschaftlich bedeutende Nutzung des älteren Patents erst ermöglicht, eine Chance), oder möchte man Grenzwerte absolut beziffert haben? Oder möchte man das Kriterium erst erfüllt sehen in einer Situation, die so exotisch ist, dass sie im wirklichen Leben kaum jemals vorkommt? Die weitere Entwicklung wird es weisen müssen.</p>
<p>Immerhin ist mit der Einführung der Einheitspatente eine beträchtliche Ausweitung des Anwendungsbereichs für § 24 (2) PatG verbunden. Eine vergrößerte Hoffnung, dass sich ein Prinz findet, der Dornröschen wachküsst, wird man sich erlauben dürfen.</p>
<p>Alle Rechte vorbehalten.</p>
<figure id="attachment_496" aria-describedby="caption-attachment-496" style="width: 213px" class="wp-caption alignnone"><img loading="lazy" decoding="async" class="size-medium wp-image-496" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-213x300.jpg" alt="Dr. Bernd Haberlander, Patentanwalt" width="213" height="300" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-213x300.jpg 213w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-727x1024.jpg 727w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-768x1081.jpg 768w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-1091x1536.jpg 1091w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-1455x2048.jpg 1455w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-960x1352.jpg 960w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-284x400.jpg 284w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-585x824.jpg 585w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander-1320x1858.jpg 1320w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2023/12/Haberlander.jpg 1535w" sizes="auto, (max-width: 213px) 100vw, 213px" /><figcaption id="caption-attachment-496" class="wp-caption-text">Dr. Bernd Haberlander, Patentanwalt bei <a href="http://www.hinkelmann-ip.com/de/home/" target="_blank" rel="noopener">Patentanwaltskanzlei Hinkelmann</a></figcaption></figure>
<p>Der Beitrag <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de/zur-durchsetzung-der-benutzung-eines-patents-gegen-den-willen-seines-inhabers-%c2%a7%c2%a7-13-und-24-patentgesetz-zu-ende-gelesen/">Zur Durchsetzung der Benutzung eines Patents gegen den Willen seines Inhabers – §§ 13 und 24 Patentgesetz zu Ende gelesen</a> erschien zuerst auf <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de">IP für Unternehmer</a>.</p>
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		<title>Volumen der Patenterteilungen im Jahr 2023 bleibt laut Jahresbericht von Anaqua konstant</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jan 2024 15:08:27 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Analyse der USPTO-Daten zum geistigen Eigentum zeigt, dass die Innovationskraft bei US-amerikanischen und globalen Unternehmen anhält. Anaqua, der führende Anbieter von Technologien für das Management von Innovation und geistigem Eigentum (IP), gab heute seine jährliche Analyse der Daten des US-amerikanischen Patent- und Markenamts USPTO auf Basis seiner führenden Patentanalysesoftware...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de/volumen-der-patenterteilungen-im-jahr-2023-bleibt-laut-jahresbericht-von-anaqua-konstant/">Volumen der Patenterteilungen im Jahr 2023 bleibt laut Jahresbericht von Anaqua konstant</a> erschien zuerst auf <a href="https://ip-fuer-unternehmer.de">IP für Unternehmer</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><em>Die Analyse der USPTO-Daten zum geistigen Eigentum zeigt, dass die Innovationskraft bei US-amerikanischen und globalen Unternehmen anhält.</em></p>
<p><a href="https://anaqua.com/?utm_medium=press&amp;utm_source=wire&amp;utm_campaign=2023PatentReport" target="_blank" rel="noopener">Anaqua</a>, der führende Anbieter von Technologien für das Management von Innovation und geistigem Eigentum (IP), gab heute seine jährliche Analyse der Daten des US-amerikanischen Patent- und Markenamts USPTO auf Basis seiner führenden Patentanalysesoftware AcclaimIP bekannt. Die Analyse ergab, dass die Patenterteilungen im Jahr 2023 um fast ein halbes Prozent auf 348.774 anstiegen, was einem leichten Anstieg gegenüber 347.408 Patenten im Jahr 2022 entspricht und die US-Patenterteilungen über das Niveau vor 2019 hebt.</p>
<p><strong>Innovativste Unternehmen</strong></p>
<p>Samsung Electronics führt die Liste der innovativsten Unternehmen, berechnet nach der Anzahl der erteilten Patente, mit 10.043 erteilten US-Patenten in Technologiebereichen wie Datenindizierungssysteme, elektronische Werbetechnologie, Elektronik für die Erzeugung erneuerbarer Energien, organische elektrische Festkörperbauelemente und Halbleiterfertigung an. Dies entspricht einem Anstieg von acht Prozent im Vergleich zu 2022.</p>
<p>Zu den fünf innovativsten Unternehmen gehören außerdem IBM mit 4.003 erteilten Patenten, Qualcomm mit 3.852, Taiwan Semiconductor Manufacturing Company mit 3.442 und LG Corp mit 3.319 erteilten Patenten.</p>
<p><strong>Innovativste Länder</strong></p>
<p>Unternehmen mit Sitz in den USA stehen bei der Gesamtzahl der erteilten US-Patente mit 162.557 an der Spitze aller Länder weltweit, was einem Anstieg von 18 Prozent gegenüber 2022 entspricht. Dabei sind Unternehmen aus der APAC-Region in der Top-Liste der fünf Länder mit von den USA erteilten Patenten weiterhin gut vertreten. Den Daten zufolge liegt Japan an zweiter Stelle (40.960), gefolgt von China (28.979) und Südkorea (24.073). An fünfter Stelle steht Deutschland, das führende europäische Land, mit 13.905 Erteilungen.</p>
<p><strong>Top Innovationsbereiche</strong></p>
<p>Zu den Top-Technologiefeldern nach Anzahl der erteilten Patente gehört das zweite Jahr in Folge die Halbleitertechnologie, gefolgt von virtueller Realität (VR), 5G, künstlicher Intelligenz (KI) und Softwaretechnologie zur Erkennung unbefugter Nutzer. Die Top-Ten-Liste umfasst außerdem die Bereiche Programmsteuerungseinheiten, medizinische Technologien, drahtlose Technologien, Technologien im Zusammenhang mit Chemikalien und Chemie (die zum ersten Mal in den Top Ten auftauchen) sowie Netzwerksicherheits-Technologien.</p>
<p>Bei der Untersuchung der KI-bezogenen Patenten gehören zu den wichtigsten Erfindungsbereichen: maschinelle Lernmodelle, Entwicklung allgemeiner neuronaler Netze, Kombination neuronaler Netze, neuronale Netze für die Bild- und Videoerkennung und das Training neuronaler Netze mit Rückpropagierungs-Verfahren. Die Top-Unternehmen, die im Jahr 2023 in den USA erteilte Patente im Bereich KI erhielten, waren IBM, Samsung Electronics, Alphabet, Microsoft und Amazon.</p>
<p>Shayne Phillips, Director, Analytics Solutions, AcclaimIP, sagt: &#8222;Unser jährlicher Patentbericht, der die Daten des USPTO untersucht, zeigt die Widerstandsfähigkeit und Konsistenz der Erfindergemeinschaft und der Unternehmen, die ihre Innovationen schützen wollen. Die Analyse deutet darauf hin, dass die globale Innovation trotz wirtschaftlicher Unsicherheit und Volatilität weitergeht.&#8220;</p>
<p>&#8222;Wir fühlen uns geehrt, viele der innovativsten Unternehmen weltweit bei der Entwicklung und Verwaltung ihres geistigen Eigentums zu unterstützen, um so bessere, strategische Entscheidungen für ihr Geschäft treffen zu können&#8220;, sagte Bob Romeo, CEO von Anaqua. &#8222;Unsere AcclaimIP-Lösung hilft unseren Kunden, über 150 Millionen Patente zu durchsuchen, um geistiges Eigentum (IP) zu analysieren, die Patentierbarkeit zu bestimmen und die Patentlandschaft des Wettbewerbs zu bewerten, um so leistungsstarke Patentanalysen in Geschäftserfolg umzusetzen.&#8220;</p>
<p>Laden Sie die Infografik von Anaqua herunter, um sich die vollständigen Daten anzusehen. Um mehr über die AcclaimIP-Lösung von Anaqua zu erfahren, besuchen Sie <a href="https://www.acclaimip.com/" target="_blank" rel="noopener">acclaimip.com</a></p>
<p><strong>Methodologie</strong></p>
<p>Die Daten für diesen Bericht wurden mit dem <a href="https://www.acclaimip.com/" target="_blank" rel="noopener">Anaqua’s AcclaimIP System</a> von Anaqua analysiert, einem Softwaretool für Patentsuche und -analyse, das öffentliche Patentinformationen des USPTO nutzt. Die zur Ermittlung innovativer Unternehmen verwendete Metrik sind veröffentlichte und erteilte Patentanmeldungen in einem 12-Monats-Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 30. November 2023.</p>
<p><strong>Über Anaqua </strong></p>
<p>Anaqua, Inc. ist ein führender Anbieter von integrierten Technologielösungen und Dienstleistungen für das Management von geistigem Eigentum (IP) für Unternehmen und Anwaltskanzleien. Die IP-Management-Softwarelösungen AQX® und PATTSY WAVE® bieten Best-Practice-Workflows mit Big-Data-Analysen und technologiegestützten Dienstleistungen, um eine intelligente Umgebung zu schaffen, die die IP-Strategie informiert, die IP-Entscheidungsfindung ermöglicht und die IP-Abläufe rationalisiert, zugeschnitten auf die Bedürfnisse jedes Segments. Heute nutzen fast die Hälfte der 100 größten US-Patentanmelder und globalen Marken sowie eine wachsende Zahl von Anwaltskanzleien weltweit die Lösungen von Anaqua. Mehr als eine Million IP-Führungskräfte, Anwälte, Rechtsanwaltsgehilfen, Administratoren und Innovatoren nutzen die Plattform für ihre IP-Management-Anforderungen. Der Hauptsitz des Unternehmens befindet sich in Boston, mit weiteren Niederlassungen in den USA, Europa, Asien und Australien. Weitere Informationen finden Sie unter <a href="https://anaqua.com/?utm_medium=press&amp;utm_source=wire&amp;utm_campaign=2023PatentReport" target="_blank" rel="noopener">anaqua.com</a> oder auf Anaquas <a href="https://www.linkedin.com/company/anaqua/" target="_blank" rel="noopener">LinkedIn</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-555 size-full" src="https://fit4ip.com/wp-content/uploads/2024/01/GERMAN-ANAQUA-ANALYSIS-OF-USPTO-PATENTING-STATISTICS-2023-01-002.png" alt="" width="1735" height="4105" srcset="https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/01/GERMAN-ANAQUA-ANALYSIS-OF-USPTO-PATENTING-STATISTICS-2023-01-002.png 1735w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/01/GERMAN-ANAQUA-ANALYSIS-OF-USPTO-PATENTING-STATISTICS-2023-01-002-127x300.png 127w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/01/GERMAN-ANAQUA-ANALYSIS-OF-USPTO-PATENTING-STATISTICS-2023-01-002-433x1024.png 433w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/01/GERMAN-ANAQUA-ANALYSIS-OF-USPTO-PATENTING-STATISTICS-2023-01-002-768x1817.png 768w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/01/GERMAN-ANAQUA-ANALYSIS-OF-USPTO-PATENTING-STATISTICS-2023-01-002-649x1536.png 649w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/01/GERMAN-ANAQUA-ANALYSIS-OF-USPTO-PATENTING-STATISTICS-2023-01-002-866x2048.png 866w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/01/GERMAN-ANAQUA-ANALYSIS-OF-USPTO-PATENTING-STATISTICS-2023-01-002-960x2271.png 960w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/01/GERMAN-ANAQUA-ANALYSIS-OF-USPTO-PATENTING-STATISTICS-2023-01-002-169x400.png 169w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/01/GERMAN-ANAQUA-ANALYSIS-OF-USPTO-PATENTING-STATISTICS-2023-01-002-585x1384.png 585w, https://ip-fuer-unternehmer.de/wp-content/uploads/2024/01/GERMAN-ANAQUA-ANALYSIS-OF-USPTO-PATENTING-STATISTICS-2023-01-002-1320x3123.png 1320w" sizes="auto, (max-width: 1735px) 100vw, 1735px" /></p>
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		<title>Einfluss des UPC auf Patentstreitsachen in Europa</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ismajli]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jan 2024 13:52:49 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Einheitspatent (EU)]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Was ist los mit Patentstreitsachen in Europa? Es ist Fakt, dass die Zahl der Fälle an den Patentgerichten in Europa zurückgeht, dass in der juristischen Hochburg für Patentverletzungsstreitsachen in Mannheim im vergangenen Jahr nur 70 neue Klagen über technische Schutzrechte eingereicht wurden, vor allem im Vergleich zu 2017, als das...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Was ist los mit Patentstreitsachen in Europa? Es ist Fakt, dass die Zahl der Fälle an den Patentgerichten in Europa zurückgeht, dass in der juristischen Hochburg für Patentverletzungsstreitsachen in Mannheim im vergangenen Jahr nur 70 neue Klagen über technische <a href="https://fit4ip.com/warum-viele-gruenderinnen-und-gruender-beim-schutz-ihrer-ideen-versagen/" target="_blank" rel="noopener">Schutzrechte</a> eingereicht wurden, vor allem im Vergleich zu 2017, als das Gericht 215 neue Klagen verzeichnete. Seitdem ist die Zahl stetig gesunken. Als Konsequenz hat das Landgericht Mannheim nun die 7. Zivilkammer, eine seiner drei Patentkammern, geschlossen. Entwicklungen im Jahr 2024: Auch in München werden ab 2023 keine neuen Patentklagen mehr einer der drei Patentkammern zugewiesen. Seitdem bearbeitet die 44. Zivilkammer nur noch alte Patentfälle. Im Jahr 2022 ging die Zahl der Fälle in München nach einem Höchststand in den Vorjahren um 17 % zurück. Von den drei großen Patentgerichten in Deutschland verzeichnete nur Düsseldorf im Jahr 2022 einen minimalen Anstieg von 0,5 %.</p>
<p>Deshalb ist es umso erstaunlicher: Im sechsten Monat des neuen europäischen Patent- und Einheitspatentstreitsystems, des Unified Patent Courts (UPC), zeichnet sich eine vielversprechende Perspektive für das Jahr 2024 ab. Seit dem 1. Juni sind 160 Klagen bei dem neuen Gericht eingereicht worden, wie das Gericht Ende 2023 mitteilte. Von den 160 UPC-Verfahren sind 67 Verletzungsklagen und 24 Nichtigkeitsklagen. Besonders auffallend ist, dass Klagen im Zusammenhang mit Konsumgütern und medizinischen Geräten derzeit bei den EPG-Verfahren dominieren. Außerdem gibt es 22 Klagen im Zusammenhang mit Mobiltelefonpatenten, von denen die meisten SEP betreffen. Allerdings hat das EPG noch nicht die arbeitsintensiven Klagen von Trollen gesehen.</p>
<p>Prognosen für 2024:</p>
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<li><strong>UPC als zusätzliche Gerichtsbarkeit in multinationalen Patentstreitigkeiten:</strong> Der UPC integriert sich in bestehende weltweite Patentstreitigkeiten und wird zu einer weiteren Bühne für rechtliche Auseinandersetzungen. Sogar kleinere Unternehmen nutzen das UPC, um ihre Ziele zu erreichen, insbesondere in Fällen von Beweismittelbeschlagnahmung und Durchsetzung auf Handelsmessen.</li>
<li><strong>Neue Klagen im UPC:</strong> Es wird erwartet, dass sowohl bestehende Streitigkeiten als auch ab initio eingereichte Klagen im UPC vermehrt auftreten. Die Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Jurisdiktionen wie dem Vereinigten Königreich, Spanien, Polen oder Irland könnte zunehmen.</li>
<li><strong>Möglicher Beitritt Irlands zum UPC:</strong> Irland hat Pläne angekündigt, die Frage der Teilnahme am UPC in einem Referendum im Jahr 2024 zu stellen. Dies könnte eine Entwicklung für andere EU-Staaten sein, die das UPC-Abkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben.</li>
</ol>
<p>Neue Entwicklungen im UPC:</p>
<ol>
<li><strong>Neuer Sitz in Mailand:</strong> Die Zentrale Abteilung des UPC wird in Mailand eröffnet und behandelt Aufhebungs- und Nichtigerklärungsfälle im Bereich der IPC-Klassifikation A, einschließlich Pharmazeutika.</li>
<li><strong>Transparenzfrage vor dem UPC Court of Appeal:</strong> Die Frage, ob die Prozessunterlagen des UPC für Dritte zugänglich sein sollten, wird vor dem UPC Court of Appeal verhandelt. Eine Entscheidung darüber könnte wegweisend sein.</li>
</ol>
<p>Ausblick und Fazit:</p>
<p>Die Entwicklung des UPC im Jahr 2024 ist vielversprechend, und die Gerichtsentscheidungen setzen Standards für die Praxis und Verfahren. Unternehmen sollten die UPC in ihre Patentstrategie für 2024 einbeziehen und sich auf die Herausforderungen und Chancen vorbereiten, die das Gericht bietet. Der Fokus auf sorgfältige Vorbereitung und die Nutzung von Schutzschriften wird in Bereichen, in denen Risiken von Patentinhabern bestehen, empfohlen. Mit einem Anstieg der Verfahren könnte jedoch eine Belastung für das Gerichtssystem und die Richter verbunden sein, was die Fortschritte der Verfahren beeinträchtigen könnte.</p>
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<p>Quellen:</p>
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<li><a href="https://www.unified-patent-court.org/en/news/case-load-court-during-2023" target="_blank" rel="noopener">https://www.unified-patent-court.org/en/news/case-load-court-during-2023</a></li>
<li><a href="https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/Case%20load%20of%20the%20Court%20during%202023_news_21%20Dec.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/upc_documents/Case%20load%20of%20the%20Court%20during%202023_news_21%20Dec.pdf</a></li>
<li><a href="https://hsfnotes.com/ip/2024/01/12/the-upc-2023s-achievements-and-predictions-for-2024/" target="_blank" rel="noopener">https://hsfnotes.com/ip/2024/01/12/the-upc-2023s-achievements-and-predictions-for-2024/</a></li>
<li><a href="https://www.epo.org/de/node/18205#/unitary-patent" target="_blank" rel="noopener">https://www.epo.org/de/node/18205#/unitary-patent</a></li>
<li><a href="https://www.juve-patent.com/legal-commentary/patent-litigation-firms-must-prepare-for-difficult-times/?etcc_cmp=Opinion%20MK%20falling%20case%20numbers%20Jan%202024&amp;etcc_med=Social%20Media" target="_blank" rel="noopener">https://www.juve-patent.com/legal-commentary/patent-litigation-firms-must-prepare-for-difficult-times/?etcc_cmp=Opinion%20MK%20falling%20case%20numbers%20Jan%202024&amp;etcc_med=Social%20Media</a></li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
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